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Keine Wer­bungs­kos­ten bei ehren­amt­li­cher Tätigkeit


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Keine Wer­bungs­kos­ten bei ehren­amt­li­cher Tätigkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2010 

Menschen, die ehren­amt­lich tätig sind, wenden oftmals nicht nur ein beträcht­li­ches Ausmaß an Zeit dafür auf. Nicht selten sind mit ihrem Enga­ge­ment auch erheb­li­che Kosten ver­bun­den. Der UFS hat ent­schie­den (GZ RV/0070‑K/08 vom 26.1.2010), dass im Zusam­men­hang mit (zu keinen Ein­nah­men füh­ren­den) ehren­amt­li­chen Tätig­kei­ten keine Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann wenn zwischen der ehren­amt­li­chen Tätig­keit und einer zu Ein­nah­men füh­ren­den beruf­li­chen Tätig­keit ein gewisser Zusam­men­hang besteht.

Im kon­kre­ten Fall war ein Dienst­neh­mer des öster­rei­chi­schen Roten Kreuz neben und bereits vor seiner beruf­li­chen Beschäf­ti­gung als Bereichs­lei­ter für Rettungs- und Kran­ken­trans­por­te auch als frei­wil­li­ger Mit­ar­bei­ter tätig, u.a. seit mehreren Jahren als Lan­des­ret­tungs­kom­man­dant und Lan­deska­ta­stro­phen­be­auf­trag­ter. Die geltend gemach­ten Kilo­me­ter­gel­der bezogen sich auf Fahrten zu Ver­kehrs­un­fäl­len mit dem privaten PKW sowie auf den Besuch von Vor­trä­gen und Ver­an­stal­tun­gen. Trotz einer gewissen Ver­knüp­fung und schwie­ri­gen Abgren­zung zwischen beruf­li­cher und ehren­amt­li­cher Tätig­keit – es ist auch davon aus­zu­ge­hen, dass sich das mehr­jäh­ri­ge ehren­amt­li­che Enga­ge­ment positiv auf die spätere Anstel­lung beim Roten Kreuz aus­ge­wirkt hat – können die Auf­wen­dun­gen, welche auch aus­drück­lich im Zusam­men­hang mit der ehren­amt­li­chen Tätig­keit genannt werden, nicht steu­er­lich geltend gemacht werden. Für den UFS stellt die ehren­amt­li­che Tätig­keit keine Ein­kunfts­quel­le dar, sondern ledig­lich eine Quelle von Auf­wen­dun­gen, weshalb auch eine Auf­tei­lung im Schät­zungs­we­ge nicht möglich ist. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia