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Stock-Options stellen erst bei Ausübung einen steu­er­li­chen Vorteil dar


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Stock-Options stellen erst bei Ausübung einen steu­er­li­chen Vorteil dar

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2010 

Bei einem Stock-Options-Modell wird es den Mit­ar­bei­tern durch die gewähr­ten Optionen ermög­licht, Anteile des Unter­neh­mens (z.B. Aktien) zu einem fest­ge­leg­ten Aus­übungs­preis zu erwerben. Dies ist regel­mä­ßig dann sinnvoll, wenn der aktuelle Kurs des Anteils höher als der Aus­übungs­preis liegt und auch mit der Ausübung ver­bun­de­ne Spesen berück­sich­tigt werden. Der VwGH hat bei an Mit­ar­bei­ter gewährte Stock-Options ent­schie­den, dass ein geld­wer­ter Vorteil und somit Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit erst bei Ausübung dieser Optionen ein­tre­ten kann und nicht schon etwa bei Gewäh­rung der Stock-Options (GZ 2006/13/0136 vom 15.12.2009).

Der VwGH betont also das Zufluss­prin­zip und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zum Zeit­punkt der Gewäh­rung kein kon­kre­ter Vorteil, sondern viel eher eine steu­er­lich uner­heb­li­che Chance aus den Stock-Options vorliegt und folglich auch eine Quan­ti­fi­zie­rung des Vorteils schwie­rig wäre. Aus dem kon­kre­ten Fall ergibt sich auch, dass der bei Ausübung ein­tre­ten­de und zu ver­steu­ern­de Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis begrün­det sein muss – es ist dabei uner­heb­lich, ob die Option durch den Arbeit­ge­ber (direkt) oder durch die Kon­zern­ober­ge­sell­schaft gewährt wird. Der als Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zu ver­steu­ern­de Vorteil aus der Ausübung der Stock-Options berech­net sich aus dem Kurs des Wert­pa­piers zum Zeit­punkt der Ausübung abzüg­lich des Aus­übungs­prei­ses sowie all­fäl­li­ger Spesen.

Hin­zu­wei­sen ist außerdem, dass die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen im Zusam­men­hang mit Stock-Options durch das Steu­er­re­form­ge­setz 2009 auf­ge­ho­ben wurden und nur noch für Stock-Options gelten, die vor dem 1. April 2009 ein­ge­räumt wurden. 

Bild: © jayrb — Fotolia