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Beiträge an Instand­hal­tungs­fonds erst bei Umset­zung von Maß­nah­men abzugsfähig


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Beiträge an Instand­hal­tungs­fonds erst bei Umset­zung von Maß­nah­men abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Januar 2015 

Grund­sätz­lich gilt bei außer­be­trieb­li­chen Ein­künf­ten (z.B. Ver­mie­tung und Ver­pach­tung) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach § 31 Abs. 1 WEG (Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz) haben die Eigen­tü­mer eine ange­mes­se­ne Vorsorge für künftige Auf­wen­dun­gen zu bilden (Instand­hal­tungs­rück­la­ge, Instand­hal­tungs­fonds). Diese Rücklage dient zur Ansamm­lung von Vor­sor­gen für die Instand­hal­tung und Instand­set­zung des gemein­sa­men Eigen­tums. Mit der Zahlung gehen die Beiträge von der Rechts­zu­stän­dig­keit der ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in die Zustän­dig­keit der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (oftmals reprä­sen­tiert durch den Haus­ver­wal­ter) über. Aufgrund ihrer Bindung im Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, über das der einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei ver­füg­ba­ren Vermögen des ein­zel­nen Eigen­tü­mers zu bejahen. Nach Auf­fas­sung des BFG (GZ RV/7101427/2011 vom 20.10.2014) recht­fer­tigt dieser Umstand aller­dings noch nicht die Aner­ken­nung dieser Beiträge als Wer­bungs­kos­ten. Die geleis­te­ten Beiträge können beim Woh­nungs­ei­gen­tü­mer erst dann steu­er­lich abge­zo­gen werden, wenn der Ver­wal­ter sie für die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft tat­säch­lich ver­aus­gabt hat. In der Praxis ist daher bei der Erstel­lung der Steu­er­erklä­run­gen aufgrund der Angaben der Haus­ver­wal­tung zu über­prü­fen, inwie­weit Beiträge aus der Instand­hal­tungs­rück­la­ge tat­säch­lich ver­wen­det wurden. Da es zu dieser Frage noch keine höchst­ge­richt­li­che Recht­spre­chung gibt, wurde eine Revision an den VwGH zugelassen. 

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia