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Ermitt­lung des Anrech­nungs­höchst­be­trags ohne spe­zi­el­le Tarifregelungen


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Ermitt­lung des Anrech­nungs­höchst­be­trags ohne spe­zi­el­le Tarifregelungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2015 

Bekann­ter­ma­ßen wird die Dop­pel­be­steue­rung durch die Befrei­ungs­me­tho­de oder durch die Anrech­nungs­me­tho­de ver­hin­dert. Während Öster­reich bei der Befrei­ungs­me­tho­de übli­cher­wei­se den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt vorsieht, kommt bei der Anrech­nungs­me­tho­de der Anrech­nungs­höchst­be­trag zur Anwen­dung. Durch den Anrech­nungs­höchst­be­trag soll sicher­ge­stellt werden, dass nicht mehr aus­län­di­sche Steuer ange­rech­net wird als öster­rei­chi­sche Steuer auf den aus­län­di­schen Ein­kom­mens­teil bezahlt wird.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hatte sich unlängst (GZ RV/7104123/2014 vom 9. April 2015) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, wie der Anrech­nungs­höchst­be­trag zu berech­nen ist. Konkret ging es dabei um einen in Öster­reich unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen, der auch in Italien Ein­künf­te erzielte. Bei Anwen­dung der im DBA mit Italien vor­ge­se­he­nen Anrech­nungs­me­tho­de ist der Anrech­nungs­höchst­be­trag nach der Formel “Ein­kom­men­steu­er mal Aus­lands­ein­künf­te divi­diert durch Ein­kom­men” zu berech­nen. Das BFG stellt dabei klar, dass spe­zi­el­le Tarif­re­ge­lun­gen des öster­rei­chi­schen Steu­er­rechts, wie etwa die Unter­schei­dung zwischen dem festen und dem pro­gres­si­ven Steu­er­satz, keine Rolle spielen dürfen. Dies ist für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haft, weil es nicht zur Berück­sich­ti­gung der sons­ti­gen Bezüge mit 6% Besteue­rung kommt (wie es das Finanz­amt vor­ge­se­hen hatte), ein höherer Anrech­nungs­höchst­be­trag vorliegt und mehr aus­län­di­sche Steuer in Öster­reich ange­rech­net werden kann.

Bild: © davros — Fotolia