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Artikel zum Thema: EU-Unternehmer

Neues Vor­steu­er-Erstat­tungs­ver­fah­ren für EU-Unter­neh­mer ab 2010

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2009 

Das Vor­steu­er-Erstat­tungs­ver­fah­ren wurde für EU-Unter­neh­mer mit der Richt­li­nie 2008/9/EG vom 12.2.2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 neu geregelt. Bislang mussten Erstat­tungs­an­trä­ge in Papier­form im Erstat­tungs­staat ein­ge­reicht werden (siehe auch KI 06/09). Künftig sind die Ein­rei­chun­gen zwingend in elek­tro­ni­scher Form vor­zu­neh­men; die Anträge auf Erstat­tung der Mehr­wert­steu­er sind dabei im Ansäs­sig­keits­staat zu stellen und an den Erstat­tungs­mit­glied­staat zu richten.

Wurde einem öster­rei­chi­schen Unter­neh­mer z.B. Umsatz­steu­er in Spanien, Frank­reich und Belgien in Rechnung gestellt, mussten bislang drei Erstat­tungs­an­trä­ge (einer in Spanien, einer in Frank­reich und einer in Belgien) ein­ge­bracht werden. Künftig ist für diesen öster­rei­chi­schen Unter­neh­mer nur noch ein globaler Erstat­tungs­an­trag erfor­der­lich, der in Öster­reich ein­zu­brin­gen ist. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Voll­stän­dig­keit und Zuläs­sig­keit nach Spanien, Frank­reich und Belgien weiter. Die bislang erfor­der­li­che schrift­li­che Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung entfällt.

Die Vorlage von Ori­gi­nal­be­le­gen ist im neuen elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren nicht mehr möglich und daher nicht vor­ge­se­hen. Der Erstat­tungs­mit­glied­staat kann jedoch beim Antrag­stel­ler einzelne Belege anfor­dern, sofern Zweifel bestehen. Die Erstat­tungs­be­trä­ge müssen künftig zumin­dest 400 € betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalen­der­jahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalen­der­jah­res, so müssen die Erstat­tungs­be­trä­ge zumin­dest 50 € betragen.

Der Antrag auf Vor­steu­er­erstat­tung muss dem Mit­glied­staat, in dem der Steu­er­pflich­ti­ge ansässig ist, bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber des auf den Erstat­tungs­zeit­raum fol­gen­den Kalen­der­jah­res vor­lie­gen. Es kommt somit im Ver­gleich zur der­zei­ti­gen Rechts­la­ge zu einer Ver­län­ge­rung der Frist um drei Monate. Der Erstat­tungs­staat muss inner­halb von vier Monaten den Antrag entweder gewähren oder abweisen oder zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen vom Antrag­stel­ler anfor­dern. Andern­falls hat der Steu­er­pflich­ti­ge einen Anspruch auf eine Säumnisgebühr.

Die Vor­steu­er­erstat­tung für Nicht-EU-Unter­neh­mer bleibt gegen­über der der­zei­ti­gen Rechts­la­ge im Wesent­li­chen unver­än­dert. Ledig­lich die Min­des­ter­stat­tungs­be­trä­ge werden an die oben dar­ge­stell­te Neu­re­ge­lung für EU-Unter­neh­mer angepasst.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia