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Artikel zum Thema: Ausgleichsverfahren

Der Aus­gleich

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2008 

Im Gegen­satz zum Konkurs ist der Aus­gleich ein Sanie­rungs­ver­fah­ren. In der Praxis am bedeut­sams­ten ist dabei der Zwangs­aus­gleich, es gibt jedoch auch andere Formen des Aus­gleichs, über die im Fol­gen­den ein Über­blick gegeben werden soll.

1. Der außer­ge­richt­li­che Aus­gleich (Stiller Ausgleich)

Dieser Aus­gleich findet unter Aus­schluss der Öffent­lich­keit statt, ein Gericht ist nicht ein­ge­bun­den, sondern der Schuld­ner schließt pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit seinen Gläu­bi­gern, um eine Rest­schuld­be­frei­ung zu errei­chen. Im Gegen­satz zum gericht­li­chen Aus­gleich, in dem das Mehr­heits­prin­zip gilt, müssen alle Gläu­bi­ger dem stillen Aus­gleich zustim­men. Es gibt keine Kon­kurs­sper­re, d.h. die Gläu­bi­ger können auch wei­ter­hin Exe­ku­ti­ons- und Kon­kurs­an­trä­ge stellen. Zu beachten ist, dass bestimm­te Gläu­bi­ger, wie z.B. die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, einem stillen Aus­gleich grund­sätz­lich nicht zustimmen.

2. Der gericht­li­che Ausgleich

Der gericht­li­che Aus­gleich stellt ein eigen­stän­di­ges Insol­venz­ver­fah­ren dar. Die Aus­gleichs­er­öff­nung erfolgt durch einen in der Insol­venz­da­tei bekannt zu machen­den Gerichts­be­schluss. Zur Über­wa­chung des Schuld­ners wird ein Aus­gleichs­ver­wal­ter bestellt. Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung stimmt nach dem Mehr­heits­prin­zip über den Aus­gleichs­vor­schlag des Schuld­ners ab. Das Gericht hat den Aus­gleich zu bestätigen.

Folgende Vor­aus­set­zun­gen müssen für die Eröff­nung des Aus­gleichs­ver­fah­rens erfüllt sein (siehe auch Manage­ment-Info 18/2008):

  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder
  • Über­schul­dung oder
  • drohende Zah­lungs­un­fä­hig­keit.
    Im Gegen­satz zum Kon­kurs­an­trag kann der Schuld­ner einen Aus­gleichs­an­trag bereits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit stellen. Drohend ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit, wenn zwar die fälligen For­de­run­gen noch erfüllt werden können, die zukünf­tig fälligen jedoch nicht mehr und die Zah­lungs­un­fä­hig­keit daher mit großer Wahr­schein­lich­keit kurz bevorsteht.
  • Antrag des Schuld­ners:
    Gläu­bi­ger können keinen Aus­gleichs­an­trag stellen. 
  • Aus­gleichs­vor­schlag und sonstige Beilagen:
    der Aus­gleichs­an­trag hat ins­be­son­de­re den Aus­gleichs­vor­schlag und Angaben zur Auf­brin­gung der Mittel für den Aus­gleich zu enthalten.
  • Quote von 40%
    Ein gericht­li­cher Aus­gleich kann nur zustande kommen, wenn der Schuld­ner in der Lage ist, den Gläu­bi­gern eine Min­dest­quo­te von 40% ihrer For­de­run­gen zu bezahlen, zahlbar inner­halb von höchs­tens zwei Jahren.

In welchen Fällen ist der gericht­li­che Aus­gleich ins­be­son­de­re unzulässig?

  • Der Schuld­ner ist flüchtig oder wurde wegen betrü­ge­ri­scher Krida verurteilt.
  • Inner­halb der letzten fünf Jahre wurde ein Konkurs- oder Aus­gleichs­ver­fah­ren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen.

Welche Wir­kun­gen hat die Ausgleichseröffnung?

Der Schuld­ner wird vom Rest seiner Schulden befreit. Anders als beim Konkurs bleibt der Schuld­ner regel­mä­ßig Ver­wal­ter seines Ver­mö­gens. Bestimm­te Rechts­ge­schäf­te bedürfen jedoch der Zustim­mung des Aus­gleichs­ver­wal­ters bzw. der Geneh­mi­gung durch das Ausgleichsgericht.

3. Der Zwangs­aus­gleich (Aus­gleich im Konkurs)

Vor­aus­set­zun­gen sind:

  • Antrag des Schuldners.
  • Min­dest­quo­te von 20%, zahlbar inner­halb von maximal zwei Jahren

Der Zwangs­aus­gleich ist ein Aus­gleich im Konkurs. Der Schuld­ner kann einen Aus­gleichs­an­trag im Kon­kurs­ver­fah­ren stellen. Dabei müssen grund­sätz­lich alle Kon­kurs­gläu­bi­ger gleich behan­delt werden. Der Mas­se­ver­wal­ter prüft, ob der Zwangs­aus­gleich im Inter­es­se der Kon­kurs­gläu­bi­ger ist und vor­aus­sicht­lich erfüll­bar sein wird. Die Gläu­bi­ger stimmen über den Aus­gleichs­an­trag ab. Der Zwangs­aus­gleich ist öffent­lich bekannt zu machen. Es erfolgt wie beim gericht­li­chen Aus­gleich eine gericht­li­che Bestätigung.

Die wesent­lichs­ten Rechts­wir­kun­gen des Zwangs­aus­gleichs sind die Auf­he­bung des Kon­kurs­ver­fah­rens und die Rest­schuld­be­frei­ung des Schuld­ners. Gerät der Schuld­ner aller­dings nach Eröff­nung des Zwangs­aus­gleichs in qua­li­fi­zier­ten Verzug mit seinen Zah­lun­gen, können die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger wieder aufleben, es kommt uU zu einem quo­ten­mä­ßi­gen Wie­der­auf­le­ben der Forderungen.

4. Die begüns­tig­te Besteue­rung des Sanierungsgewinnes

Beim Schuld­ner entsteht ein Gewinn, wenn er im Rahmen eines Aus­gleichs­ver­fah­rens eine Rest­schuld­be­frei­ung erreicht. Dieser Gewinn ist grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, die Steu­er­pflicht wird jedoch — im Falle eines gericht­li­chen Aus­gleichs — im Ausmaß des Schul­den­nach­las­ses nicht besteu­ert. Für detail­lier­te Infor­ma­tio­nen dies­be­züg­lich wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

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