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Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selbständige


November 2009 

Seit 1.1.2009 können sich Selb­stän­di­ge in frei­wil­li­ger Form für den Fall der Arbeits­lo­sig­keit ver­si­chern. Dieser Artikel gibt einen Über­blick über die wesent­li­chen Bestim­mun­gen und Neue­run­gen im Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz 1977 (AlVG). Bitte beachten Sie auch die Fristen für das Jahr 2009!

Per­sön­li­cher Gel­tungs­be­reich der neuen Regelungen

In die frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung können optieren:

  • Selb­stän­di­ge, die nach dem GSVG pen­si­ons­ver­si­chert oder nach § 5 GSVG von der Pen­si­ons­ver­si­che­rung aus­ge­nom­men sind;
  • Frei­be­ruf­lich Tätige, die nach dem FSVG pen­si­ons­ver­si­chert sind;
  • Selb­stän­di­ge Rechtsanwälte;
  • Ziviltechniker;
  • Bestimm­te Personen, die im Rahmen der Ent­sen­dung von Ein­hei­ten und Ein­zel­per­so­nen ins Ausland entsandt werden (für diese Personen ist die Wiener Gebiets­kran­ken­kas­se zuständig);

Vor­aus­set­zung ist in allen Fällen, dass die Person unter 60 Jahre alt ist und das Min­dest­al­ter für eine vor­zei­ti­ge Alters­pen­si­on noch nicht erreicht hat.

Eintritt

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt der gewerb­li­chen Wirt­schaft hat die oben ange­führ­ten Personen schrift­lich über die maß­geb­li­chen Umstände der Ein­be­zie­hung in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, die all­fäl­li­ge Bin­dungs­dau­er und die Wahl­mög­lich­keit der Bei­trags­grund­la­ge zu infor­mie­ren. Der Eintritt muss schrift­lich bei der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt der gewerb­li­chen Wirt­schaft gestellt werden. (Formular als Druck­ver­si­on: http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB143686_ALV.pdf). Gleich­zei­tig mit dem Eintritt ist eine der drei zur Ver­fü­gung ste­hen­den Bei­trags­grund­la­gen auszuwählen:

Stufe Beiträge p/M*
1 70,35
2 140,70
3 211,05

* Werte 2009

Zu beachten ist, dass die gewählte Bei­trags­grund­la­ge nicht mehr ver­än­dert werden kann. Der Eintritt gilt für einen Zeitraum von acht (!) Jahren.

Austritt / Ende der Arbeitslosenversicherung

Die frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung endet mit der Ein­stel­lung der selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit. Dies­falls sind keine Beiträge mehr zu ent­rich­ten. Ein Austritt ist erstmals nach Ablauf von acht Jahren möglich.

Fristen

Die Frist für den Eintritt beträgt grund­sätz­lich sechs Monate ab der erwähn­ten Ver­stän­di­gung durch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt der gewerb­li­chen Wirt­schaft. Erfolgt der Eintritt binnen drei Monaten nach der Ver­stän­di­gung, erfolgt die Ein­be­zie­hung in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ab dem Beginn der Pflicht­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, frü­hes­tens jedoch mit 1.1.2009. Andern­falls erfolgt die Ein­be­zie­hung ab dem Beginn des auf das Ein­lan­gen der Mit­tei­lung fol­gen­den Kalendermonats.

Für Personen, deren Erwerbs­tä­tig­keit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.

Werden diese Fristen nicht ein­ge­hal­ten, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Mög­lich­keit eines Opting-In.

Vor­aus­set­zun­gen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • Der Arbeits­ver­mitt­lung zur Ver­fü­gung stehen
  • Der Arbeits­ver­mitt­lung steht zur Ver­fü­gung, wer eine Beschäf­ti­gung auf­neh­men kann und darf sowie arbeits­fä­hig, arbeits­wil­lig und arbeits­los ist. Die selb­stän­di­ge Tätig­keit muss jeden­falls beendet werden. Eine Erwerbs­tä­tig­keit als gering­fü­gig Beschäf­tig­ter ist zulässig. Wird die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung beim selben Dienst­ge­ber auf­ge­nom­men, muss ein Zeitraum von einem Monat zwischen der vor­her­ge­hen­den Beschäf­ti­gung und der neuen gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung liegen.
  • Anwartschaft
  • Die Rah­men­frist für die erst­ma­li­ge Inan­spruch­nah­me von Arbeits­lo­sen­geld beträgt 24 Monate. Darin müssen min­des­tens 52 Wochen arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Beschäf­ti­gung gelegen sein. Für Personen unter 25 Jahren gelten ver­kürz­te Zeit­räu­me. Zeiten der Ver­si­che­rung in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind anzu­rech­nen. Eine selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit ver­län­gert die Rahmenfrist.
  • Bezugs­dau­er ist noch nicht erschöpft
  • Das Arbeits­lo­sen­geld wird grund­sätz­lich für 20 Wochen gewährt, eine Ver­län­ge­rung ist möglich.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld

Arbeits­lo­sen­geld gebührt ab dem Eintritt der Arbeits­lo­sig­keit, sofern die Meldung unver­züg­lich bei der zustän­di­gen (!) regio­na­len Geschäfts­stel­le des AMS erfolgt. Für die Arbeits­los­mel­dung ist ein bestimm­tes Mel­de­for­mu­lar zu ver­wen­den. Es emp­fiehlt sich jeden­falls eine per­sön­li­che Antrag­stel­lung bei der regio­na­len Geschäfts­stel­le, weil erst dann der Anspruch als geltend gemacht gilt.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Für die Fest­set­zung des Grund­be­tra­ges des Arbeits­lo­sen­gel­des ist bei Gel­tend­ma­chung bis 30.6. das Entgelt des vor­letz­ten Kalen­der­jah­res maß­geb­lich. Für Personen, die aus­schließ­lich die oben ange­führ­ten Bei­trags­grund­la­gen geleis­tet haben, ergeben sich folgende Beträge:

Stufe Arbeits­lo­sen­geld p/M*
1 566,40
2 910,80
3 1.251,60

Wurde daneben noch eine unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt, so ist die Gesamt­bei­trags­grund­la­ge heranzuziehen.

Die „vor­über­ge­hen­de Erwerbstätigkeit“

Eine „vor­über­ge­hen­de Erwerbs­tä­tig­keit“ im Sinne des Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­set­zes 1977 liegt vor, wenn eine selb­stän­di­ge oder unselb­stän­di­ge Beschäf­ti­gung für weniger als vier Wochen ver­ein­bart wurde oder eine selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit weniger als vier Wochen ausgeübt wird. Zeiten der vor­über­ge­hen­den Erwerbs­tä­tig­keit sind auf das Arbeits­lo­sen­geld anzurechnen.