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Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bei Gesellschafter-Verrechnungskonto


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Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bei Gesellschafter-Verrechnungskonto

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2016 

For­de­run­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG) gegen­über ihren Gesell­schaf­tern, welche oftmals gleich­zei­tig in der Gesell­schaft auch die Geschäfts­füh­rer­funk­ti­on beklei­den, werden von der Finanz­ver­wal­tung tra­di­tio­nell kritisch gesehen und nicht selten in Richtung ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gewertet. In den letzten beiden Jahren hat sich die Judi­ka­tur des VwGH dahin­ge­hend bewegt, dass selbst das Fehlen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zu Laufzeit und Til­gungs­mo­da­li­tä­ten oder das Nicht­vor­lie­gen einer Besi­che­rung nicht zwangs­läu­fig zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung mit ent­spre­chen­der KESt-Vor­schrei­bung führt. Sofern die Erfas­sung auf dem Ver­rech­nungs­kon­to nach Ansicht des Gesell­schaf­ters tat­säch­lich eine Ver­bind­lich­keit von ihm gegen­über der Gesell­schaft dar­stellt und eine Rück­zah­lung ernst­haft gewollt und auch aufgrund seiner Bonität möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judi­ka­tur des VwGH (zuletzt vom 26.2.2015, GZ 2012/15/0177 – siehe auch KI 05/15) um keine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Diese Linie zeigt nun auch in der Spruch­pra­xis des BFG ent­spre­chen­de Wirkung.

In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung (GZ RV/2100720/2015 vom 28.9.2015) hat das BFG in einem Ver­fah­ren, bei welchem es neben ver­fah­rens­tech­ni­schen Fragen auch um die Bonität des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ging, fest­ge­hal­ten, dass neben dem vor­han­de­nen Pri­vat­ver­mö­gen und anderen Ein­künf­te auch der Wert der Gesell­schafts­an­tei­le selbst in die Boni­täts­prü­fung ein­be­zo­gen werden kann. Die Doku­men­ta­ti­on der ernst­haf­ten Rück­zah­lungs­ab­sicht kann ins­be­son­de­re durch jähr­li­che Aner­kennt­nis der Ver­bind­lich­keit im Rahmen der Beschluss­fas­sung zum Jah­res­ab­schluss, durch Bezahlen der lau­fen­den Zinsen oder durch andere laufende Ein­zah­lun­gen auf das Ver­rech­nungs­kon­to erfolgen.

Die neue Ent­schei­dungs­pra­xis ist zu begrüßen, da sie auf die mate­ri­el­len Fragen der Rück­zah­lungs­ab­sicht und Rück­zah­lungs­fä­hig­keit abstellt und weniger formale Aspekte in den Vor­der­grund rückt. Aus Vor­sichts­grün­den sollte aber dennoch wei­ter­hin auf die Schrift­lich­keit von Ver­ein­ba­run­gen und auf die Fest­le­gung fremd­üb­li­cher Lauf­zei­ten und Kon­di­tio­nen geachtet werden, da im Falle eines frag­li­chen Gesamt­erschei­nungs­bilds auch formale Aspekte auf eine fehlende Fremd­üb­lich­keit hin­deu­ten können.

Bild: © a_korn — Fotolia