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Corona-Kurz­ar­beit (WKO-INFO)

Kurz­ar­beit ist die vor­über­ge­hen­de Her­ab­set­zung der Nor­mal­ar­beits­zeit und des Arbeits­ent­gelts wegen wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten. Kurz­ar­beit hat den Zweck, die Arbeits­kos­ten temporär zu ver­rin­gern und gleich­zei­tig die Beschäf­tig­ten zu halten.

Kurz­ar­beit erfordert:

  • eine Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung zwischen Wirt­schafts­kam­mer und Gewerkschaft;
  • diese Ver­ein­ba­rung ist gleich­zei­tig eine Betriebs­ver­ein­ba­rung, in Betrie­ben ohne Betriebs­rat eine Einzelvereinbarung;
  • die Zustim­mung des Arbeits­markt­ser­vice (AMS).

Corona-Kurz­ar­beit

Für das Corona-Kurz­ar­beits­mo­dell stellt die die Regie­rung 400 Mil­lio­nen Euro zur Ver­fü­gung. Das AMS über­nimmt die Mehr­kos­ten bei Dienst­ge­ber­bei­trä­gen bereits ab dem ersten Monat.
Die Sozi­al­part­ner haben ein ver­ein­fach­tes Modell ver­ein­bart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine aus­führ­li­che Hand­lungs­an­lei­tung zum Aus­fül­len. Das sind die Eckpunkte:

Urlaub

Vor Beginn der Kurz­ar­beit müssen Arbeit­neh­mer auf Wunsch des Arbeit­ge­bers das Urlaubs­gut­ha­ben ver­gan­ge­ner Urlaubs­jah­re und Zeit­gut­ha­ben zur Gänze kon­su­mie­ren. Bei Ver­län­ge­rung der Kurz­ar­beits­ver­ein­ba­rung über drei Monate hinaus müssen Arbeit­neh­mer weitere drei Urlaubs­wo­chen konsumieren.

Net­to­ent­gelt­ga­ran­tie

  • Arbeit­neh­mer mit Brut­to­ent­gel­ten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeit­ge­ber ein Entgelt von 90% des vor Kurz­ar­beit bezo­ge­nen Nettoentgelts
  • Bei Brut­to­ent­gel­ten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%
  • Bei Brut­to­ent­gel­ten über 2.685 Euro sind es 80%.

Die Mehr­kos­ten trägt das AMS (bis zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge), nicht das Unternehmen.

Beispiel (Nähe­rungs­wer­te, ohne Lohnnebenkosten)

  • Ein Arbeit­neh­mer erhält ein Brut­to­ent­gelt vor Kurz­ar­beit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeits­zeit wird um 50% verringert.
  • Der Arbeit­neh­mer erhält vom Arbeit­ge­ber während der Kurz­ar­beit netto 1.275 Euro (das sind 85% Net­to­ent­gelt­ga­ran­tie), brutto ca. 1.585 Euro.
  • Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit ent­spricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeit­ge­ber diese 585 Euro an Mehrkosten.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge der Dienst­ge­ber sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurz­ar­beit zu leisten. Die Mehr­kos­ten, die sich daraus ergeben, werden den Arbeit­ge­bern nun bereits ab dem 1. Kurz­ar­beits­mo­nat ersetzt.

Kün­di­gun­gen, Behaltepflicht

Während der Kurz­ar­beit und einen Monat danach dürfen Kün­di­gun­gen grund­sätz­lich nicht aus­ge­spro­chen werden. Bei beson­de­ren Ver­hält­nis­sen kann die Behal­te­pflicht nach Kurz­ar­beit ent­fal­len. Bei Urlaub und Kran­ken­stän­den während Kurz­ar­beit gebührt dem Arbeit­neh­mer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Arbeits­zeit

Die Nor­mal­ar­beits­zeit muss im gesamten Kurz­ar­beits­zeit­raum min­des­tens 10% betragen. Sie kann zeit­wei­se auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurz­ar­beits­dau­er von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Über­stun­den während der Kurz­ar­beit sind möglich.

Die Nor­mal­ar­beits­zeit kann während Kurz­ar­beit im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat, in Betrie­ben ohne Betriebs­rat mit dem Arbeit­neh­mer ver­än­dert werden. Betriebe ohne Betriebs­rat müssen die Sozi­al­part­ner darüber spä­tes­tens 5 Arbeits­ta­ge im Voraus informieren.

Dauer: Die Corona-Kurz­ar­beit kann für maximal 3 Monate abge­schlos­sen werden. Bei Bedarf ist eine Ver­län­ge­rung um weitere 3 Monate möglich.

Ver­fah­ren:

  1. Schritt: Infor­ma­ti­on einholen bei AMS oder WKO
  2. Schritt: Folgende Doku­men­te aus­fül­len / Ver­ein­ba­run­gen abschließen: 
    • Betriebs­ver­ein­ba­rung, in Betrie­ben ohne Betriebs­rat Ein­zel­ver­ein­ba­rung (Muster auf wko.at/corona)
    • AMS-Antrags­for­mu­lar (Corona)
    • Begrün­dung über wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  3. Schritt: Doku­men­te dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E‑Mail)
  4. Schritt: Sozi­al­part­ner unter­schrei­ben binnen 48 Stunden
  5. Schritt: Rück­mel­dung AMS an Unter­neh­men über Genehmigung/ Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung

Quelle: https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit.pdf

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells