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Arbeits­kräf­te­über­las­sung im Baugewerbe


November 2013 

Die Fle­xi­bi­li­tät beim Per­so­nal­ein­satz steigt wenn Unter­neh­men Arbeits­kräf­te ein­set­zen können, ohne mit ihnen in recht­lich zuläs­si­ger Weise ein Arbeits­ver­hält­nis begrün­den zu müssen. In vielen Wirt­schafts­bran­chen hat sich „gemie­te­tes Personal“ eta­bliert um Auf­trags­spit­zen aus­zu­glei­chen oder schwä­che­re Auf­trags­la­gen mithilfe von Leih­ar­beits­kräf­ten zu über­brü­cken. Ins­be­son­de­re in der Bau­bran­che mit sai­so­na­len Schwan­kun­gen werden über­las­se­ne Arbeit­neh­mer häufig in Anspruch genommen. In 2011 betrug der Anteil der Zeit­ar­beits­kräf­te in Öster­reich 1,8% der arbei­ten­den Bevöl­ke­rung, womit Öster­reich unter dem euro­päi­schen Durch­schnitt lag.

Das Über­las­sen von Arbeits­kräf­ten, das auch als Per­so­nal­be­reit­stel­lung und Per­so­nal­lea­sing bezeich­net wird, ist im Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) von 1988 geregelt. Nicht jede Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Arbeits­kräf­ten an Dritte ist jedoch eine Arbeits­kräf­te­über­las­sung im Sinne des AÜG. Die Aus­nah­men sind in § 1 Abs. 3 AÜG ange­führt. Bei­spiels­wei­se ist eine nur vor­über­ge­hen­de Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten zwischen Unter­neh­men mit gleicher Erwerbs­tä­tig­keit eher als „Nach­bar­schafts­hil­fe“ zu sehen und fällt nicht unter die Bestim­mun­gen des AÜG.

Gleich­stel­lung von Leih­ar­beits­kräf­ten und Stammarbeitskräften

Vor­aus­set­zung für das Gewerbe der Arbeits­kräf­te­über­las­sung ist grund­sätz­lich eine behörd­li­che Geneh­mi­gung in Ver­bin­dung mit einer auf­rech­ten Gewer­be­be­rech­ti­gung. Die Arbeits­kräf­te­über­las­sung wird auch als arbeits­recht­li­chesDrei­ecks­ver­hält­nis“ bezeich­net: im Rahmen eines „Dienst­ver­schaf­fungs­ver­trags“ stellt der Über­las­ser dem Beschäf­ti­ger auf (un)bestimmte Zeit Arbeits­kraft zur Ver­fü­gung. Ein Wesens­merk­mal der Arbeits­kräf­te­über­las­sung ist, dass keine arbeits­ver­trag­li­che Bezie­hung zwischen der Arbeits­kraft und dem Beschäf­ti­ger besteht. Der Arbeits­ver­trag wird zwischen dem ver­lei­hen­den Unter­neh­men (Arbeit­ge­ber im arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Sinn) und der Arbeits­kraft (Arbeit­neh­mer im arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Sinn) geschlos­sen. Das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers wird dabei in der Regel vom Beschäf­ti­ger ausgeübt.

Das Gesetz soll illegale Hand­lungs­wei­sen zur Störung des Arbeits­mark­tes ver­hin­dern, ins­be­son­de­re im Hinblick auf eine Aus­beu­tung von Arbeit­neh­mern. Auch der seit 2002 bestehen­de Kol­lek­tiv­ver­trag für Zeit­ar­bei­ter soll vor sozialen Miss­bräu­chen schützen. Am 1.1.2013 ist in Öster­reich die Novelle zum AÜG in Kraft getreten, welche die Leih­ar­beits­richt­li­nie (2008/104/EG) in natio­na­les Recht umsetzte. Ziel der Novelle ist die Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen für über­las­se­ne Arbeits­kräf­te und die Gleich­be­hand­lung von über­las­se­nen Arbeits­kräf­ten und von Stamm­ar­beits­kräf­ten des Beschäftigerbetriebes.

Unter­schie­de zwischen Öster­reich und Deutschland

Im Gegen­satz zum deut­schen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (dAÜG) hat der öster­rei­chi­sche Gesetz­ge­ber keine Son­der­re­ge­lun­gen für die Bau­bran­che geschaf­fen und daher eine Per­so­nal­über­las­sung in der Bau­bran­che grund­sätz­lich erlaubt. In Deutsch­land ist die gewerbs­mä­ßi­ge Arbeit­neh­mer­über­las­sung in Betriebe des Bau­ge­wer­bes für Arbeiten, die übli­cher­wei­se von Arbei­tern ver­rich­tet werden, gemäß § 1b S. 1 dAÜG generell unzu­läs­sig. Davon aus­ge­schlos­sen war eine Arbeit­neh­mer­über­las­sung im Bereich der Ange­stell­ten (z.B. Sekre­tä­rin oder Bau­lei­ter). In 2003 wurde das deutsche Über­las­sungs­ver­bot ins Bau­ge­wer­be gelo­ckert und an u.a. all­ge­mein gültige Tarif­ver­trä­ge geknüpft.

Als Grund für die Son­der­be­hand­lung im Bau­ge­wer­be wird im deut­schen Schrift­tum u.a. die latente Gefahr von miss­bräuch­li­chen Hand­lungs­wei­sen im Zusam­men­hang mit billigen aus­län­di­schen Arbeit­neh­mern und die Nicht­zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ange­führt. In Öster­reich kon­trol­lie­ren Mit­ar­bei­ter der Bau­ar­bei­ter-Urlaubs- und Abfer­ti­gungs­kas­se (BUAK) in regel­mä­ßi­gen Abstän­den die hei­mi­schen Bau­stel­len. Dem Nicht­ab­füh­ren der BUAK-Zuschlä­ge durch die Über­las­sungs­un­ter­neh­men soll folgende Regelung ent­ge­gen­wir­ken: das Bau­un­ter­neh­men kann die anfal­len­den Beiträge für den Leih­ar­bei­ter selbst beglei­chen und diese dann vom Entgelt an den Per­so­nal­über­las­ser abziehen.

Für weitere Infor­ma­tio­nen zur Arbeits­kräf­te­über­las­sung siehe auch: www.leiharbeiter.at.

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