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Nut­zungs­dau­er von Bau­ge­rä­ten in der öster­rei­chi­schen Bau­ge­rä­te­lis­te — Update


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Nut­zungs­dau­er von Bau­ge­rä­ten in der öster­rei­chi­schen Bau­ge­rä­te­lis­te — Update

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Einen für die Praxis der Bau­wirt­schaft wich­ti­gen Arbeits­be­helf stellt die öster­rei­chi­sche Bau­ge­rä­te­lis­te (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grund­la­gen für inner- und zwi­schen­be­trieb­li­che Ver­rech­nungs­sät­ze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nut­zungs­dau­er von mehr als 1.000 Bau­ge­rä­ten. Die in der Bau­ge­rä­te­lis­te aus­ge­wie­se­nen Nut­zungs­dau­ern werden daher oftmals für Bilan­zie­rungs- und Steu­er­zwe­cke herangezogen.

Das BMF (BMF-010203/0095-VI/6/2017 vom 27.2.2017) hat nunmehr darüber infor­miert, unter welchen Umstän­den die Nut­zungs­dau­ern laut Bau­ge­rä­te­lis­te auch für steu­er­li­che Zwecke als Abschrei­bungs­zeit­raum akzep­tiert werden. Demnach ist steu­er­lich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nut­zungs­dau­er aus­zu­ge­hen. Beträgt bei­spiels­wei­se die Nut­zungs­dau­er laut Bau­ge­rä­te­lis­te 6 Jahre, so ist die steu­er­li­che Abschrei­bungs­dau­er mit 9 Jahren anzunehmen.

Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung war diese Vor­ge­hens­wei­se erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Ver­an­la­gungs­jahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letzt­ma­lig gilt sie für Bau­ge­rä­te, welche in vor dem 1.1.2018 begin­nen­den Wirt­schafts­jah­ren ange­schafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abge­schlos­se­ne Betriebs­prü­fungs­ver­fah­ren, bei denen die steu­er­li­chen Nut­zungs­dau­ern nach anderen Gesichts­punk­ten ermit­telt wurden, ist aus Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chungs- und Rechts­si­cher­heits­grün­den hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.

Bild: © Francois Doisnel — Fotolia