News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: ASVG

Geschäfts­füh­rer­über­las­sung im Konzern — keine Mehr­fach­be­las­tung mit Sozialversicherungsbeiträgen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2019 

In der Praxis kommt es bei Kon­zer­nen regel­mä­ßig vor, dass Manager neben ihrer Tätig­keit beim eigent­li­chen Dienst­ge­ber zusätz­lich noch in einer oder mehreren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Geschäfts­füh­rer­funk­tio­nen ausüben. Dies geschieht oft ohne geson­der­ten Anstel­lungs­ver­trag und ohne Anspruch auf zusätz­li­che Ver­gü­tung. In der KI 05/18 hatten wir darüber berich­tet, dass aufgrund der Judi­ka­tur des VwGH bei Geschäfts­füh­rer­über­las­sun­gen im Konzern jede einzelne GmbH als Dienst­ge­be­rin gelten würde. Das führt dazu, dass neben dem eigent­li­chen Dienst­ge­ber auch das andere Kon­zern­un­ter­neh­men für das fiktive antei­li­ge Entgelt die vollen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bis maximal zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge ent­rich­ten müsste. Ins­ge­samt könnte sich daraus für jedes zusätz­li­che Dienst­ver­hält­nis eine Abga­ben­be­las­tung von bis zu 15.376 € (Werte 2018) pro Jahr ergeben.

Diese Ent­wick­lung ist in der Praxis auf große Kritik gestoßen und hat ange­sichts mög­li­cher Gegen­stra­te­gien die Angst auf­kom­men lassen, dass damit vor allem ein hoher Admi­nis­tra­ti­ons­auf­wand sowohl bei den Unter­neh­men als auch bei der Ver­wal­tung (z.B. Nach­wei­se hin­sicht­lich der Auf­tei­lung von Bezügen im Prü­fungs­ver­fah­ren usw.) entsteht. Ende 2018 wurde daher die “Pro­ble­ma­tik” gesetz­lich saniert. So ist nunmehr in § 35 Abs. 2 ASVG geregelt, dass bei der Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten inner­halb eines Konzerns zur Über­nah­me einer Organ­funk­ti­on der Beschäf­ti­gen­de nicht als Dienst­ge­ber gilt. Damit sind die Begrün­dung eines zweiten Dienst­ver­hält­nis­ses, der Aufbau einer eigenen Lohn­ver­rech­nung und eine zusätz­li­che Abga­ben­ent­rich­tung nicht mehr not­wen­dig. Für Doku­men­ta­ti­ons­zwe­cke sollte jedoch — sofern noch nicht vor­han­den — eine schrift­li­che Über­las­sungs­ver­ein­ba­rung (etwa als Zusatz zum Dienst­ver­trag oder in einer eigenen Ver­ein­ba­rung) abge­schlos­sen werden.

Aus den Begleit­ma­te­ria­li­en geht hervor, dass die gesetz­li­che Sanie­rung als Klar­stel­lung ver­stan­den werden soll. Damit kann auch ohne formaler Rück­wir­kung für die Ver­gan­gen­heit argu­men­tiert werden, dass mit der Über­las­sung keine weiteren Dienst­ver­hält­nis­se begrün­det worden sind. 

Bild: © a_korn — Fotolia