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Artikel zum Thema: Elek­tro­ni­sche Dienstleistungen

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen durch das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Juli 2014 

Das am 12. Juni kund­ge­mach­te Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014 bringt abga­ben­recht­lich einige Neu­hei­ten im Bereich der Umsatz­steu­er, Ände­run­gen bei der Absetz­bar­keit von Betei­li­gungs­kre­dit­zin­sen sowie eine ange­pass­te Grenze bei der Buch­füh­rungs­pflicht land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebe.

Änderung bei Telekommunikations‑, Rundfunk- und elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer ab 2015

Ab 1.1.2015 gilt als Leis­tungs­ort für an Nicht­un­ter­neh­mer (B2C) erbrach­te elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen sowie Rundfunk‑, Telekom- und Fern­seh­leis­tun­gen der Wohnsitz des Leis­tungs­emp­fän­gers. Bisher war in diesen Fällen der Unter­neh­mer­ort relevant. Unter die betrof­fe­nen Leis­tun­gen fallen u.a. Mobil­funk­diens­te (inklu­si­ve SMS und VoIP), die Bereit­stel­lung von Websites, Web­hos­ting, Fern­war­tung, die Bereit­stel­lung von Software und deren Aktua­li­sie­rung, die Bereit­stel­lung von Bildern, Texten und Infor­ma­tio­nen und Daten­ban­ken, die Erbrin­gung von Fern­un­ter­richts­leis­tun­gen sowie die Bereit­stel­lung von Musik, Filmen und Spielen.

Für Unter­neh­men, die solche Leis­tun­gen in EU-Mit­glieds­staa­ten erbrin­gen, in denen sie weder Sitz noch Betriebs­stät­te haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) ein­ge­rich­tet. Dieser dient als zentrale Anlauf­stel­le für Steu­er­erklä­run­gen und Steu­er­zah­lun­gen und führt dazu, dass sich die Unter­neh­mer nicht in jedem EU-Mit­glieds­staat extra regis­trie­ren lassen müssen. Vor­aus­sicht­lich ab Oktober 2014 wird das öster­rei­chi­sche Online­por­tal zur Regis­trie­rung zur Ver­fü­gung stehen.

Abzugs­fä­hig­keit von Fremd­ka­pi­tal­zin­sen im Zusam­men­hang mit Beteiligungserwerben

In der KI 05/14 haben wir noch berich­tet, dass aufgrund der Recht­spre­chung des VwGH eine weiter gefasste Aus­le­gung des Zin­sen­be­grif­fes zulässig ist und daher auch Bank­spe­sen, Bürg­schafts- und Kre­dit­be­reit­stel­lungs­kos­ten sowie andere Geld­be­schaf­fungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Durch eine Neu­re­ge­lung im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kre­dit­auf­nah­me für einen Betei­li­gungs­er­werb ver­bun­de­nen Geld­be­schaf­fungs- und Neben­kos­ten (welche auch Abrech­nungs- und Aus­zah­lungs­ge­büh­ren, Bank­spe­sen, Bereit­stel­lungs­pro­vi­sio­nen, Haf­tungs­ent­gel­te oder Kre­dit­ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen umfassen) sind aufgrund der erfolg­ten gesetz­li­chen Klar­stel­lung nun nicht mehr abzugs­fä­hig.

Buch­füh­rungs­pflicht bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben

Die Umsatz­gren­ze für den Eintritt der Buch­füh­rungs­pflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.

„Grup­pen­an­fra­gen“ — Regelung im Amts­hil­fe- und Durchführungsgesetz

Grup­pen­an­fra­gen beziehen sich auf eine Gruppe von Steu­er­pflich­ti­gen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfass­ten Personen steu­er­li­che Vor­schrif­ten verletzt haben könnten. Im Amts­hil­fe- und Durch­füh­rungs­ge­setz wird nunmehr die Zuläs­sig­keit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zäh­len­den „Grup­pen­an­fra­gen“ geregelt.

GSBG-Bei­hil­fe­kor­rek­tu­ren bei Vorsteuerberichtigungen

Die vor allem im Gesund­heits­be­reich als Ersatz für den feh­len­den Vor­steu­er­ab­zug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in fol­gen­den Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Ein­rich­tung, die Bei­hil­fen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­ge­nom­men werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anla­ge­gü­ter als fiktiver Ver­kaufs­er­lös für eine Kürzung der Beihilfe anzu­set­zen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vor­steu­er­kor­rek­tur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vor­steu­er­kor­rek­tur wegen einer Ver­wen­dungs­än­de­rung bei einem Wirt­schafts­gut des Anla­ge­ver­mö­gens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vor­steu­er­kor­rek­tur zu kürzen. Wechselt die Ver­fü­gungs­macht über einen Gegen­stand im Zuge eines nicht steu­er­ba­ren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steu­er­bar­keit eine Kürzung bewirkt hätte.

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