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Manage­ment-Info — Archiv

An- und Abmel­dung von Arbeitnehmern

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2010 

Seit 2008 muss der Arbeit­ge­ber seine Arbeit­neh­mer ver­pflich­tend vor Antritt des Arbeits­ver­hält­nis­ses bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kas­se anmelden. An die Nicht­mel­dung bzw. ver­spä­te­te Anmel­dung sind Sank­tio­nen geknüpft.

Wer muss ange­mel­det werden?

Gemäß § 33 ASVG muss jede dem ASVG unter­lie­gen­de Person, egal, ob voll­ver­si­chert oder teil­ver­si­chert, vom Arbeit­ge­ber vor Arbeits­an­tritt bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kas­se ange­mel­det werden.

Nach § 4 ASVG sind dies u.a. folgende Personen:

  • alle Arbeit­neh­mer (Arbeiter, Ange­stell­te) inkl. gering­fü­gig Beschäftigte
  • Lehrlinge
  • die im Betrieb unent­gelt­lich mit­ar­bei­ten­den Kinder, wenn sie das 17. Lebens­jahr voll­endet haben und keiner anderen Erwerbs­tä­tig­keit haupt­be­ruf­lich nachgehen
  • Prak­ti­kan­ten, sofern sie keine Volon­tä­re sind (Volon­tä­re sind bei der AUVA an- und abzumelden)
  • Heimarbeiter
  • freie Dienst­neh­mer, die nicht bereits nach GSVG / FSVG ver­si­chert sind
  • Vor­stands­mit­glie­der bzw. Geschäfts­lei­ter bestimm­ter Unternehmen

Beachten Sie bitte, dass auch die soge­nann­ten fall­wei­se Beschäf­tig­ten anzu­mel­den sind. Eine Person ist fall­wei­se beschäf­tigt, wenn die Arbeits­zeit für weniger als eine Woche ver­ein­bart ist und die Beschäf­ti­gung in unre­gel­mä­ßi­ger Folge tage­wei­se erfolgt.

Ab 1.5.2011 genießen auch die EU-Bürger aus den neuen Mit­glied­staa­ten die volle Frei­zü­gig­keit. Dies gilt nicht für Rumänen und Bulgaren, die wei­ter­hin den Bestim­mun­gen des Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­set­zes unterliegen.

Wie bzw. Wann wird angemeldet?

Die Anmel­dung hat immer vor Arbeits­an­tritt zu erfolgen, und zwar grund­sätz­lich in elek­tro­ni­scher Form über das ELDA-System (elek­tro­ni­sches Daten­sam­mel­sys­tem). Zustän­dig ist die Gebiets­kran­ken­kas­se des Beschäf­ti­gungs­or­tes. Die Meldung kann in zwei Formen erfolgen:

  • Min­destan­ga­ben-Meldung mit fol­gen­der voll­stän­di­ger Anmel­dung
    Die Anmel­dung geschieht in zwei Schrit­ten:
    • Min­destan­ga­ben-Meldung vor Arbeits­an­tritt über ELDA
      notfalls kann auch über Telefon (05 78 07 – 60) oder Telefax (05 78 07 – 61) ange­mel­det werden, nicht jedoch mit E‑Mail
    • voll­stän­di­ge Meldung inner­halb von sieben Tagen ab Arbeits­an­tritt über ELDA
  • sofor­ti­ge voll­stän­di­ge Anmel­dung über ELDA

Für den Fall, dass Sie erstmals Dienst­neh­mer anmelden, müssen Sie vor der Anmel­dung eine Dienst­ge­ber­kon­to­num­mer anfordern.

Was wird gemeldet?

Der Haupt­ver­band der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger legt die zu ver­wen­den­den ein­heit­li­chen Daten­sät­ze fest. Mittels dieser For­mu­la­re sind folgende Angaben zu machen:

  • Die Min­destan­ga­ben-Meldung umfasst die Bekannt­ga­be von:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Name und Ver­si­che­rungs­num­mer / Geburts­da­tum des Arbeit­neh­mers sowie dessen Anschrift und Staatsangehörigkeit
    • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Daten des Dienstgebers
  • Voll­stän­di­ge Meldung:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Daten des Arbeitnehmers
    • Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Art der Beschäf­ti­gung (gering­fü­gig beschäf­tigt, Arbeiter, Angestellter)
    • Beginn der Bei­trags­zah­lung an die Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­sa (1 Monat nach Arbeitsantritt)
    • Beitragsgruppe
    • Art der Tätigkeit
    • Angabe, welchen gesetz­li­chen Rege­lun­gen das Arbeits­ver­hält­nis unter­liegt (AngG, EFZG, BUAG, etc.)
    • Neben­bei­trä­ge (Kam­mer­um­la­ge, IESG, Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trag, etc.)
    • Entgelt
    • Daten des Dienstgebers

Tritt der Arbeit­neh­mer die Beschäf­ti­gung nicht an, ist die Anmel­dung zu stornieren.

Meldung von Ände­run­gen im Beschäftigungsverhältnis

Inner­halb von sieben Tagen sind Ände­run­gen im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu melden, wie zum Beispiel Unter­bre­chung und Wie­der­ein­tritt oder Ände­run­gen der Bei­trags­grund­la­ge. Dafür steht das Formular „Ände­rungs­mel­dung“ zur Verfügung.

Welche Kon­se­quen­zen hat eine ver­spä­te­te Anmel­dung bzw. eine Nichtmeldung?

Ein Verstoß gegen die Mel­de­pflich­ten stellt eine Ver­wal­tungs­über­tre­tung dar, die mit Geld­stra­fen geahndet wird. Zusätz­lich kann der Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger einen Bei­trags­zu­schlag vor­schrei­ben. Beachten Sie, dass das Vor­ent­hal­ten von Dienst­neh­mer­bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung auch gericht­lich strafbar sein kann, und zwar mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jahren. Nicht zu bestra­fen ist, wer die aus­ste­hen­den Beiträge während des Straf­ver­fah­rens zur Gänze einzahlt oder sich zur Nach­ent­rich­tung gegen­über dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ver­pflich­tet. Eine Anmel­dung mit falschen Daten kann straf­ba­res betrü­ge­ri­sches Vor­ent­hal­ten von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen darstellen.

Wann und wie hat eine Abmel­dung zu erfolgen?

Die Abmel­dung hat eben­falls über ELDA binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflicht­ver­si­che­rung zu erfolgen, das heißt mit Ende des Ent­gelt­an­spru­ches. Eine Abschrift der Abmel­dung ist dem Arbeit­neh­mer aus­zu­hän­di­gen. Auch dafür gibt es ein Formular. 

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia