News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: CO2-Emissionswert

Steu­er­li­che Neue­run­gen für Auto­fah­rer ab 2021 — NoVA Neu

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) ist eine Zulas­sungs­steu­er und fällt in Öster­reich an, wenn ein Kraft­fahr­zeug in Öster­reich an einen Kunden gelie­fert wird oder erst­ma­lig zum Verkehr zuge­las­sen wird. Im Jahr 2021 kommt es für Auto­fah­rer über­wie­gend zu Ver­teue­run­gen. Anbei die Ände­run­gen im Überblick:

Ände­run­gen ab 1.1.2021

  • Ab 1.1.2021 wurde die Berech­nungs­for­mel für die NoVA neu­ge­stal­tet, wodurch es bei rund 50% der neu in Öster­reich zuge­las­se­nen Fahr­zeu­gen zu Preis­er­hö­hun­gen kommen wird. Bereits vor längerer Zeit wurde die Berech­nungs­me­tho­de der NoVA geändert und das Mess­ver­fah­ren WLTP (World­wi­de Har­mo­ni­zed Light-Duty Vehicles Test Pro­ce­du­re) ange­passt (siehe auch KI 04/19). Nun kommt es zu einer Änderung der bisher ange­wand­ten Berech­nungs­for­mel. Künftig soll die Berech­nungs­for­mel für die NoVA wie folgt lauten:
    (CO2 ‑Emis­si­ons­wert in g/km — 112g/km) : 5
    Im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Berech­nungs­wei­se wird also nun vom CO2-Emis­si­ons­wert nicht mehr der Wert 115, sondern nur mehr 112 abge­zo­gen. Wie bisher wird vorerst bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchst­gren­ze mit 40 Euro bestraft (soge­nann­ter Malus­be­trag). Der ein­ma­li­ge Abzug von 350 € gilt auch weiterhin.
  • Motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er: Bereits seit 1. Oktober 2020 kam bei der Berech­nung der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er eine neue Methode zur Anwen­dung. Ab 1.1.2021 gilt eine weitere Ver­schär­fung bei den Abzugs­be­trä­gen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bis­he­ri­gen Formel (kW — 65) * 0,72 + (CO2 — 115) * 0,72 = monat­li­che Steuer, wird die Kfz-Steuer (motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er) ab 1. Jänner 2021 fol­gen­der­ma­ßen berech­net:
    (kW — 64) * 0,72 + (CO2 — 112) * 0,72 = monat­li­che Steuer
    Sowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß kommen damit künftig ver­rin­ger­te Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er für Neu­fahr­zeu­ge ab 2021 höher aus­fal­len wird als bisher.

Ände­run­gen ab 1.7.2021

  • Die bereits bis 2024 vor­ge­se­he­nen jähr­li­chen Ver­schär­fun­gen für PKW beinhal­ten ein weiteres Absenken des CO2-Abzugs­be­trags und Malus-Grenz­wer­tes sowie eine Erhöhung des Malus­be­trags und des Höchst­steu­er­sat­zes. Der Malus-Grenz­wert wird ab 1.7.2021 auf 200 g/km gesenkt und ver­rin­gert sich dar­auf­hin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahr­zeu­ge mit CO2-Emis­si­ons­wer­ten über 200 g/km werden ab 1.7.2021 je Gramm zusätz­lich 50 € statt wie bisher 40 € als Malus­be­trag fällig.
  • Für PKW wird der Höchst­steu­er­satz ab 1.7.2021 von 32% auf 50% ange­ho­ben. Hiervon werden nur sehr hoch­prei­si­ge Sport- oder Gelän­de­wä­gen betrof­fen sein.
  • Ab 1.7.2021 unter­lie­gen nun auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güter­be­för­de­rung dienen und eine zuläs­si­ge Gesamt­mas­se von nicht mehr als 3.500 kg auf­wei­sen. Pro­mi­nen­te Ver­tre­ter dieser Klasse sind z.B. der Fiat Ducato 2,3, Ford Transit Kas­ten­wa­gen und der VW Crafter. Bei der Berech­nung des Steu­er­sat­zes kommt folgende Formel zur Anwen­dung:
    (CO2-Emis­si­ons­wert in g/km — 165 g/km) : 5 = Steu­er­satz in Prozent
    Der Malus-Grenz­wert wird per 1.7.2021 mit 253 g/km für Klein-LKW fest­ge­setzt, der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malus­be­trag von 50 € bestraft. Der Abzugs­be­trag von 350 € gilt für Klein-LKW wie für PKW.
  • Ab 1.7.2021 kommt für Motor­rä­der ein Höchst­steu­er­satz von 30% statt bisher 20% zur Anwendung.
  • Für Menschen mit Behin­de­rung kommt es mit Jah­res­mit­te zu einer posi­ti­ven Neuerung hin­sicht­lich der NoVA: ab 1.7.2021 ist die Befrei­ung von der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich.
  • Generell gilt, dass sämt­li­che emis­si­ons­freie Kfz von der NoVa befreit sind, weshalb es zur Neu­for­mu­lie­rung der bis­he­ri­gen Befrei­ung für elek­trisch ange­trie­be­ne Kfz gekommen ist. Dies gilt bei­spiels­wei­se für rein elek­trisch oder durch eine Brenn­stoff­zel­le mit Was­ser­stoff ange­trie­be­ne Kfz. Aus­schlag­ge­bend für die Beur­tei­lung sind der in den Fahr­zeug­pa­pie­ren ein­ge­tra­ge­ne CO2-Ausstoß und die Antriebsart.

Die neuen Rege­lun­gen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahr­zeu­ge, für die der Kauf­ver­trag ab dem 1. Juni 2021 (unwi­der­ruf­lich) abge­schlos­sen wird. Sofern der Kauf­ver­trag vor diesem Datum abge­schlos­sen wird und die Lie­fe­rung des Fahr­zeu­ges bis zum 31. Oktober 2021 nicht zu Stande kommt, kommen auch die neuen Rege­lun­gen zur Anwendung.

Bild: © Adobe Stock — Destina