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Steu­er­frei­heit von aus­län­di­schen Port­fo­li­odi­vi­den­den nunmehr beschlossen


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Steu­er­frei­heit von aus­län­di­schen Port­fo­li­odi­vi­den­den nunmehr beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2009 

Wie schon im Juni 2008 (KI 06/08) berich­tet, hat der VwGH die Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung bei aus­län­di­schen Port­fo­li­o­be­tei­li­gun­gen (das sind von öster­rei­chi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gehal­te­ne unter 10%-Anteile an EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bzw. nor­we­gi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten), auf welche nicht die Befrei­ung in Form der inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung (min­des­tens 10% Betei­li­gung, 1 Jahr Behal­te­frist) ange­wen­det werden kann, durch Einsatz der Anrech­nungs­me­tho­de als aus­rei­chend ange­se­hen. Die Anrech­nung der im Ausland ent­rich­te­ten Kör­per­schaft­steu­er und all­fäl­li­gen Quel­len­steu­er führt grund­sätz­lich zu dem Steu­er­ni­veau der öster­rei­chi­schen KöSt in Höhe von 25% und kann höher aus­fal­len, sofern die Steu­er­be­las­tung im Ausland diese über­steigt. Aller­dings hat sich her­aus­ge­stellt, dass es trotz eines Kri­te­ri­en­ka­ta­logs (z.B. genaue Bezeich­nung der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft, vor­lie­gen­des Betei­li­gungs­aus­maß, Angabe des aus­län­di­schen Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes, Angabe des tat­säch­lich erho­be­nen Quel­len­steu­er­sat­zes, etc.) für den Steu­er­pflich­ti­gen nicht einfach ist, die gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen zu erbrin­gen, um die Anrech­nung durch die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung durch­zu­set­zen.

Durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2009 wird nun anknüp­fend an das Gemein­schafts­recht bei jeg­li­chem Betei­li­gungs­aus­maß einer hei­mi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft im EU-Ausland und in Norwegen grund­sätz­lich die Befrei­ungs­me­tho­de ange­wen­det. Die Aus­schüt­tung wird in Öster­reich demnach nicht besteu­ert, wodurch nur die aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er­be­las­tung und eine even­tu­el­le Quel­len­steu­er anfallen. Ent­spre­chend dem Metho­den­wech­sel von der Befrei­ungs­me­tho­de zur Anrech­nungs­me­tho­de bei der inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung im Falles des Erzie­lens von Pas­siv­e­in­künf­ten und keiner Öster­reich ver­gleich­ba­ren Steu­er­be­las­tung im Ausland (Durch­schnitt­steu­er­satz­be­las­tung geringer als 15%) gibt es nun auch einen Metho­den­wech­sel i.Z.m. EU- bzw. nor­we­gi­schen Port­fo­li­o­be­tei­li­gun­gen. Auf diese wird die Befrei­ungs­me­tho­de nicht ange­wen­det, sofern die aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er mehr als 10 Pro­zent­punk­te nied­ri­ger als der öster­rei­chi­sche Kör­per­schaft­steu­er­satz ist. Es kommt dann aller­dings zu einer Anrech­nung der aus­län­di­schen Steu­er­be­las­tung auf die öster­rei­chi­sche KöSt bis zum Anrech­nungs­höchst­be­trag von 25%.

Die Befrei­ungs­me­tho­de bei Port­fo­li­odi­vi­den­den aus der EU bzw. Norwegen anstelle der Anrech­nungs­me­tho­de ist ins­be­son­de­re dann vor­teil­haft, wenn die aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er und all­fäl­li­ge Quel­len­steu­ern zusammen weniger als 25% aus­ma­chen. Dies ist inner­halb der EU z.B. bei Divi­den­den aus Lettland (15%), Slowakei (19%) und, Ungarn (16%) der Fall. Zu beachten ist schließ­lich, dass Port­fo­li­odi­vi­den­den (Betei­li­gung &lt; 10%) von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus Dritt­staa­ten nach dem jewei­li­gen DBA zu behan­deln sind und in diesem Zusam­men­hang die aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er gege­be­nen­falls auf die öster­rei­chi­sche KöSt ange­rech­net wird. 

Bild: © con­trast­werk­statt — Fotolia