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Artikel zum Thema: Advance Ruling

Advance Ruling – Vor­ab­stim­mung mit der Finanz­ver­wal­tung möglich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2011 

Durch die Ein­füh­rung des Aus­kunfts­be­scheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestal­tun­gen bzw. Umstruk­tu­rie­run­gen vorab mit der Finanz­be­hör­de abzu­klä­ren, um deren steu­er­li­che Aner­ken­nung sicher­zu­stel­len. Die Mög­lich­keit der Dis­kus­si­on vorab – anstelle im Nach­hin­ein bei der Betriebs­prü­fung – ist auf die Bereiche Umgrün­dun­gen, Grup­pen­be­steue­rung und Ver­rech­nungs­prei­se beschränkt. Da es in diesen Berei­chen regel­mä­ßig zu beträcht­li­chen steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen kommen kann, ist dieses neue Instru­ment jeden­falls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch wei­ter­hin Rulings mit der Finanz­ver­wal­tung möglich – im Gegen­satz zu den (neuen) ver­bind­li­chen Aus­kunfts­be­schei­den basieren diese aber nur auf Treu und Glauben.

Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schrift­lich an das zustän­di­ge Finanz­amt zu stellen, wobei dies über Finanz Online möglich ist, nicht aber z.B. per E‑Mail. Ganz bedeu­ten­de Vor­aus­set­zung für die Klärung mit den Finanz­be­hör­den vorab ist, dass der geplante Sach­ver­halt (z.B. eine Ver­schmel­zung, die Erwei­te­rung der Unter­neh­mens­grup­pe oder die Ermitt­lung eines fremd­üb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­ses mithilfe einer Daten­bank­stu­die) zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung noch nicht ver­wirk­licht ist. Inhalt­lich müssen neben der Sach­ver­halts­dar­stel­lung aus dem Antrag die beson­de­ren Inter­es­sen des Antrag­stel­lers, das Rechts­pro­blem, konkret for­mu­lier­te Rechts­fra­gen sowie eine ein­ge­hend begrün­de­te Lösung zu den Rechts­fra­gen her­vor­ge­hen. Ebenso müssen die für die Höhe des Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trags maß­ge­ben­den Angaben ent­hal­ten sein. Der Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag gilt pro ange­frag­ten Sach­ver­halt, wobei es möglich ist, dass mehrere Rechts­fra­gen (z.B. kör­per­schaft­steu­er­li­che und ver­kehr­steu­er­li­chen Fragen) zu einem Sach­ver­halt beant­wor­tet werden und dafür nur ein Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag zu ent­rich­ten ist. Der Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag bemisst sich nach den Umsatz­er­lö­sen des Antrag­stel­lers bzw. danach, ob für das Unter­neh­men die Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses besteht. Die Kosten zur Erlan­gung des Aus­kunfts­be­scheids sind als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig und betragen grund­sätz­lich zumin­dest 1.500 € und steigen in Abhän­gig­keit von den Umsatz­er­lö­sen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschluss­stich­tag. Der Maxi­mal­be­trag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatz­er­lö­se 38,5 Mio. € über­schrei­ten oder wenn die Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses vorliegt. Nur 500 € sind zu ent­rich­ten wenn der Antrag zurück­ge­wie­sen oder zurück­ge­nom­men wird.

Nachdem dem Finanz­amt alle zur Beur­tei­lung rele­van­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen kommt es zur mate­ri­el­len Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des Aus­kunfts­be­scheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sach­ver­halt auch anders als der Antrag­stel­ler beur­tei­len kann – daher kann der Antrag­stel­ler gegen den Bescheid gege­be­nen­falls berufen, da der Aus­kunfts­be­scheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Ide­al­fall teilt die Finanz­be­hör­de die Rechts­an­sicht des Steu­er­pflich­ti­gen, wodurch sich dann mit dem Aus­kunfts­be­scheid ein Rechts­an­spruch auf die im Bescheid dar­ge­stell­ten Rechts­fol­gen ableitet. Vor­aus­set­zung ist freilich, dass der ver­wirk­lich­te Tat­be­stand nicht oder bloß unwe­sent­lich von dem zur Beur­tei­lung vor­ge­leg­ten Sach­ver­halt abweicht. Die Dauer der Beur­tei­lung des Sach­ver­halts durch das Finanz­amt hängt u.A. von der Kom­ple­xi­tät des Sach­ver­halts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (all­ge­mei­ne Devo­lu­ti­ons­frist) zu sehen, wobei eine raschere Beur­tei­lung wohl der Regel­fall sein wird.

Der Rechts­an­spruch ist von der VwGH-Recht­spre­chung sowie von (zukünf­ti­gen) Erlässen des Finanz­mi­nis­te­ri­ums unab­hän­gig, nicht aber insoweit, als sich die zugrun­de­lie­gen­den Abga­ben­vor­schrif­ten ändern. Zu berück­sich­ti­gen ist überdies, dass der Aus­kunfts­be­scheid nicht für aus­län­di­sche Finanz­be­hör­den bindend ist – pra­xis­re­le­vant kann dies vor allem im Bereich der Ver­rech­nungs­prei­se sein. Ins­ge­samt betrach­tet ist das Advance Ruling ein posi­ti­ver Schritt in Richtung höhere Planungs- und Rechts­si­cher­heit. Es ist auch nicht zu unter­schät­zen, dass die Finanz­be­hör­den, wenn man im Vorfeld an sie her­an­tritt und sie in die Lösungs­fin­dung ein­bin­det, oftmals koope­ra­ti­ver agieren als im Zuge einer Betriebs­prü­fung, wenn es dann um die Beur­tei­lung des bereits rea­li­sier­ten Sach­ver­halts geht. 

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia