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Artikel zum Thema: Advance Ruling

Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 in der Regierungsvorlage

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2012 

Das Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 (der abga­ben­recht­li­che Teil wird als 1. Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 bezeich­net und tritt grund­sätz­lich mit 1. April 2012 in Kraft) liegt nun als Regie­rungs­vor­la­ge vor. Nach­fol­gend werden im Ver­gleich zum Begut­ach­tungs­ent­wurf (siehe dazu KI 03/12) vor­ge­nom­me­ne wichtige Ände­run­gen und Klar­stel­lun­gen dargestellt.

Aus­glie­de­rung von Immo­bi­li­en­pro­jek­ten umsatz­steu­er­lich erst ab 1. Sep­tem­ber unattraktiv

Wie berich­tet sollen gängige Modelle („Kom­mu­nal­lea­sing“) im Zusam­men­hang mit der Aus­glie­de­rung von Immo­bi­li­en­er­rich­tun­gen durch nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te Steu­er­pflich­ti­ge (z.B. Gemein­den) künftig unat­trak­tiv gemacht werden. Diese Maßnahme tritt nun anstelle mit 1. April erst mit 1. Sep­tem­ber 2012 in Kraft, um geplante Bau­vor­ha­ben in der Haupt­sai­son der Bau­wirt­schaft nicht zu gefähr­den. Mit­ent­schei­dend für diese Ver­schie­bung ist auch, dass aktuelle Bau­vor­ha­ben der öffent­li­chen Hand unter Berück­sich­ti­gung des bisher mög­li­chen Stun­dungs­ef­fekts kal­ku­liert worden sind und deshalb eine abrupte Ver­än­de­rung ver­mie­den werden soll. 

Weiters erfolgte eine gesetz­li­che Klar­stel­lung zum Begriff „Beginn der Gebäu­de­er­rich­tung“. Als Beginn ist demnach der Zeit­punkt zu ver­ste­hen, in dem bei vor­lie­gen­der Bau­be­wil­li­gung mit der Bau­aus­füh­rung tat­säch­lich begonnen wird, also tat­säch­li­che hand­werk­li­che Bau­maß­nah­men erfolgen.

Umsatz­steu­er – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen

Durch das Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012 soll der Zeitraum für antei­li­ge Vor­steu­er­be­rich­ti­gun­gen im Zusam­men­hang mit Grund­stü­cken und somit auch mit Gebäuden von 10 auf 20 Jahre ver­län­gert werden, wodurch es bei einer Änderung der Ver­hält­nis­se (z.B. Wechsel von der steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung zur privaten Nutzung) zu antei­li­gen (nega­ti­ven) Vor­steu­er­be­rich­ti­gun­gen kommt. In der Regie­rungs­vor­la­ge wurde nun wie­der­holt klar­ge­stellt, dass der ver­län­ger­te Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­zeit­raum nur für jene Grund­stü­cke nicht gilt, die vom Unter­neh­mer vor 1. April 2012 erstmals als Anla­ge­ver­mö­gen ver­wen­det werden oder wenn bei der (umsatz­steu­er­pflich­ti­gen) Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken der Miet­ver­trag vor dem 1.4.2012 abge­schlos­sen wurde. Liegt der Miet­ver­trag recht­zei­tig vor, ist die Fer­tig­stel­lung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unpro­ble­ma­tisch. Aller­dings kommt es dann bei einem späteren Mie­ter­wech­sel zur Ver­län­ge­rung des Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­zeit­raums auf 20 Jahre, da dann der im Zeit­punkt des Verkaufs maß­geb­li­che Miet­ver­trag nach dem 31. März 2012 abge­schlos­sen wurde.

Auf­wen­dun­gen bei Grundstücksveräußerungen

Die Regie­rungs­vor­la­ge sieht vor, dass bei Ein­künf­ten aus privaten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen durch Kör­per­schaf­ten, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb aus­ge­nom­men) keine damit zusam­men­hän­gen­den Auf­wen­dun­gen und Ausgaben abge­zo­gen werden können. Betrof­fen sind von dieser Regelung ins­be­son­de­re Pri­vat­stif­tun­gen, Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts sowie auch befreite Kör­per­schaf­ten (z.B. Vereine). Mit der Ver­äu­ße­rung zusam­men­hän­gen­de Ausgaben sind z.B. Ver­kaufs­pro­vi­sio­nen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten.

Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er

All­fäl­li­ge durch die neue Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ein­tre­ten­de Här­te­fäl­le sollen etwa durch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung abge­schwächt werden. In diesem Zusam­men­hang bringt die Regie­rungs­vor­la­ge eine negative Klar­stel­lung insoweit, als bei Anwen­dung der „ret­ten­den“ Zwei­jah­res­frist der Haupt­wohn­sitz nicht nur bereits seit der Anschaf­fung, sondern auch unun­ter­bro­chen bis zur Ver­äu­ße­rung bestan­den haben muss. Sollte also der Haupt­wohn­sitz vor dem Verkauf auf­ge­ge­ben werden, ist eine Befrei­ung nur dann möglich, wenn inner­halb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumin­dest durch­ge­hend fünf­jäh­ri­ge Haupt­wohn­sitz­frist erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Haupt­wohn­sitz jeden­falls auf­ge­ge­ben werden, da der Sinn und Zweck der Befrei­ung ist, dass der Ver­äu­ße­rungs­er­lös unge­schmä­lert zur Anschaf­fung eines neuen Haupt­wohn­sit­zes zur Ver­fü­gung stehen soll. Generell umfasst die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden.

Die Besteue­rung bei der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­li­en soll ja grund­sätz­lich und unab­hän­gig von der früher gel­ten­den Spe­ku­la­ti­ons­frist im Pri­vat­ver­mö­gen mit 25% erfolgen. Die 25% Besteue­rung gilt auch im betrieb­li­chen Bereich – kommt es hierbei zu Teil­wert­ab­schrei­bun­gen von Grund­stü­cken oder zu einem Ver­äu­ße­rungs­ver­lust, so sind diese vor­ran­gig mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen zu ver­rech­nen. Erst danach kann eine weiter gehende Ver­lust­ver­rech­nung (inner­be­trieb­lich, hori­zon­tal oder vertikal) erfolgen.

Die neue Besteue­rung von Immo­bi­li­en bringt auch sys­te­ma­ti­sche Ände­run­gen mit sich, da etwa die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebs­ver­mö­gen (aus­ge­nom­men gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen bei § 5 Abs. 1 Ermitt­lern) und die Über­füh­rung ins Pri­vat­ver­mö­gen keine unmit­tel­bar steu­er­li­chen Folgen auslösen sollen. Dies ist dadurch gerecht­fer­tigt, dass eine spätere Ver­äu­ße­rung unab­hän­gig von der Zuord­nung zum Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen nunmehr grund­sätz­lich die­sel­ben steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen nach sich zieht. Da die stillen Reserven also steu­er­ver­fan­gen bleiben, kann die Entnahme wie eine unent­gelt­li­che Über­tra­gung behan­delt werden. Zu beachten ist aller­dings, dass es aufgrund der Ver­äu­ße­rung mit dem 25%igen Steu­er­satz nicht möglich ist, mit dem Tarif­satz steu­er­pflich­ti­ge stille Reserven aus dem Verkauf von Anla­ge­ver­mö­gen steu­er­scho­nend auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Immo­bi­li­en zu übertragen.

Advance Ruling für Forschungsförderungen

Ver­gleich­bar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehen­den Mög­lich­keit, für die Finanz­ver­wal­tung bindende Aus­kunfts­be­schei­de für noch nicht rea­li­sier­te Gestal­tun­gen in den Berei­chen Umgrün­dun­gen, Grup­pen­be­steue­rung sowie Ver­rech­nungs­prei­se zu erwirken, soll dies nunmehr auch für den Bereich For­schungs­för­de­rung möglich sein. Demnach sollen auf Antrag (gem. § 118a BAO) die Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung von For­schungs­prä­mi­en für beab­sich­tig­te For­schun­gen und expe­ri­men­tel­le Ent­wick­lun­gen bescheid­mä­ßig bestä­tigt werden. Neben einem Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag von 1.000 € ist wichtig, dass bei Antrag­stel­lung ein Gut­ach­ten der For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft m.b.H. bei­gebracht wird.

Die end­gül­ti­ge Gesetz­wer­dung bleibt abzu­war­ten – wir halten Sie auf dem Laufenden. 

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