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Coro­na­vi­rus: Ände­run­gen bei Corona-Kurzarbeit


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Coro­na­vi­rus: Ände­run­gen bei Corona-Kurzarbeit


November 2020 

Um die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der ab 3.11. gel­ten­den Corona-Schutz­maß­nah­men auf die direkt und indirekt beson­ders betrof­fe­nen Branchen abzu­fe­dern, haben die Sozi­al­part­ner am Sonntag, 1. November 2020, eine Adap­tie­rung des Corona-Kurz­ar­beits­mo­dells verhandelt:

Unter­schrei­tung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Für Unter­neh­men, die unmit­tel­bar vom Lockdown betrof­fen sind (behörd­li­che Schlie­ßung), gilt:

  • ÖGB prüft Anträge und gibt inner­halb von 72 Stunden eine Rück­mel­dung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rück­wir­ken­de Absen­kung unter 30% Arbeits­leis­tung sind für alle Unter­neh­men möglich.
  • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lock­downs sind 0% Arbeits­leis­tung möglich. Dadurch ist auch eine Unter­schrei­tung von 30% bzw. 10% Arbeits­leis­tung zulässig.

Wirt­schaft­li­che Begründung

Für Unter­neh­men, die unmit­tel­bar vom Lockdown betrof­fen sind (behörd­li­che Schlie­ßung), oder Unter­neh­men, die die Corona-Kurz­ar­beit nur für den Monat November 2020 bean­tra­gen, gilt:

  • Eine Bestä­ti­gung eines Steu­er­be­ra­ters udgl. ist nicht notwendig.

Rück­wir­ken­de Antrag­stel­lung per 1.11.2020

Eine rück­wir­ken­de Antrag­stel­lung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

Lehr­lin­ge in Kurzarbeit

Für die Zeit des Lock­downs besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

Trink­geld­re­ge­lung

Für Unter­neh­men, die unmit­tel­bar vom Lockdown betrof­fen sind (behörd­li­che Schlie­ßung) und deren Beschäf­tig­te von der Regelung des Trink­geld­pau­scha­les umfasst sind, gilt:

  • Beschäf­tig­te in Kurz­ar­beit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lock­downs 100 Euro netto pro Monat (Aus­zah­lung durch das Unter­neh­men, Ver­gü­tung durch das AMS).

Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierungen-bei-Corona-Kurzarbeit.html

 

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells