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Artikel zum Thema: Bruttobesteuerung

Neues zur beschränk­ten Einkommensteuerpflicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2004 

Ein­kom­men­steu­er von Bruttoeinnahmen

Laut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Brut­to­be­steue­rung beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger gegen die Dienst­leis­tungs­frei­heit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deut­sches Steu­er­recht ergangen ist, hat auch für die öster­rei­chi­sche Regelung Bedeu­tung, weil hier eben­falls die Abzugs­be­steue­rung der Ein­künf­te mit 20 % des Brut­to­ein­kom­mens normiert ist. Eine Neu­re­ge­lung dürfte in Richtung einer Ver­an­la­gungs­op­ti­on gehen. 

Zweit­wohn­sitz — Ver­ord­nung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004

Diese mildert die bis­he­ri­ge Hand­ha­bung des Wohn­sitz­kon­zep­tes für die Anknüp­fung zur unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht. Zweit­wohn­sit­zer mit unter­ge­ord­ne­ter Benut­zung des öster­rei­chi­schen Zweit­wohn­sit­zes sind unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vom Eintritt der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht ausgenommen: 

  • Der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen befindet sich seit mehr als 5 Kalen­der­jah­ren im Ausland. 
  • Der öster­rei­chi­sche Zweit­wohn­sitz (es können auch mehrere Zweit­wohn­sit­ze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feri­en­do­mi­zi­le nicht steu­er­schäd­lich sind.
  • Es wird ein Ver­zeich­nis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inlän­di­schen Woh­nungs­be­nut­zung ersicht­lich ist. 

Dessen unge­ach­tet besteht aber dann unbe­schränk­te Steu­er­pflicht des Abga­be­pflich­ti­gen, wenn der unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge (Ehe-)Partner, von dem der Abga­ben­pflich­ti­ge nicht dauernd getrennt lebt, den inlän­di­schen Wohnsitz benutzt.

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