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Artikel zum Thema: CO2-Emissionswert

Neue NoVA trifft Auto­käu­fer empfindlich

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2014 

Durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 ist es mit 1. März 2014 auch zu beträcht­li­chen Ände­run­gen bei der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) gekommen. Neu ist vor allem der Berech­nungs­mo­dus für die NoVA, welcher auf der so genann­ten Öko­lo­gi­sie­rungs-Formel basiert. Die „alte NoVA“ bestand aus einer tarif­mä­ßi­gen NoVA in Abhän­gig­keit vom Kraft­stoff­ver­brauch, aus einem Bonus/­Ma­lus-System und aus einem Zuschlag. Das ein­fa­che­re Modell der „neuen NoVA“ basiert auf einem linear pro­gres­si­ven (Steuer)Tarif in Abhän­gig­keit vom Koh­len­di­oxid (CO2) Ausstoß des Kraft­fahr­zeugs, wodurch es zu einer Begüns­ti­gung schad­stoff­ar­mer Fahr­zeu­ge kommt. Fahr­zeu­ge unter 90g CO2-Ausstoß je km haben einen Steu­er­satz von 0%, ab 90g/km steigt der Steu­er­satz pro­gres­siv im Ver­hält­nis zum CO2-Ausstoß an. Der Höchst­steu­er­satz von 32% gilt für Fahr­zeu­ge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km. Die Berech­nungs­for­mel gestal­tet sich wie folgt: (CO2-Emis­si­ons­wert in g/km – 90g)/5; ein CO2-Ausstoß von 250g/km ergibt folglich einen Steu­er­satz von 32%. Bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km fällt eine Zusatz­steu­er von 20 € je Gramm CO2 pro Kilo­me­ter an. Bei Motor­rä­dern errech­net sich der Steu­er­satz, indem der um 100 Kubik­zen­ti­me­ter ver­min­der­te Hubraum mit 0,02 mul­ti­pli­ziert wird. Der Höchst­steu­er­satz beträgt 20% und ent­spricht einem Motorrad mit 1100 Kubik­zen­ti­me­ter Hubraum. Unter 125 Kubik­zen­ti­me­ter Hubraum beträgt der Steu­er­satz 0%.

Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die NoVA, auf welche der errech­ne­te Steu­er­satz anzu­wen­den ist, ist übli­cher­wei­se der Kauf­preis des Fahr­zeugs. Die daraus errech­ne­te Belas­tung ist um einen Abzugs­pos­ten bzw. um einen Umwelt­bo­nus zu redu­zie­ren, wobei es dadurch nicht zu einer Steu­er­gut­schrift kommen kann. Der Abzugs­pos­ten beträgt bis zum Jah­res­en­de 2014 bei mit Diesel betrie­be­nen Fahr­zeu­gen 350 € und bei anderen Fahr­zeu­gen („Ben­zi­nern“) 450 €. Im Jahr 2015 wird der Abzugs­pos­ten für alle Fahr­zeu­ge 400 € betragen und ab dem Jahr 2016 300 €. Bei Fahr­zeu­gen mit umwelt­freund­li­chem Antriebs­mo­tor (Hybrid­an­trieb, Ver­wen­dung von Kraft­stoff der Spe­zi­fi­ka­ti­on E 85, etc.) ver­min­dert sich die NoVA bis 31.12.2015 um einen Umwelt­bo­nus von 600 €. Ins­ge­samt führen die grund­sätz­li­chen Ände­run­gen bei der NoVA zu deut­li­chen Kos­ten­stei­ge­run­gen für PS-starke und im Regel­fall schad­stoff­rei­che­re Autos. Für Gebraucht­fahr­zeu­ge aus dem übrigen Uni­ons­ge­biet gelten wei­ter­hin die alten NoVA-Bestim­mun­gen, soweit sie vor dem 1. März 2014 erstmals im übrigen Uni­ons­ge­biet zum Verkehr zuge­las­sen worden sind. Die NoVA bemisst sich nach den Umstän­den, welche im Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Zulas­sung des Fahr­zeugs in der EU, in Öster­reich anzu­wen­den gewesen wären. Für die Bonus/­Ma­lus-Berech­nung als Kom­po­nen­te der alten NoVA-Berech­nung ist die Wert­ent­wick­lung des Fahr­zeugs zu berücksichtigen.

Neben der NoVA als ein­ma­li­gem Kos­ten­fak­tor stellen für Kraft­fahr­zeu­ge die motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er und die Kraft­fahr­zeug­steu­er wie­der­keh­ren­de Belas­tun­gen dar. Für beide ist es durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 zu einer infla­ti­ons­be­ding­ten Anpas­sung gekommen, wobei dem Len­kungs­ef­fekt hin zu weniger antriebstar­ken und schad­stoff­är­me­ren Fahr­zeu­gen große Bedeu­tung zukommt. Für Fahr­zeu­ge bis 3,5 t höchst­zu­läs­si­ges Gesamt­ge­wicht berech­ne­te sich die motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er bisher, indem die Leistung in Kilowatt (kW) um 24 ver­rin­gert wurde und dieser Betrag mit 0,55 € mul­ti­pli­ziert wurde (Belas­tung pro Monat bei jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se). Nunmehr erhöht sich der Steu­er­satz gestaf­felt nach Leistung wie folgt (siehe Tabelle). Bei monat­li­cher Zahlung erhöhen sich die Kosten zusätz­lich um ca. 10%.

Leis­tungs­stu­fe

Steuer pro kW und Monat (jähr­li­che Zahlung)

Motor-
leistung
bis zu

0 bis 24 kW

Keine Steuer

25 bis 90 kW

0,62 €

90 kW/122 PS

91 bis 110 kW

0,66 €

110 kW/150 PS

Ab 111 kW

0,75 €

Die Änderung führt bei­spiels­wei­se bei einem VW Golf mit 77 kW/105 PS – bei jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se – zu einer motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er von 394,32 € und somit zu einer Erhöhung von rund 13%. Bei einem Mercedes SL 500 mit 285 kW/387 PS beträgt die motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er nunmehr 2.224,44 € — dies ent­spricht einer Stei­ge­rung von rund 29%. Bei Motor­rä­dern erhöht sich motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er von bisher 0,022 € auf 0,025 € pro Kubik­zen­ti­me­ter Hubraum. Wurde die Ver­si­che­rungs­prä­mie schon vor dem 1. März 2014 (Zeit­punkt der Erhöhung) ent­rich­tet, so ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men berech­tigt, die zusätz­li­chen Abgaben nachzufordern. 

Bild: © John Hurst — Fotolia