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Artikel zum Thema: Einkommensteuertarif

Steu­er­re­form­ge­setz 2015 in Begutachtung

Die Neu­ge­stal­tung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs wird – wie in der KI 04/15 vor­ge­stellt – umge­setzt. Nied­rig­ver­die­ner können bereits für das Jahr 2015 eine „SV-Rück­erstat­tung“ von bis zu 220 € (bisher 110 €) errei­chen. Für Pendler beträgt der Erstat­tungs­be­trag für das Jahr 2015 höchs­tens 450 € (bisher 400 €). Der Kin­der­frei­be­trag wird ver­dop­pelt und macht künftig 440 € aus — der gesplit­te­te Kin­der­frei­be­trag für beide Eltern­tei­le wird sogar von 132 € auf 300 € erhöht. Der Ende Mai 2015 ver­öf­fent­li­che Begut­ach­tungs­ent­wurf zum Steu­er­re­form­ge­setz 2015 enthält außerdem noch viele weitere Neue­run­gen, von denen nach­fol­gend einige näher dar­ge­stellt werden.

Frei­be­trag bzw. Frei­gren­ze für Mitarbeiterrabatte

Im Sinne einer Ver­ein­heit­li­chung ist zukünf­tig ein all­ge­mei­ner Frei­be­trag bzw. eine Frei­gren­ze für Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te vor­ge­se­hen. Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te bis max. 10% sollen steu­er­frei sein (Frei­gren­ze) und auch nicht zu einem Sach­be­zug führen. Werden die 10% über­schrit­ten, so gelten Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te von jährlich ins­ge­samt 500 € pro Mit­ar­bei­ter als steu­er­frei (Frei­be­trag) und keinen Sach­be­zug begrün­dend. Über den Frei­be­trag hin­aus­ge­hen­de Vorteile sind als lau­fen­der Bezug zu ver­steu­ern. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für den Rabatt ist grund­sätz­lich der Endpreis gegen­über End­ver­brau­chern her­an­zu­zie­hen (abzüg­lich üblicher Kundenrabatte).

Ein­schrän­kung bei den Topfsonderausgaben

Topf­son­der­aus­ga­ben sollen ab der Ver­an­la­gung 2016 nicht mehr steu­er­lich geltend gemacht werden können. Aller­dings ist die steu­er­li­che Absetz­bar­keit für bereits bestehen­de Verträge (z.B. Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, die vor dem 1.1.2016 abge­schlos­sen werden) noch bis zur Ver­an­la­gung 2020 möglich. Das Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le wird eben­falls mit dem Jahr 2020 aus­lau­fen.

Zeitlich unbe­grenz­ter Ver­lust­vor­trag bei E‑A-R

Unter der Vor­aus­set­zung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Gewinn­ermitt­lung sollen auch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner Verluste zukünf­tig zeitlich unbe­grenzt vor­tra­gen können.

Ände­run­gen in der Umsatzsteuer

Neben der Erhöhung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes von 10% auf 13% in bestimm­ten Fällen (z.B. Tier­hal­tung, Beher­ber­gung, Theater‑, Musik- und Gesangs­auf­füh­run­gen; jedoch 13% statt 20% USt auf Ein­tritts­be­rech­ti­gun­gen zu Sport­ver­an­stal­tun­gen) soll es noch zu fol­gen­den bei­spiel­haf­ten Detail­än­de­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen kommen.

  • Keine Mög­lich­keit zur Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung bei Buch­füh­rung als Folge der Anglei­chung der Vor­aus­set­zun­gen für die Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung an jene der Pau­scha­lie­rung gem. § 17 EStG.
  • Klar­stel­lung, dass eine Klein­be­trags­rech­nung i.S.v. § 11 Abs. 6 UStG nicht den not­wen­di­gen Rech­nungs­merk­ma­len bei Anwen­dung der Ver­sand­han­dels­re­ge­lung ent­spricht (d.h. es ist künftig ein geson­der­ter Ausweis des Steu­er­be­trags auf der Rechnung not­wen­dig).
  • Abschaf­fung von Son­der­re­ge­lun­gen i.Z.m. dem umsatz­steu­er­li­chen Leis­tungs­ort (etwa bei der Ver­mie­tung von Beförderungsmitteln).

Bele­ger­tei­lungs­pflicht zusätz­lich zur Registrierkassenpflicht

In Kom­bi­na­ti­on mit einer Bele­ger­tei­lungs­pflicht soll die Ein­füh­rung der Regis­trier­kas­sen­pflicht eine noch stärkere Wirkung für Steu­er­ehr­lich­keit und Betrugs­be­kämp­fung erzielen. Zu beachten ist, dass diese Belege („Kas­sen­zet­tel“) Min­dest­in­hal­te ent­hal­ten sollen, welche unab­hän­gig von den Rech­nungs­merk­ma­len gem. § 11 UStG sind. Wenn­gleich für den Kunden eine Mit­nah­me­ver­pflich­tung besteht, so kann es erfreu­li­cher­wei­se trotzdem nicht zu einer Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit kommen, wenn der Beleg kurz nach dem Einkauf weg­ge­wor­fen wird (keine Ver­let­zung der Aufbewahrungspflicht).

Pau­scha­le Auf­tei­lung der Anschaf­fungs­kos­ten für bebaute Grund­stü­cke im außer­be­trieb­li­chen Bereich

Zukünf­tig ist ein pau­scha­les Auf­tei­lungs­ver­hält­nis für bebaute Grund­stü­cke in Form von 40% für Grund und Boden (bisher grund­sätz­lich 20%) und 60% für den Gebäu­de­an­teil vor­ge­se­hen. Dieses Auf­tei­lungs­ver­hält­nis ist für die Berech­nung der AfA maß­ge­bend sowie gege­be­nen­falls für die Auf­tei­lung von Ein­künf­ten aus der privaten Grund­stücks­ver­äu­ße­rung. Ein abwei­chen­des Auf­tei­lungs­ver­hält­nis muss mittels Gut­ach­tens nach­ge­wie­sen werden. Ab 2016 kann es daher not­wen­dig sein, die fort­ge­schrie­be­nen Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäudes abzu­sto­cken (regel­mä­ßig von 80% auf 60%) und die Anschaf­fungs­kos­ten für Grund und Boden ent­spre­chend zu erhöhen.

Erleich­te­run­gen bei Grundstücksveräußerungen

Als Aus­gleich zum Wegfall des Infla­ti­ons­ab­schlags und zur Erhöhung des beson­de­ren Steu­er­sat­zes bei der „ImmoESt“ von 25% auf 30% (auch bei „Alt­fäl­len“) soll es zu Erleich­te­run­gen kommen. So ist zukünf­tig bei Ausübung der Regel­be­steue­rungs­op­ti­on (pro­gres­si­ver Steu­er­satz anstelle von 30%) der Abzug von Wer­bungs­kos­ten möglich. Kommt es im Rahmen der Grund­stücks­ver­äu­ße­rung zu einem (ver­blei­ben­den) Verlust, so soll im außer­be­trieb­li­chen Bereich auf Antrag zukünf­tig zu 60% ein Aus­gleich mit Über­schüs­sen aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung möglich sein. Alter­na­tiv und vor­wie­gend bei geringen Ein­künf­ten aus V+V im Jahr des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts ist (auf Antrag) auch eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung der 60% des Verlusts über 15 Jahre denkbar, wodurch eine Abfe­de­rung eines ein­ma­li­gen hohen Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts und eine gleich­mä­ßi­ge Ver­rech­nung (jeweils 4% auf 15 Jahre) mit den zukünf­ti­gen Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erreicht werden soll.

Umfang­rei­che Ände­run­gen in der Grunderwerbsteuer

Nicht nur die direkte Über­tra­gung von Grund­stü­cken kann GrESt auslösen, sondern auch die Ver­ei­ni­gung bzw. Über­tra­gung aller Anteile an grund­stücks­be­sit­zen­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Um in der Ver­gan­gen­heit belieb­ten Kon­struk­tio­nen, bei denen ein Zwerg­an­teil durch einen Treu­hän­der gehalten wurde, einen Riegel vor­zu­schie­ben, soll zukünf­tig schon die Über­tra­gung von zumin­dest 95% der Anteile GrESt auslösen (künftig auch, wenn min­des­tens 95% der Anteile von einer Unter­neh­mens­grup­pe gehalten werden).

Abge­se­hen vom land- und forst­wirt­schaft­li­chen Bereich soll es zu massiven Ände­run­gen kommen und das unlängst ein­ge­führ­te und steu­er­lich begüns­ti­gen­de Kri­te­ri­um des Familienkreises/Familienverbandes wieder obsolet werden. Einzig zwischen Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern soll ein Frei­be­trag für 150 m2 Nutz­flä­che der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hin­aus­ge­hen­de Anteil der GrESt unter­liegt. Anstelle des güns­ti­gen drei­fa­chen Ein­heits­wer­tes soll bei unent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen der soge­nann­te „Grund­stücks­wert“ als Bemes­sungs­grund­la­ge dienen – der Grund­stücks­wert ist ein vom gemeinen Wert abge­lei­te­ter Wert („typi­sier­ter Ver­kehrs­wert“). Außerdem ist das Ver­hält­nis zwischen Grund­stücks­wert und Gegen­leis­tung wichtig und folglich zwischen ent­gelt­li­chem, teil­ent­gelt­li­chem und unent­gelt­li­chem Erwerb zu unter­schei­den. Unent­gelt­lich­keit soll vor­lie­gen wenn die Gegen­leis­tung bis zu 30% des Grund­stücks­werts ausmacht – Ent­gelt­lich­keit soll hingegen erst bei einer Gegen­leis­tung von mehr als 70% des Grund­stücks­werts gegeben sein. Bei der dazwi­schen lie­gen­den Teil­ent­gelt­lich­keit kommt es zu einer Auf­spal­tung in einen ent­gelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil. Während bei ent­gelt­li­chen Erwerben stets 3,5% GrESt vom Grund­stücks­wert anfällt, kommt beim teil- und unent­gelt­li­chen Erwerb der begüns­tig­te Stu­fen­ta­rif (3,5% erst von über 400.000 €) zur Anwen­dung. Neben dem Stu­fen­ta­rif an sich ist überdies die Erhöhung des Frei­be­trags bei unent­gelt­li­chen bzw. teil­ent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gun­gen – d.h. bei der Über­tra­gung von betrieb­li­chen Grund­stü­cken oder Immo­bi­li­en — auf 900.000 € vor­teil­haft. Der Frei­be­trag kürzt den Grund­stücks­wert für den unent­gelt­li­chen Teil, auf den dann der Stu­fen­ta­rif ange­wen­det wird. Bei teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen ist der Freibetrag aller­dings zu aliquotieren. Bedeu­tend ist ebenso, dass die Steu­er­be­las­tung aus dem Stu­fen­ta­rif für den unent­gelt­li­chen Teil mit 0,5% vom Grund­stücks­wert (vor Abzug des Frei­be­trags) gede­ckelt ist. Schließ­lich soll noch die Mög­lich­keit bestehen, die GrESt in jenen Fällen, in denen ein Tarif von 0,5% zur Anwen­dung kommt, mittels Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu ver­tei­len.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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