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Lohn­ne­ben­kos­ten­för­de­rung für den ersten Mitarbeiter

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juli 2010 

Seit 1. Sep­tem­ber 2009 gibt es für die – vor allem in schwie­ri­gen Wirt­schafts­zei­ten wich­ti­gen – Ein-Personen-Unter­neh­men eine beson­de­re För­de­rung: die Lohn­ne­ben­kos­ten­för­de­rung für den ersten Mit­ar­bei­ter. Die För­de­rung wird vom AMS vergeben und zielt aufgrund der derzeit beson­ders schlech­ten Situa­ti­on am Jugend­ar­beit­markt auf die Ein­stel­lung junger Menschen ab.

Zur Inan­spruch­nah­me der För­de­rung müssen folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Der Ein-Personen-Unter­neh­mer (oder sein Geschäfts­füh­rer) muss GSVG-ver­si­chert sein. Nicht för­der­bar sind Selb­stän­di­ge, die von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen und nur unfall­ver­si­chert sind.
  • Der Mit­ar­bei­ter ist im Rahmen eines echten Dienst­ver­hält­nis­ses anzu­stel­len, nicht för­der­bar sind freie Dienst­neh­mer, Werk­ver­trags­neh­mer o.ä. Zudem sind Lehr­lin­ge sowie Ehe­gat­ten und Lebens­ge­fähr­ten und Ver­wand­te bis zum 2. Grad von der För­de­rung ausgeschlossen.
  • Als Beschäf­tig­te för­der­bar sind Personen, die höchs­tens das 30. Lebens­jahr voll­endet haben und entweder unmit­tel­bar davor eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen haben und beim AMS als arbeits­su­chend vor­ge­merkt sind, oder arbeits­los sind und seit min­des­tens zwei Wochen beim AMS arbeits­los gemeldet sind. 
  • Zuvor gering­fü­gig Beschäf­tig­te oder Mit­ar­bei­ter, die nicht länger als einen Monat beschäf­tigt wurden, sind bei der Frage, wann ein Beschäf­tig­ter als „erster Mit­ar­bei­ter“ gilt, nicht zu berück­sich­ti­gen. Wurde jedoch zuvor bereits ein freier Dienst­neh­mer für länger als einen Monat beschäf­tigt, ist der erste echte Dienst­neh­mer nicht förderbar. 
  • Die Arbeits­zeit muss min­des­tens 50 % der gesetz­li­chen oder kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Nor­mal­ar­beits­zeit betragen.
  • Das geför­der­te Dienst­ver­hält­nis muss min­des­tens einen Monat dauern.

Bei Erfül­lung der genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann bei der regio­na­len AMS-Geschäfts­stel­le bis spä­tes­tens sechs Wochen nach Beginn des Dienst­ver­hält­nis­ses ein För­der­be­geh­ren ein­ge­bracht werden. Die Frist ist unbe­dingt ein­zu­hal­ten, da für später ein­ge­brach­te Anträge keine För­de­rung gewährt wird.

Da die För­de­rung die Reduk­ti­on der Lohn­ne­ben­kos­ten für den Arbeit­ge­ber inten­diert, beträgt die För­der­hö­he 25 % des Brut­to­loh­nes/-gehaltes, 12 mal pro Jahr (nicht zur Berech­nungs­grund­la­ge zählen dabei Son­der­zah­lun­gen, Über­stun­den, Zulagen, Pro­vi­sio­nen). Es sollen damit die Dienst­ge­ber­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sowie die Beiträge für die antei­li­gen Son­der­zah­lun­gen abge­gol­ten werden.

Die aner­kenn­ba­re Ober­gren­ze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge für das laufende Brut­to­ent­gelt auf Basis einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung. Die Beihilfe berech­net sich aus dem im För­de­rungs­be­geh­ren ange­ge­be­nen monat­li­chen Brut­to­lohn/-gehalt, eine spätere Lohn-/Ge­halts­er­hö­hung während des För­de­rungs­zeit­rau­mes wird nicht berücksichtigt.

Die Aus­zah­lung der För­de­rung kann monat­lich, vier­tel­jäh­rig, halb­jäh­rig oder einmalig auf ein Bank­kon­to im Nach­hin­ein erfolgen. Für die erste Aus­zah­lung ist die Vorlage eines Dienst­zet­tels und eines Nach­wei­ses über die auf­rech­te GSVG-Ver­si­che­rung des Arbeit­ge­bers erfor­der­lich. Die Aus­zah­lung des letzten Teil­be­tra­ges erfolgt erst nach Prüfung der wid­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung. Bis sechs Wochen nach Ende des För­der­zeit­raums bzw. nach Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses ist zum Zwecke dieser Prüfung ein Ausdruck des Lohn­kon­tos sowie eine Arbeits- und Ent­gelt­be­stä­ti­gung vor­zu­le­gen. Nach Ablauf der sechs­wö­chi­gen Frist wird ein Urgenz­schrei­ben mit einer weiteren Frist von sechs Wochen an den För­der­wer­ber über­mit­telt. Lässt dieser die Frist wieder unge­nützt ver­strei­chen, ist der Anspruch verwirkt und bereits aus­be­zahl­te För­der­be­trä­ge sind zurückzuzahlen.

Die För­de­rung wird für die Dauer des Dienst­ver­hält­nis­ses, maximal jedoch für ein Jahr gewährt. Wird das Dienst­ver­hält­nis vor­zei­tig beendet, wird die För­de­rung ein­ge­stellt und aliquot abge­rech­net. Um die För­de­rung in mög­lichst hohem Ausmaß aus­zu­schöp­fen, sollte daher ein lang­fris­ti­ges Dienst­ver­hält­nis (mind. ein Jahr) ange­strebt werden, da bei Been­di­gung des bestehen­den und Beginn eines neuen Dienst­ver­hält­nis­ses die Vor­aus­set­zun­gen für den „ersten“ Mit­ar­bei­ter nicht mehr gegeben sind und daher keine weitere För­de­rung gewährt wird.

Die För­de­rung ist bis 2013 befris­tet. Das bedeutet, dass im Jahr 2013 zwar noch Anträge ein­ge­bracht werden können, die jewei­li­ge För­de­rung endet jedoch jeden­falls per 31.12.2013. Der letzt­mög­li­che Zeit­punkt des Beginns eines geför­der­ten Dienst­ver­hält­nis­ses ist der 1.11.2013.

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