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High­lights aus dem Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2012


Dezember 2012 

Im jüngst ver­öf­fent­lich­ten Umsatz­steu­er­pro­to­koll (28.9.2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012) hat die Finanz­ver­wal­tung wiederum zu einigen Zwei­fels­fra­gen im Bereich der Umsatz­steu­er Stellung genommen:

  • Ver­wen­dung einer „falschen“ UID-Nummer beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb: Für den Fall, dass ein Lie­fe­rant auf der Rechnung die öster­rei­chi­sche UID-Nummer des Leis­tungs­emp­fän­gers ausweist, obwohl die Waren­be­we­gung in einen anderen Mit­glieds­staat (z.B. nach Deutsch­land) erfolgt, trifft den Leis­tungs­emp­fän­ger eine Ver­pflich­tung zum sofor­ti­gen Wider­spruch und Hinweis auf die falsche UID-Nummer. Ande­ren­falls kann es dazu kommen, dass ein i.g. Erwerb, der an sich gar nicht in Öster­reich aus­ge­führt wird (z.B. Waren­lie­fe­rung in einen anderen Mit­glieds­staat) solange in Öster­reich steu­er­pflich­tig ist, bis die Erwerbs­ver­steue­rung im Land der Waren­be­we­gung nach­ge­wie­sen wurde. Eine nach­träg­li­che Rech­nungs­kor­rek­tur (Rich­tig­stel­lung der UID) allein führt nicht zum Entfall des i.g. Erwerbs in Öster­reich.
  • Erklä­rung über die Beför­de­rung von Waren in das übrige Gemein­schafts­ge­biet: Zur Gel­tend­ma­chung einer steu­er­frei­en inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ist es u.a. erfor­der­lich, dass die Waren­be­we­gung im Gemein­schafts­ge­biet nach­ge­wie­sen werden muss („Ver­brin­gungs­er­klä­rung“). Eine Vor­ab­prü­fung unter­neh­mens­in­di­vi­du­el­ler For­mu­la­re durch das Finanz­amt ist dabei nicht vor­ge­se­hen. Die Finanz­ver­wal­tung hat jedoch ange­kün­digt, Mus­ter­for­mu­la­re zu ver­öf­fent­li­chen, die als Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Aus­ge­stal­tung der Ver­brin­gungs­er­klä­run­gen dienen können.
  • All-Inclu­si­ve-Angebote (Semi­nar­pau­scha­len): Hier geht es um die Abgren­zung von selb­stän­di­gen Leis­tun­gen zu unselb­stän­di­gen Neben­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Beher­ber­gungs­um­sät­zen (10% begüns­tig­ter Steu­er­satz). Die Bereit­stel­lung eines Semi­nar­raums samt Grund­aus­stat­tung und Technik, Semi­nar­be­treu­ung und Geträn­ke­ver­ab­rei­chung wird dabei als eigen­stän­di­ge Leistung gesehen. Hin­sicht­lich der Ver­pfle­gung liegt eine Neben­leis­tung dann vor, wenn die Ver­pfle­gung für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern ledig­lich ein Mittel dar­stellt, um die Haupt­leis­tung (Seminar) unter opti­ma­len Bedin­gun­gen in Anspruch zu nehmen. Dies wird ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn die Ver­pfle­gung im unmit­tel­ba­ren zeit­li­chen Zusam­men­hang mit dem Seminar steht (z.B. Pau­sen­ge­trän­ke, Imbisse, Mittagessen).
  • Errich­tung einer Straße und Abtre­tung ins öffent­li­che Gut: Ein Grund­stücks­ent­wick­ler, der aufgrund einer Ver­ein­ba­rung mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine Straße errich­tet und diese danach unent­gelt­lich ins öffent­li­che Gut abtritt, kann aus den Errich­tungs­kos­ten keinen Vor­steu­er­ab­zug geltend machen.
  • Vor­steu­er­ab­zug für Bera­tungs­kos­ten i.V.m. einer unecht befrei­ten Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung: Hier folgt die Finanz­ver­wal­tung der Judi­ka­tur des (deut­schen) BFH, wonach Bera­tungs­leis­tun­gen, die ein Indus­trie­un­ter­neh­men für einen steu­er­frei­en Betei­li­gungs­ver­kauf bezieht, im direkten Zusam­men­hang mit der steu­er­frei­en Anteil­über­tra­gung stehen. Es besteht somit keine Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug. Nach der Judi­ka­tur des EuGH ist ein Vor­steu­er­ab­zug zulässig, wenn die Kosten für die Ein­gangs­leis­tung zu den all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen des Unter­neh­mens gehören und als solche Preis­be­stand­teil der von ihm erbrach­ten Leis­tun­gen sind. Aufgrund des direkten Zusam­men­hangs mit einem (unecht) steu­er­frei­en Betei­li­gungs­ver­kauf liegt diese Vor­aus­set­zung jedoch nicht vor.
  • Grenz­über­schrei­ten­de Ver­mie­tung einer Solar­an­la­ge: Die Instal­la­ti­on einer Solar­an­la­ge auf dem Dach eines Betriebs­ge­bäu­des ist nicht als Grund­stücks­leis­tung zu sehen. Vielmehr handelt es sich um die Ver­mie­tung eines beweg­li­chen kör­per­li­chen Gegen­stan­des. Diese Unter­schei­dung kann vor allem bei der Frage nach dem Ort der Leistung von Relevanz sein.

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