News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Klienten-Info — Suche

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.lassacher.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Keine inlän­di­sche Besteue­rung rück­ge­zahl­ter Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei Auslandstätigkeit


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Keine inlän­di­sche Besteue­rung rück­ge­zahl­ter Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei Auslandstätigkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2021 

Rück­ge­zahl­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, d.h. rück­ge­zahl­te Pflicht­bei­trä­ge, sofern diese zur Gänze oder teil­wei­se aufgrund des Vor­lie­gens von Bezügen und Vor­tei­len aus einem Dienst­ver­hält­nis ein­be­hal­ten worden waren, gehören als gleich­sam rück­gän­gig gemachte Wer­bungs­kos­ten zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit und sind im Regel­fall steu­er­pflich­tig. Das BFG hatte sich (GZ RV/7103519/2019 vom 1. Oktober 2020) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die öster­rei­chi­sche Steu­er­pflicht auch gilt, wenn es sich um die Rück­erstat­tung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen i.Z.m. einer im Ausland aus­ge­üb­ten Tätig­keit handelt.

Konkret ging es darum, dass aus­schließ­lich Aus­lands­ein­künf­te bezogen worden waren, welche von Öster­reich nach dem gel­ten­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men unter Berück­sich­ti­gung des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts steu­er­frei gestellt wurden — Öster­reich hatte also kei­ner­lei Besteue­rungs­recht daran. Seitens des Finanz­amts wurden die rück­ge­zahl­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge steu­er­pflich­tig behan­delt, indem sie als rück­erstat­te­te Wer­bungs­kos­ten, welche von inlän­di­schen Ein­künf­ten in Abzug gebracht worden waren, inter­pre­tiert wurden. Das BFG wider­sprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gela­ger­ten, länger zurück­lie­gen­den Fall. Damals waren rück­erstat­te­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht als steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steu­er­li­cher Vorteil erlangt werden konnte. Hin­ter­grund war, dass die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht i.Z.m. steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten standen und somit nicht als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abzugs­fä­hig waren.

Wenn­gleich es sich im vor­lie­gen­den Fall nicht um steu­er­freie Ein­künf­te drehte, hat Öster­reich auch diesmal aufgrund des DBA kein Besteue­rungs­recht an den aus­län­di­schen Ein­künf­ten, weshalb die gleiche Logik zur Anwen­dung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rück­ge­zahl­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge die Pro­gres­si­ons­ein­künf­te — es kommt jedoch zu keiner Besteue­rung in Österreich.

Bild: © Adobe Stock — oatawa