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Fremd­üb­lich­keit eines Miet­ver­trags zwischen nahen Angehörigen


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Fremd­üb­lich­keit eines Miet­ver­trags zwischen nahen Angehörigen

Es ist der fehlende Inter­es­sens­ge­gen­satz (wie er typi­scher­wei­se zwischen einander fremden Ver­trags­par­tei­en anzu­neh­men ist), der dazu führt, dass von der Finanz­ver­wal­tung beson­ders strenge Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen gestellt werden. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hatte sich unlängst (GZ RV/3100919/2010 vom 18.11.2015) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Ehepaar ein Wohnhaus und eine Arzt­pra­xis an seinen Sohn ver­mie­te­te. Fraglich war dabei, ob diese Ver­mie­tung unter nahen Ange­hö­ri­gen ertrag­steu­er­lich und umsatz­steu­er­lich anzu­er­ken­nen sei. Die mit der Ver­steue­rung der Ein­nah­men ver­bun­de­nen Vorteile liegen in der (ertrag­steu­er­li­chen) Gel­tend­ma­chung der mit der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit zusammen-hän­gen­den Auf­wen­dun­gen sowie in dem Vor­steu­er­ab­zug im Zusam­men­hang mit den Errich­tungs­kos­ten der Gebäude.

Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen sind steu­er­lich dann anzu­er­ken­nen, wenn sie nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen, einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und auch zwischen Fami­li­en­frem­den unter den gleichen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären. In dem kon­kre­ten Fall wurden von dem Finanz­amt mehrere Aspekte dar­ge­legt, welche gegen eine fremd­üb­li­che Ver­mie­tung sprechen würden. Unter anderem wurde das Miet­ent­gelt für das Wohnhaus nach­träg­lich erhöht, es erfolgte eine ver­spä­te­te Zahlung des Miet­ent­gelts wie auch des Miet­erhö­hungs­be­trags für die ersten Monate, die Ver­ein­ba­rung bzgl. der Inde­xie­rung des Miet­ent­gelts sei frem­dun­üb­lich, der Mieter habe die Instand­hal­tungs­ar­bei­ten vor­zu­neh­men und es exis­tier­te kein schrift­li­cher Miet­ver­trag in den ersten Monaten.

Das BFG prüfte jeden Aspekt im Detail und war dabei vielfach gegen­tei­li­ger Ansicht. So führt etwa die fehlende Schrift­lich­keit einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung per se nicht zur steu­er­li­chen Negie­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Wichtig ist hingegen, dass bedeu­ten­de Ver­trags­be­stand­tei­le wie etwa Höhe des Bestand­zin­ses oder der zeit­li­che Gel­tungs­be­reich des Vertrags mit aus­rei­chen­der Deut­lich­keit fixiert sind. Es sei somit durchaus fremd­üb­lich, wenn zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses eine münd­li­che Ver­ein­ba­rung bestand, welche wenige Monate später schrift­lich beur­kun­det wurde. 

Ins­ge­samt konnte an der Fremd­üb­lich­keit des Miet­ver­hält­nis­ses ledig­lich dahin­ge­hend gezwei­felt werden, dass das Miet­ent­gelt abwei­chend vom Vertrag erst am 19. jedes Monats (anstelle des Monats­ers­ten) ent­rich­tet wurde und dass der Erhö­hungs­be­trag in einem Jahr erst im April anstelle Anfang Jänner nach­ge­zahlt wurde. Auf das wesent­li­che Gesamt­bild abstel­lend kam das BFG jedoch zur für den Steu­er­pflich­ti­gen erfreu­li­chen Ent­schei­dung, dass diese beiden Aspekte nicht zur Ver­sa­gung der steu­er­li­chen Aner­ken­nung des Miet­ver­hält­nis­ses führen. Es handelt sich dabei nämlich um Unre­gel­mä­ßig­kei­ten, welche auch bei Miet­ver­hält-nissen zwischen fremden Dritten durchaus vorkommen.

Bild: © estima — Fotolia