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Manage­ment-Info — Archiv

Mög­lich­kei­ten zur Kin­der­be­treu­ung durch Väter

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

März 2010 

Mit dem ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Kin­der­be­treu­ungs­geld sowie der Fle­xi­bi­li­sie­rung der Zuver­dienst­gren­ze soll — unter anderem — die Karenz­mög­lich­keit für Väter inter­es­san­ter gemacht werden. Alle der nunmehr fünf Bezugs­va­ri­an­ten sehen bei Inan­spruch­nah­me durch beide Eltern­tei­le eine längere Gesamt­be­zugs­dau­er vor.

Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kin­der­be­treu­ungs­geld sind:

  • gemein­sa­mer Haushalt mit dem Kind,
  • Anspruch auf und tat­säch­li­cher Bezug von Familienbeihilfe,
  • Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen in Österreich,
  • für Nicht-Öster­rei­cher: recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt in Österreich,
  • Durch­füh­rung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
  • Beach­tung der Zuver­dienst­gren­ze (jährlich 16.200 € bzw. alter­na­tiv 60 % des letzten Ein­kom­mens. Ausnahme beim ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen KBG: 5.800 €).

Die gleich­zei­ti­ge Karen­zie­rung von einem Arbeits­ver­hält­nis ist für den Bezug des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des irrele­vant, d.h. die arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen sind völlig geson­dert zu betrach­ten und im Fol­gen­den dargestellt.

Väter­k­a­renz

Genau wie die Mutter hat auch der Vater einen Rechts­an­spruch auf Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung gegen Entfall des Entgelts. Dieser besteht längs­tens bis zum 2. Geburts­tag des Kindes, unab­hän­gig davon, ob nur ein Eltern­teil oder beide abwech­selnd Karenz in Anspruch nehmen (wird die Karenz geteilt, muss jeder Karenz­teil mind. drei Monate betragen). Der damit ver­bun­de­ne Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz beginnt vier Monate vor Beginn und endet vier Wochen nach Ende der Karenz. Väter haben den Dienst­ge­ber spä­tes­tens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu infor­mie­ren, wenn sie diese unmit­tel­bar nach Ende der Mut­ter­schutz­frist in Anspruch nehmen möchten. Wollen sie zu einem späteren Zeit­punkt „in Karenz gehen“, müssen sie dies spä­tes­tens drei Monate vor Antritt bekannt geben. Zum Nachweis des Anspru­ches auf Karenz sind folgende Umstände anzugeben.

  • Geburt des Kindes,
  • gemein­sa­mer Haushalt mit dem Kind,
  • keine gleich­zei­ti­ge Karenz der Mutter .

Während der Karenz darf sowohl beim eigenen als auch bei einem fremden Arbeit­ge­ber bis zur Gering­fü­gig­keits­gren­ze dazu­ver­dient werden. Über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze kann mit dem eigenen Arbeit­ge­ber eine Beschäf­ti­gung bis zu 13 Wochen im Kalen­der­jahr (Ali­quo­tie­rung, wenn Karenz kürzer als ein Jahr dauert) ver­ein­bart werden oder mit Zustim­mung des eigenen Arbeit­ge­bers eine Beschäf­ti­gung bis zu 13 Wochen im Kalen­der­jahr bei einem anderen Arbeit­ge­ber ausgeübt werden. Wichtig: Diese Bestim­mun­gen sind für den Bezug von Kin­der­be­treu­ungs­geld irrele­vant (für diesen gelten aus­schließ­lich die im KBGG ange­führ­ten Zuver­dienst­gren­zen), sondern sind rein arbeits­recht­li­cher Natur. Bei Nicht­ein­hal­tung geht „nur“ der Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz verloren.

Gerade für Väter kann es aber von Inter­es­se sein, während des Bezuges von Kin­der­be­treu­ungs­geld wei­ter­hin einer Beschäf­ti­gung nach­zu­ge­hen, sei es aus finan­zi­el­len Gründen oder um den – bei Vätern meist eher kurzen – Ausfall für den Arbeit­ge­ber ohne Anstel­lung einer Ersatz­ar­beits­kraft zu über­brü­cken. Der bei Männern immer noch weit ver­brei­te­ten Angst vor Verlust des Arbeits­plat­zes bzw. Ver­bau­ung von Kar­rie­re­chan­cen bei Inan­spruch­nah­me von Karenz könnte ent­ge­gen­ge­wirkt werden, wenn eine Lösung gefunden wird, die auch für den Arbeit­ge­ber leicht zu tragen ist. Für diese Fälle bietet sich die Eltern­teil­zeit an.

Eltern­teil­zeit

Mit der Eltern­teil­zeit wurden vom Gesetz­ge­ber die arbeits­recht­li­chen Bedin­gun­gen geschaf­fen, die im Kin­der­be­treu­ungs­geld­ge­setz vor­ge­se­he­nen Zuver­dienst­mög­lich­kei­ten auch tat­säch­lich nutzen zu können. Eltern­teil­zeit ist der Rechts­an­spruch auf Her­ab­set­zung bzw. auf Änderung der Länge der bis­he­ri­gen Arbeits­zeit mit Rück­kehr­recht zur Voll­zeit­be­schäf­ti­gung. Der Anspruch besteht für Mütter und Väter und bis zur Voll­endung des 7. Lebens­jah­res des Kindes. Folgende Vor­aus­set­zun­gen müssen vorliegen:

  • mehr als 20 Arbeit­neh­mer im Betrieb,
  • Dauer des Arbeits­ver­hält­nis von (unun­ter­bro­chen) mind. 3 Jahren,
  • gemein­sa­mer Haushalt mit dem Kind,
  • keine gleich­zei­ti­ge Karenz des anderen Elternteils,
  • Min­dest­dau­er der Eltern­teil­zeit von 3 Monaten.

Die Mel­de­fris­ten ent­spre­chen jenen bei Inan­spruch­nah­me von Karenz. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeits­zeit sind im Rahmen der schrift­li­chen Meldung bekannt zu geben. Ab vier Monaten vor Beginn bis vier Wochen nach Ende der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung (jedoch längs­tens bis vier Wochen nach dem 4. Geburts­tag des Kindes) besteht der beson­de­re Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz. Bei Inan­spruch­nah­me nach dem 4. Geburts­tag kann eine Kün­di­gung wegen Inan­spruch­nah­me der Eltern­teil­zeit ange­foch­ten werden.

Ver­ein­bar­te Elternteilzeit

Liegen die Vor­aus­set­zun­gen hin­sicht­lich Betriebs­grö­ße und Zuge­hö­rig­keits­dau­er nicht vor, kann Eltern­teil­zeit längs­tens bis zum 4. Geburts­tag des Kindes mit dem Arbeit­ge­ber ver­ein­bart werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeit­neh­mer auf Ein­wil­li­gung klagen. 

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