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Manage­ment-Info — Archiv

Die Beschäf­ti­gung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2008 

Für EWR-Bürger neu, das sind Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slo­we­ni­en, Tsche­chi­en, Ungarn, Rumänien und Bul­ga­ri­en kommt das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz (AuslBG) zur Anwen­dung. Sie dürfen nur mit Bewil­li­gung in Öster­reich beschäf­tigt werden.

Die Uni­ons­bür­ger­schaft gewährt das Recht auf Frei­zü­gig­keit im gesamten EU-Raum, das heißt, EU-Bürger haben das Recht, im gesamten EU-Raum einer unselb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen. Für die oben genann­ten Mit­glied­staa­ten besteht jedoch eine Über­gangs­frist von höchs­tens sieben Jahren (ab 1.5.2004): Inner­halb dieses Zeit­rau­mes unter­lie­gen EU-Bürger aus den genann­ten neuen Mit­glied­staa­ten den strengen Bestim­mun­gen des AuslBG (s. Ausgabe 17). Ab 1.5.2011 gilt für sie jeden­falls die volle Frei­zü­gig­keit, mit 1.1.2014 gilt die volle Frei­zü­gig­keit auch für Bürger aus Rumänien und Bulgarien.

Die Frei­zü­gig­keits­be­stä­ti­gung gemäß § 32a Abs 2 AuslBG

§ 32a AuslBG normiert Son­der­be­stim­mun­gen für EU-Bürger aus den neuen Mit­glied­staa­ten, die sich bereits in Öster­reich auf­hal­ten: Das AMS stellt auf Antrag für diese neuen EU-Bürger eine schrift­li­che Aus­fer­ti­gung aus, mit der das Recht auf Zugang zum Arbeits­markt bestä­tigt wird, wenn sie

  • am Tag des Bei­tritts (1.5.2004 bzw. 1.1.2007) oder nach dem Beitritt bereits in Öster­reich beschäf­tigt sind und unun­ter­bro­chen min­des­tens 12 Monate zum Arbeits­markt zuge­las­sen waren oder
  • seit fünf Jahren in Öster­reich dauernd nie­der­ge­las­sen sind und über ein regel­mä­ßi­ges Ein­kom­men aus erlaub­ter Erwerbs­tä­tig­keit verfügen oder
  • die Vor­aus­set­zun­gen für einen Befrei­ungs­schein (s. Ausgabe 17) erfüllen.

Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge (§ 32a Abs 3 AuslBG)

Ehe­gat­ten und Kindern von EU-Bürgern nach § 32a Abs 2 AuslBG ist das Recht auf Zugang zum Arbeits­markt vom AMS schrift­lich zu bestä­ti­gen, und zwar unab­hän­gig von der Dauer ihres Auf­ent­halts in Österreich.

Die Frei­zü­gig­keits­be­stä­ti­gun­gen nach § 32a Abs 2 und Abs 3 AuslBG sind vor Aufnahme der unselb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung ein­zu­ho­len. Es sind keine weiteren Bewil­li­gun­gen für den Beginn der Beschäf­ti­gung not­wen­dig. Der Arbeit­ge­ber hat eine Aus­fer­ti­gung der Bestä­ti­gung zur Ein­sicht­nah­me im Betrieb bereit­zu­hal­ten. Reist der Aus­län­der nicht nur vor­über­ge­hend aus Öster­reich aus, so erlischt die Freizügigkeitsbestätigung.

Die nächste Ausgabe widmet sich der Beschäf­ti­gung tür­ki­scher Staatsangehöriger.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia