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Artikel zum Thema: Anrechnungsmethode

Kein peri­oden­über­grei­fen­der Anrech­nungs­vor­trag von aus­län­di­schen Steuern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

Bekann­ter­ma­ßen wird eine Dop­pel­be­steue­rung gemäß Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) übli­cher­wei­se dadurch ver­mie­den, dass entweder die aus­län­di­schen Ein­künf­te von der Besteue­rung aus­ge­nom­men werden (Befrei­ungs­me­tho­de) oder aber z.B. Öster­reich als Ansäs­sig­keits­staat auch die aus­län­di­schen Ein­künf­te in die Besteue­rung ein­be­zieht, jedoch die im Ausland ent­rich­te­te Steuer anrech­net (die Anrech­nungs­me­tho­de sieht regel­mä­ßig einen Anrech­nungs­höchst­be­trag vor). Durch die Anrech­nung der aus­län­di­schen Steuer – etwa einer Quel­len­steu­er auf Divi­den­den oder Zinsen — auf die öster­rei­chi­sche Steuer soll sicher­ge­stellt werden, dass der aus­län­di­sche Ein­kom­mens­teil nicht doppelt besteu­ert wird. Liegt jedoch in Öster­reich eine Ver­lust­si­tua­ti­on (nega­ti­ves Welt­ein­kom­men) vor, so schei­tert die Anrech­nung der aus­län­di­schen Steuer mangels Steu­er­be­las­tung in Öster­reich. Unge­ach­tet dessen redu­zie­ren die aus­län­di­schen Ein­künf­te im Rea­li­sie­rungs­jahr den Ver­lust­vor­trag in Öster­reich. Ob die aus­län­di­sche Steuer zu einem späteren Zeit­punkt genutzt werden darf, ist ein von Recht­spre­chung und Lite­ra­tur kon­tro­vers dis­ku­tier­tes Thema.

Der VwGH hat einen soge­nann­ten „Anrech­nungs­vor­trag“ von nicht genutz­ten aus­län­di­schen Steuern – auch als Anrech­nungs­über­hang bezeich­net — in seiner Ent­schei­dung unlängst (GZ 2012/15/0002 vom 27.11.2014) mit mehreren Argu­men­ten wiederum verneint. Etwa mit dem Hinweis, dass eine spätere Anrech­nung aus­län­di­scher Steuern in Öster­reich deshalb nicht möglich ist, da es sich dann um andere Ein­künf­te handelt als jene (aus­län­di­schen) Ein­künf­te, aus denen die aus­län­di­sche Steu­er­be­las­tung resul­tiert. Es gilt nämlich der Grund­satz, dass eine Anrech­nung bei der Ver­an­la­gung zur Kör­per­schaft­steu­er des­je­ni­gen Jahres zu erfolgen hat, in welchem das Wirt­schafts­jahr endet, in dem die Ein­künf­te steu­er­lich erfasst worden sind. Außerdem wird ein Anrech­nungs­vor­trag für aus­län­di­sche Quel­len­steu­ern regel­mä­ßig nur in jenen Staaten gewährt, in denen er aus­drück­lich gesetz­lich vor­ge­se­hen ist, was in Öster­reich aktuell nicht der Fall ist. Aus uni­ons­recht­li­cher Sicht ist dem VwGH folgend ebenso wenig ein Anrech­nungs­vor­trag für aus­län­di­sche (Quellen)Steuern geboten.

Der Aus­schluss des Anrech­nungs­vor­trags von aus­län­di­schen Steuern wird in der Lite­ra­tur heftig kri­ti­siert. Mög­li­cher­wei­se erfährt diese für den Steu­er­pflich­ti­gen nach­tei­li­ge Situa­ti­on bei der Anrech­nung von aus­län­di­schen Steuern in Zukunft eine Änderung. Schließ­lich wurde bereits im Rahmen des Salz­bur­ger Steu­er­dia­logs 2009 seitens des BMF ange­dacht, in Ein­zel­fäl­len einen Anrech­nungs­vor­trag zu gewähren. 

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