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Artikel zum Thema: Alleingesellschafter

Selbst­an­zei­ge als Rückweg in die Steuerehrlichkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2010 

Nach der „Liech­ten­stein-CD“ ist nun offenbar auch die „Schweiz-CD“ im Anmarsch. Diese soll gestoh­le­ne Schwei­zer Bank­da­ten ent­hal­ten und wurde von den deut­schen Behörden bereits erworben. Auch öster­rei­chi­sche „Steu­er­flücht­lin­ge“ können in Bedräng­nis kommen, da das hei­mi­sche Finanz­mi­nis­te­ri­um ange­kün­digt hat, im Amts­hil­fe­weg zugäng­li­che Daten ver­wer­ten zu wollen. Da Unklar­heit über den Inhalt der Daten herrscht sowie auch über den Zeit­punkt, ab dem die öster­rei­chi­schen Behörden auf diese Daten zugrei­fen können, sollte rasch die Mög­lich­keit einer Selbst­an­zei­ge über­dacht werden. Doch auch für andere kleinere oder größere Steu­er­sün­den kann eine Selbst­an­zei­ge als letzter Rückweg in die Steu­er­ehr­lich­keit dienen. Eine Selbst­an­zei­ge kann aller­dings nur dann zu völliger Straf­frei­heit führen, wenn sie vor der ersten Ver­fol­gungs­hand­lung der Finanz­straf­be­hör­den bzw. der Gerichte, bei den zustän­di­gen Behörden ein­ge­langt ist. Demnach ist es für eine (straf­be­frei­en­de) Selbst­an­zei­ge zu spät, wenn eine Steu­er­prü­fung oder ein Finanz­straf­ver­fah­ren begonnen hat oder auch dann, wenn die Finanz­be­hör­den genaue Kennt­nis­se über die Tat haben und diese dem Betrof­fe­nen mit­tei­len. Erfolgt eine Selbst­an­zei­ge zu spät, so wird sie aller­dings immerhin als Mil­de­rungs­grund in einem Straf­ver­fah­ren ange­se­hen. Eine Selbst­an­zei­ge erfolgt bei­spiels­wei­se recht­zei­tig, wenn sie vor Beginn der Betriebs­prü­fung abge­wi­ckelt wird, etwa bevor die Unter­la­gen an die Betriebs­prü­fer über­ge­ben werden.

Die Anfor­de­run­gen an eine Selbst­an­zei­ge sind umfang­reich und genau­es­tens ein­zu­hal­ten. Es müssen ent­spre­chend § 29 Finanz­straf­ge­setz folgende Punkte kumu­la­tiv erfüllt sein:

  • Dar­le­gung der Ver­feh­lung und Offen­le­gung der Umstände, die mit dem Steu­er­aus­fall ver­bun­den waren.
  • Recht­zei­tig­keit der Anzeige.
  • Ein­brin­gung der Selbst­an­zei­ge bei der zustän­di­gen Abgabenbehörde.
  • Benen­nung des Täters bzw. der Täter.
  • Recht­zei­ti­ge Ent­rich­tung der ver­kürz­ten Abgabe (ein etwaiger Zah­lungs­auf­schub beträgt maximal 2 Jahre).

Hierbei ist die Anfor­de­rung der Täter­be­nen­nung nicht zu unter­schät­zen. Ins­be­son­de­re bei einer Selbst­an­zei­ge für eine Gesell­schaft sind alle Gesell­schaf­ter sowie Geschäfts­füh­rer nament­lich zu nennen, wodurch – wie schon bei einer Selbst­an­zei­ge an sich — ein massiver zeit­li­cher Aufwand ent­ste­hen kann. Die Benen­nung des Täters kann selbst dann nicht unter­blei­ben, wenn de facto nur eine bestimm­te Person in Frage kommt, etwa bei einem Allein­ge­sell­schaf­ter und Allein­ge­schäfts­füh­rer einer Gesellschaft.

Eine (vor­sorg­li­che) Selbst­an­zei­ge schützt vor vielen unan­ge­neh­men Kon­se­quen­zen und kann bei­spiels­wei­se dann ratsam sein, wenn Unklar­hei­ten darüber bestehen, ob tat­säch­lich eine Steu­er­pflicht in Öster­reich bestan­den hat. Oftmals ist der Sach­ver­halt natür­lich ein­deu­ti­ger, so z.B. bei Schwarz­geld­kon­ten im Ausland, in deren Zusam­men­hang Kapi­tal­erträ­ge aus Divi­den­den oder Zinsen zu ver­steu­ern gewesen wären. Hin­sicht­lich der Kon­se­quen­zen ist zwischen der (mate­ri­ell) steu­er­li­chen Ebene und jener des Finanz­straf­rechts zu unter­schei­den. Die finanz­straf­recht­li­che Ver­fol­gung kann zu Haus­durch­su­chun­gen, hohen Geld­stra­fen und sogar mehr­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fen führen — zu bedenken ist auch, dass bei einem hin­ter­zo­ge­nen Betrag von über 75.000 € keine (finanz­straf­recht­li­che) Ver­jäh­rung eintritt und folglich auch frühere Zeit­räu­me von der Finanz unter­sucht werden können, wodurch sich eine höhere Strafe ergeben kann. Hingegen müssen bei einer erfolg­rei­chen Selbst­an­zei­ge „nur“ die hin­ter­zo­ge­nen Steuern für die noch nicht ver­jähr­ten Zeit­räu­me ent­rich­tet werden – eine Strafe tritt nicht ein. Die Höhe der Steu­er­nach­zah­lung kann unter Umstän­den in einem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ver­min­dert werden. 

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