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Vor­steu­er­ab­zug durch Holdinggesellschaften


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Vor­steu­er­ab­zug durch Holdinggesellschaften

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2009 

Einem Unter­neh­mer steht der Vor­steu­er­ab­zug für jene Steu­er­be­trä­ge zu, die in einer Rechnung von anderen Unter­neh­mern an ihn geson­dert aus­ge­wie­sen werden und die sich auf Leis­tun­gen beziehen, die für sein Unter­neh­men erbracht worden sind. Unter­neh­mer ist, wer eine nach­hal­ti­ge Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nah­men selb­stän­dig ausübt. Der UFS hatte sich in diesem Zusam­men­hang mit der Frage zu beschäf­ti­gen, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen Hol­ding­ge­sell­schaf­ten ein Vor­steu­er­ab­zug zusteht (GZ RV/0321‑I/04 vom 26.8.2008).

Eine „Betei­li­gungs­hol­ding“, die aus­schließ­lich Betei­li­gun­gen erwirbt und ver­wal­tet, gilt nicht als Unter­neh­mer, da sie im Wirt­schafts­le­ben nicht mit Leis­tun­gen in Erschei­nung tritt. Folglich steht einer solchen Betei­li­gungs­hol­ding kein Vor­steu­er­ab­zug zu.

Übt eine Gesell­schaft neben der Betei­li­gungs­ver­wal­tung eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus („gemisch­te Holding“), ist die unter­neh­me­ri­sche Sphäre von der nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Sphäre zu trennen. Ein Vor­steu­er­ab­zug kommt in diesem Fall nur für jene Steu­er­be­trä­ge in Betracht, die mit der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit der Gesell­schaft – und nicht mit der Betei­li­gungs­ver­wal­tung — in Zusam­men­hang stehen.

Greift eine Hol­ding­ge­sell­schaft wirt­schaft­lich in die Ver­wal­tung ihrer Betei­li­gun­gen ein, liegt eine soge­nann­te „geschäfts­lei­ten­de Holding“ vor. Eine solche Holding kann einen Vor­steu­er­ab­zug insoweit geltend machen, als sie im Rahmen schuld­recht­li­cher Verträge als Unter­neh­mer für ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, z.B. durch das Erbrin­gen von kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Dienst­leis­tun­gen, tätig wird und hierfür ein Entgelt erhält. Der Vor­steu­er­ab­zug steht dabei nur für jene Vor­leis­tun­gen zu, die mit den für die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang stehen. Die Unter­nehmer­ei­gen­schaft – und somit das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug – wird bereits in dem Zeit­punkt erworben, in dem Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen (z.B. Inves­ti­tio­nen) zur Erzie­lung künf­ti­ger Ein­nah­men gesetzt werden.

Bild: © gmg9130 — Fotolia