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Artikel zum Thema: Einreichungsfrist

Elek­tro­ni­sche Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses per 30.9.2023

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2023 

Während der her­aus­for­dern­den Corona-Zeit war die Frist für die Offen­le­gung von Jah­res­ab­schlüs­sen von 9 auf 12 Monate ver­län­gert worden. Diese Über­gangs­be­stim­mung ist aus­ge­lau­fen, sodass die Offen­le­gung wieder binnen 9 Monaten nach dem Bilanz­stich­tag zu erfolgen hat. Für die große Masse der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, bei denen der Bilanz­stich­tag der 31.12. ist, muss daher die Offen­le­gung bis zum 30.9.2023 erfolgen.

Die Offen­le­gung erfolgt durch elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung beim Fir­men­buch, wobei die Daten in struk­tu­rier­ter Form — in der Regel als XML-Datei — via Finan­zOn­line über­mit­telt werden. Für große Akti­en­ge­sell­schaf­ten muss seit 1.7.2023 die Ver­öf­fent­li­chung auf der “elek­tro­ni­schen Ver­laut­ba­rungs- und Infor­ma­ti­ons­platt­form des Bundes (EVI)” erfolgen, da mit der Ein­stel­lung des Amts­blat­tes der Wiener Zeitung die bisher dafür vor­ge­se­he­ne Ver­öf­fent­li­chung weg­ge­fal­len ist (siehe dazu KI 08/23).

Von der ver­pflich­ten­den elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung sind Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH & Co KG) betrof­fen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanz­stich­tag 70.000 € über­schrit­ten haben. Bei ent­spre­chen­den Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Ein­rei­chung in Papier­form möglich. Keine Offen­le­gungs­pflicht besteht für Ein­zel­un­ter­neh­mer und “normale” Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Die Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses dürfen nicht nur Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, sondern auch u.a. Bilanz­buch­hal­ter, Selb­stän­di­ge Buch­hal­ter, Rechts­an­wäl­te, Notare sowie ver­tre­tungs­be­fug­te Organ­wal­ter des Unter­neh­mens vor­neh­men. Mit der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung sind Gebühren ver­bun­den. Bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer und somit auch bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung drohen auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ver­häng­te Zwangsstrafen.

Die Strafen bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung betref­fen die Gesell­schaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Begin­nend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jah­res­ab­schluss wei­ter­hin nicht ein­ge­reicht wird. Organe von mit­tel­gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar 4.200 €.

Bild: © Adobe Stock — kebox