News
Immer aktuell

Manage­ment-Info — Archiv

Grenz­über­schrei­ten­de (Management)Dienstleistungen — Ver­rech­nung zwei­sei­tig „unter Beschuss“

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Mai 2011 

Die glo­ba­li­sier­te Wirt­schaft bringt es mit sich, dass in Kon­zer­nen bestimm­te Aufgaben zentral — oftmals von der Kon­zern­ober­ge­sell­schaft — ausgeübt und in Dienst­leis­tungs­form an die anderen Gesell­schaf­ten im Kon­zern­ver­bund erbracht werden. Die Aus­nüt­zung von Syn­er­gie­ef­fek­ten bzw. die Bün­de­lung von Spe­zia­lis­ten­wis­sen stellen typische Gründe einer solchen Zen­tra­li­sie­rung dar. Kon­zern­in­ter­ne Dienst­leis­tun­gen können etwa beson­ders sinnvoll sein wenn z.B. in kurzer Zeit mehrere Märkte in ver­schie­de­nen Ländern erschlos­sen werden sollen und sich die (neu gegrün­de­ten) Lan­des­ge­sell­schaf­ten deshalb vieler Dienst­leis­tun­gen der Mut­ter­ge­sell­schaft bedienen. Es kann sich bei den Dienst­leis­tun­gen bei­spiels­wei­se um EDV-Services handeln oder um Per­so­nal­ma­nage­ment, Con­trol­ling oder etwa um Manage­ment­dienst­leis­tun­gen, für die dann eine Manage­ment-Fee ver­rech­net wird.

Bei grenz­über­schrei­ten­den kon­zern­in­ter­nen Dienst­leis­tun­gen weckt eine ver­rech­ne­te Manage­ment-Fee unter dem Schlag­wort Ver­rech­nungs­prei­se regel­mä­ßig die Auf­merk­sam­keit von den Finanz­ver­wal­tun­gen der betei­lig­ten Staaten. Aus­ge­hend von der öster­rei­chi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft, die Manage­ment­dienst­leis­tun­gen ins Ausland erbringt, wird die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung darauf bedacht sein, dass eine fremd­üb­li­che Ver­gü­tung an die Gesell­schaft in Öster­reich erfolgt. In den jüngst ver­öf­fent­lich­ten öster­rei­chi­schen Ver­rech­nungs­preis­richt­li­ni­en wird zwar die Ein­zel­ver­rech­nung von Dienst­leis­tun­gen befür­wor­tet, aber es wird der Praxis Rechnung tragend auch die Ver­rech­nung über ein Kon­zern­um­la­ge­sys­tem aner­kannt. Auf der anderen Seite werden die (aus­län­di­schen) Betriebs­prü­fer oftmals die (steu­er­min­dern­de) Gel­tend­ma­chung der Manage­ment-Fee hin­ter­fra­gen, wenn nicht sogar dem Grunde nach, dann zumin­dest der Höhe nach.

Kon­zern­dienst­leis­tun­gen müssen beim Emp­fän­ger Nutzen bringen

Um die Aner­ken­nung in beiden Staaten zu errei­chen, müssen bei der Gestal­tung des Kon­zern­um­la­ge­sys­tems mehrere Punkte berück­sich­tigt werden. Erster Schritt ist die Ermitt­lung der Kosten, die in Form der Manage­ment-Fee ver­rech­net werden sollen. Da die Dienst­leis­tun­gen für die emp­fan­gen­de Gesell­schaft Nutzen stiften müssen, muss gewähr­leis­tet werden, dass nur jene Kosten wei­ter­ver­rech­net werden, welche auch tat­säch­lich mit den erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang stehen. Dies hat zur Folge, dass z.B. Kosten für Leis­tun­gen von der Kon­zern­ober­ge­sell­schaft, die im Anteils­eig­ner­in­ter­es­se erbracht werden, aus der Kos­ten­ba­sis aus­zu­schei­den sind. Außerdem ist sicher­zu­stel­len, dass nur tat­säch­lich ange­fal­le­ne Kosten wei­ter­ver­rech­net werden – es kann daher ange­bracht sein, am Jah­res­en­de eine Ist-Anpas­sung durch­zu­füh­ren, sofern am Jah­res­be­ginn (Voraus)Zahlungen, die bei­spiels­wei­se auf Schätz- oder Erfah­rungs­wer­ten basieren, durch die leis­tungs­emp­fan­gen­den Gesell­schaf­ten erfolgt sind.

Ein weiteres Grund­prin­zip ist, dass die Kosten für die Manage­ment­dienst­leis­tung ver­ur­sa­chungs­ge­recht auf­ge­teilt werden müssen, sodass jene Gesell­schaft mehr bezahlt, welche die Dienst­leis­tun­gen auch stärker in Anspruch genommen hat. Es muss daher, in Abhän­gig­keit von der ent­spre­chen­den Dienst­leis­tung ein pas­sen­der Kos­ten­al­lo­ka­ti­ons­schlüs­sel gefunden werden, nach dem sich die Kosten ver­ur­sa­chungs­ge­recht auf­tei­len lassen. Es gilt hierbei, das passende Mit­tel­ding zwischen zu spe­zi­el­len, teil­wei­se unnötig kom­ple­xen Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­seln und zwischen der zu ober­fläch­li­chen Her­an­ge­hens­wei­se zu finden, welche dem Prinzip „ver­ur­sa­chungs­ge­recht“ nicht nahe kommen würde. Dabei kann es ziel­füh­rend sein, je nach Dienst­leis­tung unter­schied­li­che Kos­ten­al­lo­ka­ti­ons­schlüs­sel zu wählen. Typische Bei­spie­le sind etwa die Anzahl der User bei EDV-Dienst­leis­tun­gen oder die Anzahl der Mit­ar­bei­ter bei Per­so­nal­ma­nage­ment­dienst­leis­tun­gen. Eine gängige Variante besteht auch in der Her­an­zie­hung des Umsatzes als Ver­tei­lungs­schlüs­sels oder in einer Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Para­me­ter („Misch­schlüs­sel“).

Nut­zen­do­ku­men­ta­ti­on und Gewinnaufschlag

Damit bei der emp­fan­gen­den Gesell­schaft die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Manage­ment-Fee gewähr­leis­tet ist, sollte einer­seits der Leis­tungs­fluss nach­voll­zieh­bar und auch eine ent­spre­chen­de Nut­zen­do­ku­men­ta­ti­on vor­han­den sein. Neben dem erwar­te­ten Nutzen aus der Manage­ment­dienst­leis­tung (z.B. Nutzung von Syn­er­gie­ef­fek­ten, Know-how usw.) ist vor allem die Doku­men­ta­ti­on des tat­säch­li­chen Nutzens wichtig. Selbst wenn dies mit einem zusätz­li­chen Zeit­auf­wand ver­bun­den ist, sollten schon von Beginn an die Ver­ant­wort­lich­kei­ten geklärt sein. Dabei kann es sinnvoll sein, die Nut­zen­do­ku­men­ta­ti­on zentral von der Kon­zern­ober­ge­sell­schaft zu steuern, da diese die (Management)Dienstleistungen erbringt. Die Nut­zen­do­ku­men­ta­ti­on setzt sich typi­scher­wei­se aus Memos, Bespre­chungs­pro­to­kol­len, Prä­sen­ta­tio­nen Kor­re­spon­denz usw. zusammen.

Den öster­rei­chi­schen Ver­rech­nungs­preis­richt­li­ni­en folgend, soll die Gesell­schaft, welche die Dienst­leis­tun­gen erbringt, nicht nur die Kosten vergütet bekommen, sondern auch einen ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag erhalten. Der Gewinn­auf­schlag hängt mit der Wer­tig­keit der erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen zusammen (Para­me­ter sind die Funk­tio­nen und Risiken) und liegt bei Rou­ti­ne­dienst­leis­tun­gen regel­mä­ßig zwischen 5% und 15% (auf die ver­rech­ne­ten Kosten). Aus Sicht des Konzerns ins­ge­samt ist es jeden­falls erstre­bens­wert, wenn die mit der Dienst­leis­tungs­er­brin­gung zusam­men­hän­gen­den Kosten ver­rech­net werden können und die Zahlung im Ausland steu­er­wirk­sam ist. Im Ide­al­fall wird natür­lich auch der Gewinn­auf­schlag aner­kannt, dem aber bei Rou­ti­ne­funk­tio­nen aufgrund der „Höhe“ oftmals weniger Bedeu­tung zukommt als die Ver­rech­nung der Kosten an sich. 

Bild: © Anna Blau — BMF