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Manage­ment-Info — Archiv

Die optimale Rechts­form­wahl aus steu­er­li­cher Sicht

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2011 

All­ge­mei­nes

Gerade in der Grün­dungs­pha­se eines Unter­neh­mens steht die Wahl der Rechts­form im Vor­der­grund und ent­schei­det in der weiteren Folge oft über das Fort­be­stehen eines Unter­neh­mens. Die gän­gigs­ten Rechts­for­men sind hierbei Ein­zel­un­ter­neh­men, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG, KG), Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG) sowie Misch­for­men (GmbH & Co KG).

Der steu­er­li­che Aspekt stellt hierbei nur ein Kri­te­ri­um von vielen dar und soll im Fol­gen­den erläu­tert werden. Andere wichtige Kri­te­ri­en, welche die Rechts­form­wahl beein­flus­sen sind bei­spiels­wei­se Haftung, Sozi­al­ver­si­che­rung, die Kosten der Rechts­form, das auf­zu­brin­gen­de Min­dest­ka­pi­tal sowie recht­li­che Aspekte bei der Ver­er­bung oder Über­tra­gung. Es sollten daher immer alle Aspekte einer detail­lier­ten Analyse unter­zo­gen werden, bevor eine Ent­schei­dung getrof­fen wird.

Aus steu­er­li­cher Sicht ist die Höhe des vor­aus­sicht­li­chen Jah­res­ge­winns der wich­tigs­te Faktor zur Ent­schei­dung über die richtige Rechts­form. Andere wichtige Faktoren sind die Lebens­zy­klus­pha­se, in der sich ein Unter­neh­men befindet, die Aus­schüt­tungs­po­li­tik, die Ent­loh­nung der Gesell­schaf­ter, sowie die Mög­lich­keit der Auf­tei­lung der Ein­künf­te unter Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen sowie einige mehr.

Rechts­form­wahl in der Gründungsphase

Beson­ders in der Grün­dungs­pha­se eines Unter­neh­mens sind oftmals Verluste vor­pro­gram­miert, welche bei einem Ein­zel­un­ter­neh­men oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft mit anderen Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen werden können und somit steu­er­lich sofort ver­wer­tet bzw. vor­ge­tra­gen werden können. Verluste können hingegen in der GmbH aufgrund des Tren­nungs­prin­zips zwischen Gesell­schaft und Gesell­schaf­ter nicht mit posi­ti­ven Ein­künf­ten der Gesell­schaf­ter aus­ge­gli­chen werden. Somit zahlt der Gesell­schaf­ter trotz des GmbH-Ver­lus­tes Steuern für seine anderen posi­ti­ven Ein­künf­te. In der GmbH fällt Min­dest­kör­per­schaft­steu­er an, welche aller­dings mit nach­fol­gen­den Gewinnen der GmbH ver­rech­net werden kann.

Rechts­form­wahl aufgrund der Ausschüttungspolitik

Ist eine Aus­schüt­tung der Gewinne nicht gewünscht (Gewinnthe­sau­rie­rung), ergibt sich bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ein kon­stan­ter (Durchschnitt)Steuersatz von 25%. Bei Einzelunternehmern/Personengesellschaftern errech­net sich die Steuer nach dem pro­gres­si­ven Tarif, wobei im Gegen­satz zur Kapi­tal­ge­sell­schaft ein Gewinn­frei­be­trag von 13% abge­zo­gen werden kann. Bei Gewinnen über 30.000 € müssen dazu begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen getätigt werden. Für Ein­zel­un­ter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (keine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) ergibt sich demnach — je nachdem, ob Inves­ti­tio­nen getätigt werden oder nicht — bei fol­gen­den „Break-Even-Gewinnen“ eben­falls ein (Durchschnitt)Steuersatz von 25%. (siehe Tabelle Zeile 1)

Bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft beträgt die Steu­er­be­las­tung auf Ebene der Gesell­schaft – der Gewinn­frei­be­trag ist nicht anwend­bar – immer 25%. Ab einem Gewinn von 45.200 € ist trotz Aus­nüt­zung des Gewinn­frei­be­trags bei maxi­ma­ler Inves­ti­ti­on die Besteue­rung nur auf Ebene der Kapi­tal­ge­sell­schaft vor­teil­haf­ter. Werden keine Inves­ti­tio­nen getätigt und daher nur der Grund­frei­be­trag (3.900 €) in Anspruch genommen, ist die Kapi­tal­ge­sell­schaft bereits ab einem Gewinn von 40.512 € vorteilhafter.

Bei einer unter­stell­ten Voll­aus­schüt­tung ergibt sich bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft durch die zusätz­li­che Besteue­rung auf der Gesell­schaf­ter­ebe­ne mit der 25%igen KESt ein Steu­er­satz von 43,75%. Die Grenz­wer­te für die Gewinne bei Einzelunternehmern/Personengesellschaftern betragen hier: (siehe Tabelle Zeile 2)

Ab diesen Grenz­wer­ten sind bei Voll­t­he­sau­rie­rung bzw. Voll­aus­schüt­tung somit die rech­ne­ri­schen Grenzen gefunden, bei denen eine GmbH-Gründung von diesem Aspekt betrach­tet sinnvoll erscheint. Der kon­stan­te Steu­er­satz von 25% bei der GmbH ist demnach ab 187.440 € Gewinn vor­teil­haft, wenn nur der Grund­frei­be­trag in Anspruch genommen wird. Werden maximale Inves­ti­tio­nen getätigt, so ver­schiebt sich die Vor­teil­haf­tig­keit der Kapi­tal­ge­sell­schaft auf ab einen Gewinn in Höhe von 956.240 €.

Gewinn vor Gewinn­frei­be­trag ohne Investitionen

Gewinn vor Gewinn­frei­be­trag mit voller Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gung (max. 100.000 )

(Durchschnitt)Steuersatz

Grenz­wer­te Gewinne
the­sau­rie­rend:

40.512 €

45.200 €

25%

Grenz­wer­te Gewinne
bei Voll­aus­schüt­tung:

187.440 €

956.240 €

43,75%

Rechts­form­wahl aufgrund anderer Faktoren

Ein Dienst­ver­hält­nis der Gesell­schaf­ter mit den Gesell­schaf­tern, das dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­liegt und somit den begüns­tig­ten Steu­er­satz von 6% für das 13. u. 14. Monats­ge­halt vorsieht, ist nur bei einer maxi­ma­len 25%igen Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft möglich. Hierbei ergeben sich Spiel­räu­me bei der Frage nach der Höhe des Geschäfts­füh­rer­be­zugs auf der einen Seite bzw. nach der Höhe der Gewinn­aus­schüt­tung auf der anderen Seite. Freilich ist der Fremd­ver­gleichs­grund­satz bei der Höhe des Geschäfts­füh­rer­ge­halts zu beachten, um nicht eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung aus­zu­lö­sen. Hingegen kann bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten die Auf­tei­lung des Gewinns auf Ange­hö­ri­ge zu Steu­er­erspar­nis­sen führen, da die nied­ri­ge­ren steu­er­li­chen Tarif­stu­fen öfter aus­ge­nützt werden.

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