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Artikel zum Thema: Dienstwagen

Das Auto im Unter­neh­men – Teil I: Der Dienst­neh­mer im Fokus

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2014 

Das Auto hat im Steu­er­recht schon seit jeher eine Son­der­stel­lung ein­ge­nom­men, welche vor allem durch Ein­schrän­kun­gen gekenn­zeich­net ist. Dies ist mitunter dadurch bedingt, dass durch die Ver­flech­tung von unter­neh­me­ri­scher und privater Nutzung eines Kfz keine steu­er­li­chen Vorteile und im End­ef­fekt keine Kos­ten­er­spar­nis gegen­über der aus­schließ­lich privaten Nutzung eines Kfz ent­ste­hen sollen. Im ersten Teil unserer Arti­kel­se­rie werden die Beson­der­hei­ten des Kfz für Dienst­neh­mer dar­ge­stellt. Im Vor­der­grund steht erstens die Ver­wen­dung des Dienst­wa­gens für private Zwecke und zweitens die Nutzung des Pri­vat­au­tos für dienst­li­che Zwecke.

Steu­er­li­cher Sach­be­zug bei privater Nutzung des Dienstwagens

Die private Nutzung eines Dienstwagens/Firmenwagens, welche bereits bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­ort gegeben ist, stellt beim Dienst­neh­mer einen Sach­be­zug dar, welcher sowohl die (lohn)steuerpflichtigen Ein­künf­te erhöht als auch grund­sätz­lich eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­las­tung her­vor­ruft. Der monat­lich geld­wer­te Vorteil durch die private Nutzung des Fir­men­au­tos berech­net sich grund­sätz­lich mit 1,5% der tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten. Seit März 2014 beläuft sich der maximale Sach­be­zugs­wert pro Monat auf 720 € (bisher 600 €) – dies ent­spricht Anschaf­fungs­kos­ten von 48.000 €. Kann z.B. durch ein Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen werden, dass die monat­li­che Pri­vat­nut­zung des Fir­men­au­tos im Durch­schnitt maximal 500 km beträgt, so ist nur der halbe Sach­be­zug anzu­set­zen, der sich mit 0,75% der Anschaf­fungs­kos­ten berech­net. Der maximale monat­li­che Sach­be­zug wurde auch hier von 300 € auf 360 € erhöht (0,75% von 48.000 €).

Der steu­er­pflich­ti­ge Sach­be­zug kann durch Zuschüs­se des Dienst­neh­mers ver­min­dert werden. Zu beachten ist dabei, dass entweder grund­sätz­lich Kos­ten­bei­trä­ge pro gefah­re­nen Kilo­me­ter geleis­tet werden oder aber eine Ein­mal­zah­lung vor Nutzung des Fir­men­wa­gens erfolgt. Nicht emp­feh­lens­wert ist hingegen, wenn der Dienst­neh­mer die Treib­stoff­kos­ten bezahlt, weil dadurch der Sach­be­zugs­wert nicht ver­min­dert wird. Da die Ermitt­lung des Sach­be­zugs­werts nur teil­wei­se von der Höhe der privat gefah­re­nen Kilo­me­ter abhängt, ist eine Unter­bre­chung des Sach­be­zugs, weil z.B. das Fir­men­au­to aufgrund einer längeren Fern­rei­se nicht privat genutzt werden kann, nicht möglich. Auf der anderen Seite muss aber auch bei exzes­si­ver privater Nutzung kein höherer Sach­be­zug ange­setzt werden.

Die private Nutzung eines Fir­men­au­tos ist für den Dienst­neh­mer regel­mä­ßig auch deshalb vor­teil­haft, weil zwar ein Sach­be­zug in Abhän­gig­keit von der Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten ver­steu­ert werden muss, nicht aber zusätz­lich von den lau­fen­den Betriebs­kos­ten, die übli­cher­wei­se vom Dienst­ge­ber getragen werden. Aller­dings können Dienst­neh­mer mit Dienst­wa­gen kein Pend­ler­pau­scha­le (und auch keinen Pendler-Euro) in Anspruch nehmen – der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag steht ihnen jedoch zu.

Nutzung des privaten Kfz für dienst­li­che Zwecke

Ver­wen­det der Dienst­neh­mer (s)einen privaten Pkw für dienst­li­che Zwecke, so können damit in Ver­bin­dung stehende Kosten als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienst­ge­ber ersetzt werden. Anlass­fäl­le für beruf­lich bedingte Fahrten sind z.B. Dienst­rei­sen ins In- oder Ausland, Fahrten zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder auch beruf­lich bedingte Umzüge. Als Kos­ten­ba­sis für beruf­lich bedingte Fahrten mit dem privaten Kfz können entweder die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten her­an­ge­zo­gen werden oder das amtliche Kilo­me­ter­geld. Das amtliche Kilo­me­ter­geld beläuft sich bei Ver­wen­dung des Pkws auf 0,42 € pro gefah­re­nen Kilo­me­ter bzw. bei Fahrt mit dem Motorrad auf 0,24 €/km. Bei Aus­zah­lung durch den Dienst­ge­ber ist das Kilo­me­ter­geld bis zu dieser Höhe pro gefah­re­nen Kilo­me­ter beim Dienst­neh­mer steu­er­frei. Falls der Arbeit­ge­ber kein oder weniger an Kilo­me­ter­geld aus­be­zahlt, kann die Dif­fe­renz als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

Um Kilo­me­ter­geld bean­spru­chen zu können, ist es nicht erfor­der­lich, dass das genutzte Fahrzeug tat­säch­lich im Eigentum des Dienst­neh­mers steht. Der Dienst­neh­mer muss aller­dings für den Betrieb des Fahr­zeugs selbst auf­kom­men. Da Kilo­me­ter­geld nur bis zu maximal 30.000 km steu­er­lich berück­sich­tigt werden kann, können bei Strecken von mehr als 30.000 km im Jahr alter­na­tiv die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten geltend gemacht werden. Das Kilo­me­ter­geld als Pau­schal­ver­gü­tung deckt alle mit dem Kfz zusam­men­hän­gen­den Kosten wie z.B. Abschrei­bung, Lea­sing­ra­ten, Finan­zie­rungs­kos­ten, Treib­stoff­kos­ten, Repa­ra­tur­kos­ten, Gebühren, Ver­si­che­run­gen, Mit­glieds­bei­trä­ge etc. ab. Der Nachweis der dienst­lich gefah­re­nen Kilo­me­ter ist eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung und ist grund­sätz­lich durch ein Fahr­ten­buch zu erbrin­gen. Die not­wen­di­gen Details umfassen natur­ge­mäß das Datum, die Fahrt­stre­cke, Kilo­me­ter­stand am Beginn und Ende jeder Fahrt, den dienst­li­chen Grund der Fahrt etc. Andere Auf­zeich­nungs­for­men werden nur aner­kannt, wenn dadurch eine ver­läss­li­che Beur­tei­lung möglich ist.

Benutzt der Dienst­neh­mer den privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­platz, so können diese Kosten nicht extra steu­er­lich geltend gemacht werden (es liegt auch im Regel­fall keine Dienst­rei­se vor). Diese Kosten werden bereits durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und das Pend­ler­pau­scha­le (plus Pendler-Euro) berück­sich­tigt.