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Artikel zum Thema: BAO

Aus­wei­tung der steu­er­li­chen Spen­den­be­güns­ti­gung geplant

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2023 

Anfang Juli 2023 wurden in einem Minis­ter­rats­vor­trag geplante Ände­run­gen im Zusam­men­hang mit der Aus­wei­tung der steu­er­li­chen Spen­den­be­güns­ti­gung prä­sen­tiert. Dabei sollen die steu­er­li­chen Spen­den­be­güns­ti­gun­gen sowohl erwei­tert als auch maß­geb­lich ver­ein­facht werden. Nach­fol­gend sind die wesent­li­chen Eck­punk­te der geplan­ten Ände­run­gen über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Aus­wei­tung der Liste der abzugs­fä­hi­gen Spenden

Ange­dacht ist, dass künftig die Spen­den­ab­setz­bar­keit pauschal an die gemein­nüt­zi­gen Zwecke i.S.d. § 34 BAO anknüpft und damit ins­be­son­de­re folgende Bereiche auch von der Spen­den­be­güns­ti­gung umfasst sein sollen. Im Bil­dungs­be­reich soll durch die Aus­deh­nung der Abzugs­fä­hig­keit der Spenden speziell im Bereich der Ele­men­tar­päd­ago­gik und Schuld­bil­dung wie auch z.B. in der Erwach­se­nen­bil­dung einem von der Praxis schon länger gefor­der­ten Anliegen nach­ge­kom­men werden. Öffent­li­che Kin­der­gär­ten und Schulen sollen demnach ex lege als begüns­tig­te Ein­rich­tun­gen ange­se­hen werden. Schul­gel­der und Kurs­ge­büh­ren sollen aller­dings nicht als Spenden abzugs­fä­hig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behin­der­ten­sport­dach­ver­bän­den bisher keine Spen­den­be­güns­ti­gung. Zukünf­tig soll auch Sport als spen­den­be­güns­tig­ter Zweck ange­se­hen werden — die Daten­über­mitt­lung soll allen­falls auch zen­tra­li­siert über die Dach- und Fach­ver­bän­de möglich sein.

Bei Kunst und Kultur war die Aner­ken­nung als begüns­tig­ter Spen­den­emp­fän­ger bislang an Bedin­gun­gen gekop­pelt wie etwa die Anknüp­fung an eine Bundes- oder Lan­des­för­de­rung. Diese Vor­aus­set­zung soll künftig entfallen.

Mit der all­ge­mei­nen Anknüp­fung an gemein­nüt­zi­ge Zwecke i.S.d. § 34 BAO sollen weitere begüns­tig­te Zwecke wie Kinder‑, Jugend- und Fami­li­en­für­sor­ge, Men­schen­rech­te und Frau­en­för­de­rung sowie Kon­su­men­ten­schutz zukünf­tig unter die Spen­den­be­güns­ti­gung fallen.

Trotz der ange­dach­ten erfreu­li­chen Begüns­ti­gun­gen darf nicht ver­ges­sen werden, dass nur der All­ge­mein­heit dienende Orga­ni­sa­tio­nen spen­den­be­güns­tigt sein sollen, wobei auch die Ziel­set­zung der Orga­ni­sa­ti­on mit der öster­rei­chi­schen Rechts­ord­nung über­ein­stim­men muss. Schließ­lich ist auch auf die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Treff­si­cher­heit des Ver­wen­dungs­zwe­ckes beson­de­res Augen­merk zu legen.

Ver­fah­rens­er­leich­te­run­gen, Ver­ein­fa­chun­gen und Miss­brauchs­schutz bei der Spendenbegünstigung

Für die Aufnahme in die Spen­den­lis­te war bisher grund­sätz­lich eine drei­jäh­ri­ge Tätig­keit auf dem begüns­tig­ten Gebiet Vor­aus­set­zung gewesen — künftig soll eine ein­jäh­ri­ge Tätig­keit aus­rei­chen. Außerdem ist statt der bisher erfor­der­li­chen Bestä­ti­gung durch einen Wirt­schafts­prü­fer (Pflicht zur Prüfung des Rech­nungs- oder Jah­res­ab­schlus­ses) ein ver­ein­fach­tes Mel­de­ver­fah­ren über einen Steu­er­be­ra­ter ange­dacht, wodurch ins­be­son­de­re für kleine Vereine eine finan­zi­el­le Ent­las­tung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher bean­tra­gungs­pflich­ti­ge Ver­län­ge­rung nunmehr auto­ma­tisch über Meldung durch einen Wirt­schafts­treu­hän­der erfolgen.

Ver­ein­fa­chun­gen sind auch bezüg­lich der Anfor­de­run­gen an Spen­den­sam­mel­ver­ei­ne und Mit­tel­be­schaf­fungs­kör­per­schaf­ten ange­dacht, wobei es auch zu einer Ver­ein­heit­li­chung kommen soll.

Damit der Miss­brauchs­schutz im Zusam­men­hang mit Spen­den­be­güns­ti­gun­gen ver­bes­sert wird, sind recht­li­che Kon­se­quen­zen und Haf­tungs­be­stim­mun­gen für miss­bräuch­li­che Prak­ti­ken vor­ge­se­hen — konkret bei unrich­ti­gen Spen­den­da­ten und Spendenbestätigungen.

Reform der steu­er­be­güns­tig­ten Zuwen­dun­gen an gemein­nüt­zi­ge Stiftungen

Die bislang mit einer jähr­li­chen “Sunset Clause” (darunter versteht man die Befris­tung von Rechts­vor­schrif­ten mit dem Ziel, staat­li­che Regu­lie­rung zu ver­bes­sern) aus­ge­stal­te­te Abzieh­bar­keit von Zuwen­dun­gen zur Ver­mö­gens­aus­stat­tung gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen, welche spen­den­be­güns­tig­te Zwecke ver­fol­gen, soll zu Dau­er­recht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchst­be­trags­gren­ze ange­ho­ben werden und eine Vor­trags­mög­lich­keit geschaf­fen werden (und überdies die Mit­tel­ver­wen­dung fle­xi­bler gestal­tet werden), damit die Errich­tung gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen attrak­ti­ver wird.

Moder­ni­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts und Rechtssicherheit

Die bisher bereits in den Ver­eins­richt­li­ni­en vor­ge­se­he­ne ein­kom­men­steu­er­frei­en Beträge für Zah­lun­gen an Ver­eins­funk­tio­nä­re und ‑mit­glie­der sollen als großes und kleines “Frei­wil­li­gen­pau­scha­le” im EStG ver­an­kert werden.

Eine Moder­ni­sie­rung ist auch insoweit vor­ge­se­hen, dass unwe­sent­li­che Sat­zungs­män­gel bei tat­säch­li­cher gemein­nüt­zi­ger Geschäfts­füh­rung rück­wir­kend sanier­bar sein sollen. In Zukunft sollen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen für begüns­ti­gungs­schäd­li­che wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be und Gewer­be­be­trie­be auch mit rück­wir­ken­der Wirkung erteilt werden können.

Koope­ra­tio­nen zwischen gemein­nüt­zi­gen und nicht gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen sollen unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen unschäd­lich sein.

Vor­ge­se­hen ist auch, dass die Umsatz­gren­ze für die auto­ma­ti­sche Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für begüns­ti­gungs­schäd­li­che Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben tech­ni­schen Ver­ein­fa­chun­gen in Bezug auch Dach­ver­bän­de und Holdings ist schließ­lich auch geplant, dass es im Auf­lö­sungs­fall bzw. bei Wegfall des begüns­tig­ten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nach­ver­steue­rung kommen soll, falls die Mittel nicht­be­güns­tig­ten Zwecken zuge­führt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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