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Über­nom­me­ne Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Über­nom­me­ne Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2016 

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung müssen Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit sowie eine wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit gegeben sein. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0038 vom 21.10.2015) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem die Ehefrau die Pfle­ge­heim­kos­ten für ihren ver­stor­be­nen Ehemann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich ansetzen wollte. Zuvor hatte die Ehefrau zusammen mit dem gemein­sa­men Sohn eine unbe­ding­te Erb­an­tritts­er­klä­rung abge­ge­ben, wor­auf­hin beide gemein­sam das Ein­fa­mi­li­en­haus der Familie geerbt haben. Zu beachten ist jedoch, dass auch die für die Pflege des Ehemanns ange­fal­le­nen Kosten beim Bezirks­ge­richt zur Ver­las­sen­schaft ange­mel­det worden waren. Mit der Inan­spruch­nah­me der Betreu­ung des Ehemanns im (nie­der­ös­ter­rei­chi­schen) Lan­des­pfle­ge­heim war nämlich die Ver­pflich­tung ver­bun­den, die auf­ge­wen­de­ten Kosten zu ersetzen, wenn die Ver­wer­tung von Vermögen nach­träg­lich möglich und zumutbar ist.

Der VwGH betonte in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung, dass der Anspruch auf Ersatz der Pfle­ge­heim­kos­ten auf den Nachlass des ver­stor­be­nen Ehemanns gestützt ist. Da die Ehefrau die Erb­schaft ange­tre­ten hat, ist die Ver­pflich­tung zur Zahlung der Pfle­ge­heim­kos­ten als Folge ihrer frei­wil­li­gen Ent­schei­dung zu sehen – es handelt sich bei der Über­nah­me der Pfleg­heim­kos­ten weder um eine recht­li­che noch sitt­li­che Unter­halts­ver­pflich­tung. Für eine Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung fehlt es folglich bereits an der Zwangs­läu­fig­keit. Daran ändert auch nichts, dass das geerbte Ein­fa­mi­li­en­haus für eigene Wohn­zwe­cke durch Mutter und Sohn genutzt wird. Für den VwGH ist hier keine Außer­ge­wöhn­lich­keit zu erkennen, da die Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen Woh­nungs­kos­ten tragen muss. Schließ­lich liegt auch keine wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit vor, da die Pfle­ge­heim­kos­ten unbe­strit­ten in dem Wert des geerbten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses Deckung finden. Selbst wenn die Eigen­nut­zung des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses eine Ver­äu­ße­rung der Lie­gen­schaft aus­schließt, wäre dennoch eine pfand­recht­li­che Belas­tung der geerbten Lie­gen­schaft zur Finan­zie­rung der Pfle­ge­heim­kos­ten möglich. 

Bild: © gunnar3000 — Fotolia