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Manage­ment-Info — Archiv

Erwei­te­rung der Ver­pflich­tun­gen von Geschäfts­füh­rern bei Ver­let­zung der URG-Kennzahlen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2013 

In der letzten Manage­ment-Info haben wir umfas­send auf die Neue­run­gen bei der GmbH hin­ge­wie­sen. Im Zuge der Absen­kung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals von 35.000 € auf 10.000  ist es auch zu einer wich­ti­gen Änderung für die Geschäfts­füh­rer gekommen, die nach­fol­gend aus­führ­lich dar­ge­stellt wird.

Seit dem Gesell­schafts­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2013 (1. Juli 2013) müssen Geschäfts­füh­rer gemäß § 36 Abs. 2 GmbHG nicht nur wie bisher bei Verlust des halben Stamm­ka­pi­tals, sondern auch bei Ver­let­zung der URG-Kenn­zah­len (Eigen­mit­tel­quo­te weniger als 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er mehr als 15 Jahre) unver­züg­lich eine Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und die in diesem Zusam­men­hang von der Gene­ral­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se (bei­spiels­wei­se Kapi­tal­zu­füh­rung in Form von Gesell­schaft­er­zu­schüs­sen, ope­ra­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men etc.) dem Fir­men­buch­ge­richt mit­tei­len.

Diese neue Bestim­mung im GmbHG stellt bereits auf die tat­säch­li­che Ver­let­zung dieser Kenn­zah­len ab. Bei ord­nungs­ge­mä­ßer Erfül­lung der Pflich­ten zur Führung eines den Anfor­de­run­gen des Unter­neh­mens ent­spre­chen­den Rech­nungs­we­sens und internen Kon­troll­sys­tems (§ 22 Abs. 1 GmbHG) kann es sich daher für die Geschäfts­füh­rer auch unter­jäh­rig (und nicht nur nach Vor­lie­gen des Jah­res­ab­schlus­ses) ergeben, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Ein­be­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung vor­lie­gen. Die Ein­be­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung ist freilich nur einmalig geboten, auch wenn die URG-Kenn­zah­len län­ger­fris­tig verletzt werden. Das bedeutet, dass ein mehr­ma­li­ges Ein­be­ru­fen – etwa wenn anläss­lich der Monats- oder Quar­tals­ab­schlüs­se laufend eine (anhal­ten­de) Ver­let­zung der URG-Kenn­zah­len fest­ge­stellt wird – nicht erfor­der­lich ist.

Um das Risiko eines Pflicht­ver­sto­ßes zu redu­zie­ren sollten Geschäfts­füh­rer von Gesell­schaf­ten, bei denen es im letzten vor­lie­gen­den Abschluss zu einer Ver­let­zung der URG-Kenn­zah­len gekommen ist, aktiv prüfen, ob durch eine Ver­bes­se­rung der Eigen­ka­pi­tal­si­tua­ti­on (etwa aufgrund von Gesell­schaft­er­zu­schüs­sen, Errei­chen einer Gewinn­si­tua­ti­on oder Ver­kür­zung der Bilanz­sum­me) und/oder der Schul­den­til­gungs­dau­er von einer Besei­ti­gung der neu ein­ge­führ­ten Ein­be­ru­fungs­pflicht aus­ge­gan­gen werden kann. Sollte eine Ver­let­zung der URG-Kenn­zah­len nicht aus­ge­schlos­sen werden können, so emp­fiehlt es sich eine Über­prü­fung anhand von Budgets (sofern aufgrund des Geschäfts­ver­lau­fes noch aktuell) und Vor­schau­rech­nun­gen vor­zu­neh­men. Die zugrunde lie­gen­den Über­le­gun­gen und Berech­nun­gen sind in geeig­ne­ter Form zu doku­men­tie­ren. Im Zwei­fels­fall wird aus Vor­sichts­grün­den zu einer Ein­be­ru­fung geraten. In der Ver­samm­lung besteht keine erzwing­ba­re Pflicht, Beschlüs­se zu fassen. Die Mit­tei­lung allen­falls gefass­ter Beschlüs­se an das Fir­men­buch­ge­richt führt zu keiner Ver­öf­fent­li­chung, es ist ledig­lich eine Aufnahme in die Urkun­den­samm­lung vorgesehen.

Neben den Geschäfts­füh­rern sind auch die Abschluss­prü­fer von dieser Geset­zes­än­de­rung betrof­fen. Wie bisher muss der Abschluss­prü­fer unver­züg­lich seine Rede­pflicht gemäß § 273 Abs. 3 UGB ausüben, wenn er bei der Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses eine Ver­let­zung der URG-Kenn­zah­len und damit das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­mu­tung eines Reor­ga­ni­sa­ti­ons­be­darfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) fest­stellt. Kon­se­quen­ter­wei­se muss sich der Abschluss­prü­fer in weiterer Folge auch die Frage nach einer damit mög­li­cher­wei­se ein­her­ge­hen­den Bestands­ge­fähr­dung stellen und gege­be­nen­falls Rede­pflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB ausüben. Dies gilt sowohl für Pflicht­prü­fun­gen als auch für frei­wil­li­ge Prü­fun­gen von GmbHs. Auch um eine im Prüf­be­richt ver­merk­te Ausübung der Rede­pflicht durch den Abschluss­prü­fer zu ver­mei­den, sollte daher recht­zei­tig auf die erwei­ter­ten Ver­pflich­tun­gen im Zusam­men­hang mit den URG-Kenn­zah­len reagiert werden. 

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