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Manage­ment-Info — Archiv

Geset­zes­kon­for­me Gestal­tung des Web­auf­tritts — All­ge­mei­ne Vorschriften

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2010 

Für Sach­ver­hal­te im Internet ist grund­sätz­lich das Recht jenes Staates anzu­wen­den, in dem der Dienst­an­bie­ter seinen Sitz hat. Von diesem Prinzip gibt es jedoch zahl­rei­che Aus­nah­men, vor allem im Ver­brau­cher- und Kon­su­men­ten­recht, wo stets jenes Recht anzu­wen­den ist, in dem der Ver­brau­cher seinen Wohnsitz hat. Bei Tätig­wer­den in anderen Staaten ist daher stets die jewei­li­ge Rechts­la­ge zu prüfen. 

Bei der Erstel­lung einer Website sind zunächst einige Punkte zu beachten, um zu gewähr­leis­ten, dass mit dem Web­auf­tritt nicht in die Rechte Dritter ein­ge­grif­fen wird. Dies beginnt bereits bei der Fest­le­gung der Domain, unter der die Website erreich­bar sein soll. Davon betrof­fen können Mar­ken­rech­te, Firmen- und Namens­rech­te, Titel­schutz nach dem Urhe­ber­recht und Kenn­zei­chen­schutz nach dem UWG sein. Der even­tu­el­le Eingriff in Marken- und Fir­men­rech­te kann beim Patent­amt oder beim Har­mo­ni­sie­rungs­amt für den Bin­nen­markt sowie im Fir­men­buch geprüft werden. Aus­län­di­sche Marken, Firmen und Kenn­zei­chen sind hingegen nur in den jewei­li­gen aus­län­di­schen Regis­tern ersichtlich. 

Die Über­prü­fung von Urhe­ber­rech­ten und Kenn­zei­chen­schutz gestal­tet sich schwie­ri­ger, da diese nicht in staat­li­chen Regis­tern ver­zeich­net sind. Die Prüfung eines mög­li­chen Ein­grif­fes kann über Branchen-/Fir­men­ver­zeich­nis­se und Inter­net­such­ma­schi­nen erfolgen.

Sollte nach Über­prü­fung der Domain der Eingriff in die Rechte Dritter wahr­schein­lich erschei­nen, ist es anzu­ra­ten, von den jeweils Berech­tig­ten die Zustim­mung zur Ver­wen­dung ein­zu­ho­len, um gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden. 

Hin­sicht­lich der Inhalte der Website (Bilder, Texte, Com­pu­ter­pro­gram­me, Daten­ban­ken usw.) ist zu prüfen, ob diese urhe­ber­recht­li­chen Schutz genießen. Das Urhe­ber­recht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaf­fung, ein For­mal­akt wie eine Regis­trie­rung, Anmel­dung o.ä. ist nicht erfor­der­lich. Selbst wenn der Urheber der Ver­wen­dung zustimmt, hat er das Recht, nament­lich genannt zu werden.

Liegt kein urhe­ber­recht­li­cher Schutz vor, ist dennoch zu beachten, ob Rechts­wid­rig­keit aufgrund wett­be­werbs­recht­li­cher Bestim­mun­gen vorliegt. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Über­nah­me fremder Inhalte (z.B. AGB oder anderer Texte), da durch die Arbeits­er­spar­nis ein unge­recht­fer­tig­ter Wett­be­werbs­vor­teil ent­ste­hen kann. Wenn Produkte Dritter ver­wen­det werden, sollte eine Werk­nut­zungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen werden bzw. zumin­dest das Zur­ver­fü­gung­stel­lungs­recht im Internet ver­ein­bart werden. 

Beim Setzen von Links ist darauf zu achten, dass dadurch fremde Inhalte nicht als eigene aus­ge­ge­ben werden. Es muss für den User klar sein, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird.

Wird auf eine Seite verlinkt, deren Inhalt rechts­wid­rig ist, haftet auch der Link­s­et­zer, wenn nicht die Vor­aus­set­zun­gen gem § 17 ECG erfüllt sind.

Daten­schutz­recht­lich relevant ist die Spei­che­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beim Website-Betrei­ber (z.B. durch sog. Cookies), wenn durch diese die Iden­ti­tät des Kunden bestimmt oder bestimm­bar wird. Die Daten dürfen nur für fest­ge­leg­te, ein­deu­ti­ge und recht­mä­ßi­ge Zwecke ermit­telt und nach Treu und Glauben und auf recht­mä­ßi­ge Weise ver­wen­det werden. Überdies muss die Daten­ver­wen­dung für den damit ver­folg­ten Zweck wesent­lich und ver­hält­nis­mä­ßig sowie von den recht­li­chen Befug­nis­sen gedeckt sein. Zudem dürfen schutz­wür­di­ge Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen der Betrof­fe­nen nicht verletzt werden. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt oder geht die Daten­ver­ar­bei­tung über einen berech­tig­ten Zweck hinaus, ist eine Zustim­mungs­er­klä­rung des Betrof­fe­nen einzuholen.

Neben dem Schutz der Rechte Dritter sind auch Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tun­gen zu beachten. Dazu zählen u.a. die all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gem. § 5 ECG sowie zusätz­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für ins Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ne Unter­neh­men (§ 14 UGB). Daneben gelten für alle Websites (private und kom­mer­zi­el­le) spe­zi­el­le Offen­le­gungs­pflich­ten nach dem Medi­en­ge­setz. Hier wird zwischen kleinen (§ 25 Abs 5 MedienG) und großen Websites (§ 25 Abs 2,3 und 4) unterschieden.

Für Werbung auf Websites sieht das E‑Com­mer­ce-Gesetz beson­de­re Trans­pa­renz­pflich­ten vor, die sicher­stel­len sollen, dass Werbung an sich, der jewei­li­ge Auf­trag­ge­ber, Zugaben und Geschen­ke, Preis­aus­schrei­ben und Gewinn­spie­le als solche klar erkenn­bar sind. Das Medi­en­ge­setz sieht zudem Kenn­zeich­nungs­pflich­ten für sämt­li­che gegen Entgelt getä­tig­te Ankün­di­gun­gen, Emp­feh­lun­gen und sonstige Beiträge und Berichte gegen Entgelt vor.

Die Angabe von Preisen ist nicht zwingend vor­ge­schrie­ben, werden jedoch welche ange­führt, sind die Bestim­mun­gen des § 5 Abs 2 ECG zu beachten (leicht les- und zuor­den­bar; Hinweis ob mit oder ohne USt, sonst. Abgaben und Ver­sand­kos­ten). Gegen­über Kon­su­men­ten müssen Preise – sofern welche ange­führt werden – gem. § 9 PrAG als Brut­to­prei­se in öster­rei­chi­scher Währung (Euro) ange­ge­ben werden. 

Zuletzt sei darauf hin­ge­wie­sen, dass gewerb­li­che Tätig­kei­ten im Internet genauso der Gewer­be­ord­nung unter­lie­gen wie außer­halb des Internets.