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Umsatz­be­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten auch für Unternehmensberatungs-GmbH


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Umsatz­be­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten auch für Unternehmensberatungs-GmbH

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2018 

Nor­ma­ler­wei­se entsteht die Umsatz­steu­er­schuld mit Ablauf des Kalen­der­mo­nats, in dem die Lie­fe­rung oder sonstige Leistung aus­ge­führt worden ist (Soll­be­steue­rung). Wenn die Rech­nungs­aus­stel­lung erst nach Ablauf des Kalen­der­mo­nats erfolgt, ver­schiebt sich die Umsatz­steu­er­schuld um einen Monat. Es kann somit auch zu einer Umsatz­steu­er­schuld kommen, wenn die Rechnung vom Kunden noch gar nicht bezahlt ist. Frei­be­ruf­li­che Unter­neh­mer (ins­be­son­de­re Zivil­tech­ni­ker, Ärzte, Rechts­an­wäl­te, Jour­na­lis­ten, Dol­met­scher und auch Unter­neh­mens­be­ra­ter) konnten davon abwei­chend immer schon die Umsatz­steu­er erst mit der Monats­vor­anmel­dung anläss­lich des tat­säch­li­chen Zah­lungs­ein­gangs abführen (Ist­be­steue­rung). Bei Gesell­schaf­ten gilt die Ist­be­steue­rung ex lege dann, wenn diese berufs­recht­lich zuge­las­sen sind und eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit aus­füh­ren. Dies ist auch der Grund dafür, warum eine Wirt­schafts­treu­hand-GmbH oder Rechts­an­walts­kanz­lei­en in Form einer GmbH der Ist­be­steue­rung unterliegen.

Einer Ent­schei­dung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0045 vom 28.6.2017) zufolge besteht für die Ist­be­steue­rung von Gesell­schaf­ten aber ein wesent­lich größerer Anwen­dungs­be­reich. Im Anlass­fall wurde entgegen der Ansicht von Finanz­amt und BFG ent­schie­den, dass die Umsätze einer Unter­neh­mens­be­ra­tungs-GmbH eben­falls der Ist­be­steue­rung unter­lie­gen. Diesen Über­le­gun­gen liegt der Grund­satz der Neu­tra­li­tät des euro­päi­schen Mehr­wert­steu­er­sys­tems zugrunde. Wäre nämlich der Steu­er­pflich­ti­ge keine Kapi­tal­ge­sell­schaft (hier GmbH), sondern eine natür­li­che Person, die Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit bezieht, würde ihr grund­sätz­lich die Ist­be­steue­rung gemäß § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Im Sinne der Gleich­be­hand­lung soll es dann auch keinen Unter­schied machen, ob die Tätig­keit einer berufs­recht­li­chen Regelung unter­liegt (wie es bei­spiels­wei­se bei Unter­neh­mens­be­ra­tung nicht der Fall ist).

Prak­tisch bedeutet diese Ent­schei­dung für frei­be­ruf­li­che Gesell­schaf­ten eine wesent­li­che Erleich­te­rung. Künftig kann die Ist­be­steue­rung für sämt­li­che in § 22 Z 1 lit. b EStG genann­ten Tätig­kei­ten, unab­hän­gig ob der Steu­er­pflich­ti­ge eine natür­li­che Person oder eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist, ange­wandt werden.

Bild: © citro­nen­rot — BMF