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Artikel zum Thema: Bildungsfreibetrag

Steu­er­re­form 2015/2016 — erster Über­blick über die geplan­ten Änderungen


April 2015 

Nach langen Ver­hand­lun­gen haben sich die Koali­ti­ons­part­ner auf ein Steu­er­re­form­pa­ket geeinigt und die Eck­pfei­ler am 13. März 2015 der Öffent­lich­keit vor­ge­stellt. Am 17. März 2015 wurde ein Minis­ter­rats­be­schluss dazu gefasst. Herz­stück der Steu­er­re­form auf der Ent­las­tungs­sei­te sind – mit Ausnahme der Steu­er­erhö­hung für Ein­kom­men über 1.000.000 € — Tarif­sen­kun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarif­stu­fen vor­ge­se­hen, wobei wei­ter­hin die ersten 11.000 € steu­er­frei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarif­mo­dell, welches ab 2016 gelten soll, wie folgt aus:

Neu

Alt

Stufe bis €

Steu­er­satz

Stufe bis €

Steu­er­satz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

1.000.000

50%

darüber

55%

Der neue Höchst­satz von 55% wurde als auf fünf Jahre befris­te­te Maßnahme ange­kün­digt – die Mehr­ein­nah­men sollen in einen Öster­reich­fonds für For­schungs- und Bil­dungs­maß­nah­men fließen. Im Durch­schnitt wird durch die Abfla­chung der Pro­gres­si­on mit einer Ent­las­tung von rund 1.000 € jährlich für jeden Steu­er­zah­ler gerechnet.

Darüber hinaus sind noch weitere Ent­las­tun­gen geplant:

  • Erhöhung des Kin­der­frei­be­trags von 220 € auf 440 € pro Kind (bei Inan­spruch­nah­me von beiden Eltern­tei­len beträgt dieser 264 € pro Person);
  • Arbeit­neh­mer­ab­setz­be­trag soll in den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag inte­griert werden und künftig in Summe 400 € statt bisher zusammen 345 € betragen;
  • Erhöhung der Nega­tiv­steu­er (Sozi­al­ver­si­che­rungs­er­stat­tung) für Klein­ver­die­ner von 110 € auf bis zu 400 € (die Umset­zung soll durch Ein­füh­rung einer auto­ma­ti­sier­ten Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung erfolgen);
  • Nega­tiv­steu­er für niedrige Pen­sio­nen von bis zu € 110;
  • Anhebung des Pend­ler­zu­schlags für Pendler mit nied­ri­gen Einkommen.

Wirt­schafts­för­dern­de Maß­nah­men finden sich im Steu­er­re­form­pa­ket leider nur ver­ein­zelt und betref­fen folgende Maß­nah­men:

  • Der For­schungs­stand­ort soll durch eine Erhöhung der For­schungs­prä­mie von 10% auf 12% sowie durch Zuzugs­be­güns­ti­gun­gen für Wis­sen­schaf­ter und Forscher gestärkt werden.
  • Erhöhung der steu­er­frei­en Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung von 1.460 € auf 3.000 €.
  • Erleich­te­rung der Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten für KMU etwa durch die Schaf­fung von Rah­men­be­din­gun­gen für Crowd­fun­ding.
  • Senkung der Lohn­ne­ben­kos­ten durch Reduk­ti­on des Bei­tra­ges zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (ab 2018).

Die Tarif­sen­kung wie auch die anderen Ver­bes­se­run­gen sollen vor allem durch ver­mö­gens­be­zo­ge­ne Steuern, ver­stärk­te Betrugs­be­kämp­fung und durch die Strei­chung von Begüns­ti­gun­gen finan­ziert werden.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapi­tal­ertrag­steu­er soll von bisher 25% auf 27,5% erhöht werden. Dies führt dazu, dass etwa Gewinne von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die an natür­li­che Personen aus­ge­schüt­tet werden, zukünf­tig einer Steu­er­be­las­tung von ins­ge­samt 45,625% unter­lie­gen (bisher 43,75%). Nur für Zinsen aus Spar­bü­chern und Giro­kon­ten ist explizit wei­ter­hin die KESt in Höhe von 25% vor­ge­se­hen. Ob es auch zu einer Erhöhung der KESt auf Kurs­ge­win­ne, Zuwen­dun­gen von Stif­tun­gen etc. kommt, ist noch ungewiss.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Zu maß­geb­li­chen Ver­schlech­te­run­gen könnte es bei der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er kommen. Neben der geplan­ten Erhöhung des bei der Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken anfal­len­den Steu­er­sat­zes von 25% auf 30% wird auch ange­dacht, die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Besteue­rung zu ver­brei­tern. Dies könnte zur Folge haben, dass die Begüns­ti­gung des Infla­ti­ons­ab­schlags künftig abge­schafft wird.

Grund­er­werb­steu­er vom Ver­kehrs­wert auch im Fami­li­en­ver­band – „ver­steck­te Erbschaftsteuer“?

Die Neu­re­ge­lung der Grund­er­werb­steu­er dahin­ge­hend, dass begüns­tig­te Über­tra­gun­gen zum drei­fa­chen Ein­heits­wert nur mehr inner­halb des Fami­li­en­ver­bands möglich sind, ist noch gar nicht lange her. Nun kann es hier im Ein­zel­fall ab 1. Jänner 2016 zu maß­geb­li­chen Ver­schlech­te­run­gen kommen. Geplant ist nämlich die Anwen­dung des Ver­kehrs­werts (anstelle des drei­fa­chen Ein­heits­werts) bei unent­gelt­li­chen Grund­stücks­über­tra­gun­gen im Fami­li­en­ver­band, wobei auch noch die tarif­li­che Begüns­ti­gung von bisher 2% durch einen Stu­fen­ta­rif ersetzt werden soll. Der Stu­fen­ta­rif ist vom Ver­kehrs­wert abhängig und beträgt von 0 bis 250.000 € 0,5%, von 250.001 € bis 400.000 € 2% und über 400.000 € 3,5%. Da die Neu­re­ge­lung z.B. Schen­kun­gen im Fami­li­en­ver­band betrifft, sollte gege­be­nen­falls überlegt werden, ob nicht noch eine Schen­kung ins steu­er­lich güns­ti­ge­re Jahr 2015 vor­ge­zo­gen werden sollte. Bei der Schen­kung von Immo­bi­li­en müssen jedoch auch die zivil­recht­li­chen Kon­se­quen­zen ent­spre­chend berück­sich­tigt werden und die eigene Position (als Schen­ken­der) durch Vor­be­halt des Frucht­ge­nuss- und/oder Wohn­rechts sowie durch die Ein­tra­gung eines Belas­tungs- und Ver­äu­ße­rungs­ver­bots abge­si­chert werden.

Erfreu­li­cher­wei­se soll der Frei­be­trag für Über­tra­gun­gen von betrieb­li­chen Grund­stü­cken bzw. Immo­bi­li­en von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht werden. Vor­aus­set­zung dafür ist die alters­be­ding­te unent­gelt­li­che Über­tra­gung inner­halb des Fami­li­en­ver­bands. Für über dem Frei­be­trag liegende Ver­mö­gens­tei­le soll der Grund­er­werb­steu­er­ta­rif von 3,5% zur Anwen­dung kommen.

Anhebung der Umsatzsteuer

Einige bisher vom ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 10% erfasste Umsätze sollen auf 13% erhöht werden. Dies soll Umsätze i.Z.m. lebenden Tieren und Fut­ter­mit­teln, Pflanzen, Saatgut und Holz, Beher­ber­gung, kul­tu­rel­len Dienst­leis­tun­gen, Luft­ver­kehr, Jugend­be­treu­ung, Bädern, Museen, Film­vor­füh­run­gen etc. betref­fen. Sys­tem­be­dingt soll auch der Verkauf von Ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht werden (von 12%).

Ver­stärk­te Betrugs­be­kämp­fung – „Regis­trier­kas­sen­pflicht“

Die Ver­pflich­tung zur Erfas­sung von Ein­nah­men mittels Regis­trier­kas­sen, welche durch tech­ni­sche Sicher­heits­lö­sun­gen Mani­pu­la­tio­nen ver­hin­dern, soll einen wesent­li­chen Schritt in Richtung Betrugs­be­kämp­fung und folglich Steu­er­mehr­ein­nah­men dar­stel­len. Grund­sätz­lich ist ange­dacht, dass künftig Bar­um­sät­ze ab dem ersten Euro einzeln auf­zu­zeich­nen sind. Betriebe, welche über­wie­gend Bar­um­sät­ze ver­zeich­nen, sollen ab einem Net­to­um­satz von 15.000 € pro Jahr ver­pflich­tend Regis­trier­kas­sen für die Ein­zel­auf­zeich­nung ver­wen­den. Immerhin ist vor­ge­se­hen, dass die Anschaf­fung einer Regis­trier­kas­se mit einer Prämie von bis zu 200 € gestützt wird und die Kosten im Jahr der Anschaf­fung steu­er­lich abge­setzt werden können.

Neben der Regis­trier­kas­sen­pflicht soll auch ein Bar­zah­lungs­ver­bot zwischen Unter­neh­mern in der Bau­bran­che – mit Ausnahme von Kleinst­be­trä­gen – zur Ein­däm­mung von Schein­re­chun­gen und somit zur Betrugs­be­kämp­fung bei­tra­gen. Außerdem sind Kon­to­ab­fra­ge­mög­lich­kei­ten durch die Abga­ben­be­hör­den (im Rahmen abga­ben­recht­li­cher Prü­fun­gen) und Mel­de­pflich­ten von Banken bzgl. höherer Kapi­tal­ab­flüs­se ins Ausland vor­ge­se­hen. Die Straf­be­frei­ung durch Selbst­an­zei­ge soll durch die Kon­to­ab­fra­ge­mög­lich­keit nicht beein­träch­tigt werden.

Strei­chung und Ein­schrän­kung von Begünstigungen

Der maximale steu­er­li­che Sach­be­zug für die private Nutzung von Dienst­au­tos soll von monat­lich 720 € auf 960 € erhöht werden, indem zukünf­tig bei schad­stoff­rei­chen Pkw (ab 120g CO2-Aus­stoß/km) 2% statt 1,5% des Wertes als Sach­be­zug zu ver­steu­ern sind. Hingegen sollen Dienst­fahr­zeu­ge mit Elek­tro­mo­tor keinen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug auslösen.

Anstelle der bis­he­ri­gen Dif­fe­ren­zie­rung nach der Nut­zungs­art (unmit­tel­ba­rer Betriebs­zweck, andere betrieb­li­che Zwecke, außer­be­trieb­lich) ist ein ein­heit­li­cher AfA-Satz von 2,5% für die Abschrei­bung von Gebäuden vor­ge­se­hen. Außerdem soll es zu einer Ver­län­ge­rung der Ver­tei­lungs­frist für Instand­set­zungs­kos­ten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Pri­vat­ver­mö­gen kommen.

Die soge­nann­ten Topf-Son­der­aus­ga­ben sollen zukünf­tig weg­fal­len, wobei für bereits bestehen­de Verträge noch maximal 5 Jahre Topf-Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich geltend gemacht werden können. Bil­dungs­frei­be­trag bzw. –prämie sollen eben­falls gestri­chen werden.

Der Geset­zes­ent­wurf zur Steu­er­re­form soll Anfang Mai 2015 vor­lie­gen. Daran anschlie­ßend ist eine mehr­wö­chi­ge Begut­ach­tungs­pha­se vor­ge­se­hen. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Regie­rungs­vor­la­ge zur Steu­er­re­form bis 16. Juni 2015 beschlos­sen werden muss, um noch den par­la­men­ta­ri­schen Gesetz­wer­dungs­pro­zess vor der Som­mer­pau­se bis Ende Juli 2015 zu pas­sie­ren. Das Inkraft­tre­ten der Steu­er­re­form ist nach der­zei­ti­ger Infor­ma­ti­on über­wie­gend für 2016 vor­ge­se­hen. Der erhöhte Umsatz­steu­er­satz für Beher­ber­gungs­leis­tun­gen (13% statt bisher 10%) soll aber erst nach der Win­ter­sai­son 2015/16 und somit ab 1. April 2016 gelten. Die Kon­to­ab­fra­ge­mög­lich­keit durch die Abga­ben­be­hör­den könnte aller­dings bereits rück­wir­kend mit 1. März 2015 ein­ge­führt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren. 

Bild: © Anna Blau — BMF