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Bilan­zie­rung von Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en und Fix­kos­ten­zu­schüs­sen nach UGB


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Bilan­zie­rung von Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en und Fix­kos­ten­zu­schüs­sen nach UGB

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Januar 2021 

Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilan­zie­rung von Covid-19-Maß­nah­men im Jah­res­ab­schluss berich­tet. Besteht kein Rechts­an­spruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als For­de­rung zu akti­vie­ren, wenn der Berech­tig­te am Abschluss­stich­tag die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Zuschus­ses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bewil­ligt worden ist. Sofern ein Rechts­an­spruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicher­heit gren­zen­den Wahr­schein­lich­keit gestellt werden wird, muss für die Akti­vie­rung einer For­de­rung keine Bewil­li­gung vorliegen.

Zur Bilan­zie­rung von Covid-19-Zuschüs­sen nach UGB liegt mitt­ler­wei­le eine Fach­in­for­ma­ti­on des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19-För­der­maß­nah­men aus der Fis­kal­ge­stal­tung der Grund­rech­te ein Rechts­an­spruch auf die För­de­rung abge­lei­tet, sofern die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Für die Akti­vie­rung einer For­de­rung betref­fend die Covid-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie müssen ein berech­tig­ter För­de­rungs­wer­ber und eine för­der­ba­re Inves­ti­ti­on vor­lie­gen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschluss­stich­tag erste Maß­nah­men i.S.d. Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­set­zes gesetzt worden sein. Auf die Inbe­trieb­nah­me der Inves­ti­ti­on, die Bezah­lung bzw. Abrech­nung, die Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters bzw. Wirt­schafts­prü­fers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.

Für die Akti­vie­rung einer For­de­rung betref­fend Fix­kos­ten­zu­schüs­se müssen ein begüns­tig­tes Unter­neh­men, ent­spre­chen­de Umsatz­aus­fäl­le gemäß För­der­be­din­gun­gen und nach­weis­bar för­der­ba­re Fix­kos­ten im jewei­li­gen Betrach­tungs­zeit­raum vor­lie­gen. Auf die Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters bzw. Wirt­schafts­prü­fers oder den Zufluss des Zuschus­ses kommt es wiederum nicht an.

Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschus­ses als For­de­rung akti­viert werden darf, der anteilig in den tat­säch­lich ange­fal­le­nen und bilan­zier­ten Kosten bzw. Auf­wen­dun­gen Deckung findet. Sofern bis zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bekannt wird, dass die Inves­ti­ti­ons­prä­mie bzw. der Fix­kos­ten­zu­schuss nicht gewährt werden wird, etwa da die bud­ge­tä­ren Mittel aus­ge­schöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung droht, ist dies bei der Bilan­zie­rung zu berück­sich­ti­gen. Die Covid-19-Zuschüs­se sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedin­gun­gen vor, die gege­be­nen­falls auch eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung auslösen können. Die Auflagen und Bedin­gun­gen sind in ihrer Gesamt­heit zu beur­tei­len. Dabei ist eine Ein­schät­zung zu treffen, ob der Eintritt einer Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung wahr­schein­lich ist oder nicht. Sollte eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung am Abschluss­stich­tag wahr­schein­lich sein, ist eine sonstige Rück­stel­lung zu passivieren. 

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations