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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Bezüge von wesent­lich betei­lig­ten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2004 

Kom­mu­nal­steu­er und Dienstgeberbeitrag

Im Fol­gen­den sei auf die letzte Rechts­spre­chung zu diesem endlosen Thema ein­ge­gan­gen: Die Bezüge stellen Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit dar und sind kom­mu­nal­steu­er- und dienst­ge­ber­bei­trags­pflich­tig, es sei denn es besteht ein Unter­neh­mer­wag­nis. Die bloße Ver­ein­ba­rung, dass die Ent­loh­nung vom Erfolg der Ges.m.b.H. abhängig sei, bewirkt aber noch kein Unter­neh­mer­ri­si­ko, wenn kon­ti­nu­ier­lich Akon­to­zah­lun­gen erfolgen (VwGH 24.06.2003,2003/14/0016).
Auch ein Geschäfts­füh­rer, der bloß mit­tel­bar betei­ligt ist (er hält 95 % der Anteile der Allein­ge­sell­schaf­te­rin), unter­liegt mit seinen Bezügen bei feh­len­dem Unter­neh­mer­ri­si­ko und Ein­glie­de­rung in den Orga­nis­mus des Unter­neh­mens der erwähn­ten Steu­er­pflicht (VwGH 05.06.2003, 2003/15/ 0040).

Im fol­gen­den Fall sah der VwGH E.17.12.2003,2001/ 13/0200 aber ein Unter­neh­mer­wag­nis als gegeben:
Der mit 50 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat aus­schließ­lich eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung von 7 % der Betriebs­leis­tung. Die monat­li­chen Akon­to­zah­lun­gen werden mit dem Jah­res­ent­gelt ver­rech­net und ein sich erge­ben­der Mehr­be­trag wird zurück­ge­zahlt. Die Bezüge unter­lie­gen demnach nicht der Kom­mu­nal­steu­er und dem Dienstgeberbeitrag. 

Schluss­fol­ge­rung

Ein Unter­neh­mer­wag­nis ist dann gegeben, wenn die Ver­ein­ba­rung so gestal­tet ist, dass die Bezugs­hö­he konkret aus dem Betriebs­er­geb­nis abge­lei­tet werden kann und diese Ver­ein­ba­rung auch tat­säch­lich so gelebt wird. 

Umsatz­steu­er

Entgegen der VwGH-Recht­spre­chung galt bislang der wesent­lich betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den in Ausübung seiner gesell­schafts­recht­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on im Sinne der Finanz­ver­wal­tung als Nicht­un­ter­neh­mer. Seine Bezüge waren daher nicht umsatz­steu­er­bar. Laut Pro­to­koll über die Umsatz­steu­er­ta­gung 2003 hat sich aber das BMF zur Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes bekannt, wonach diese Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Unter­neh­mer anzu­se­hen sind, wenn sie zu mehr als 50 % betei­ligt sind oder über eine Sperr­mi­no­ri­tät verfügen. Ganz so heiß wird das aber offen­sicht­lich nicht gegessen, da dem Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird, sich wie bisher als Nicht­un­ter­neh­mer behan­deln zu lassen. Laut RZ 184 UStRL­be­steht ein Wahlrecht. 

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