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Artikel zum Thema: Entsendung

Aus­wir­kun­gen der ab 1.Mai 2004 erwei­ter­ten EU auf das Sozialversicherungsrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juli 2004 

:: Pflicht­ver­si­che­rung und Beiträge
Da die Bestim­mun­gen des Sozi­al­rech­tes auch für alle neuen Mit­glie­der ab 1. Mai 2004 sofort in Kraft getreten sind, besteht — zum Unter­schied von früher — Pflicht­ver­si­che­rung ledig­lich in einem Staat, wenn Personen sowohl in Öster­reich als auch in einem EU-Bei­tritts­staat eine Erwerbs­tä­tig­keit ausüben. Die Dop­pel­ver­si­che­rung ist somit ent­fal­len. Die Zustän­dig­keit für die Pflicht­ver­si­che­rung ist wie folgt geregelt: — bei aus­schließ­lich selbst­stän­di­ger Tätig­keit im Wohn­sitz­staat — bei unselbst­stän­di­ger Tätig­keit im Tätig­keits­staat — bei Kom­bi­na­ti­on von selbst­stän­di­ger und unselbst­stän­di­ger Tätig­keit im Tätigkeitsstaat. 

:: Kran­ken­ver­si­che­rung
Bei einer Erkran­kung im Urlaub ist die kos­ten­lo­se Behand­lung in allen EU-Ländern garan­tiert. Selbst­be­hal­te (z.B. Rezept­ge­büh­ren) werden aber nicht über­nom­men. Gleiches gilt auch für Pen­sio­nis­ten, die ihren Wohnsitz in ein neues Bei­tritts­land verlegen bzw. schon dort ansässig sind.

For­mu­la­re für Beschei­ni­gun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung:
E 106 Wohn­sitz­be­schei­ni­gung
E 111 Urlaubs- oder Aus­lands­kran­ken­schein
E 128 Ent­sen­dungs­kran­ken­schein für Dienst­neh­mer
E 101 Ent­sen­dung bis zu 3 Monaten, Aus­stel­lung durch Dienst­ge­ber
E 102 Ver­län­ge­rung der Ent­sen­dung um 12 Monate

:: Pen­si­ons­ver­si­che­rung

- Anspruchs­vor­aus­set­zung
Alle Ver­si­che­rungs­zei­ten, die im EU/EWR Raum erworben wurden, sind zu berück­sich­ti­gen.

- Pen­si­ons­be­rech­nung
Hier ist zu dif­fe­ren­zie­ren, ob der Pen­si­ons­an­spruch nur auf Basis der öster­rei­chi­schen oder auch auf aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­zei­ten beruht.
Pen­sio­nis­ten, die bereits eine öster­rei­chi­sche Pension beziehen, bei der Ver­si­che­rungs­zei­ten aus Polen, Slowakei, Slo­we­ni­en, Tsche­chi­en, Ungarn oder Zypern berück­sich­tigt wurden, können eine Neu­fest­stel­lung ihrer Pension bean­tra­gen. Wird dieser Antrag bis 30. April 2006 gestellt, wirkt die Neu­fest­stel­lung ab 1. Mai 2004.

- Aus­zah­lung der Pension und des Pfle­ge­gel­des
Der Wohnsitz spielt keine Rolle. Eine Über­wei­sung ist in alle EU/EWR Staaten möglich.

- Kein Export von Min­dest­pen­sio­nen
Die Ableh­nung eines Antrages durch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt eine Aus­gleichs­zu­la­ge an im Ausland wohnende Personen aus­zu­zah­len, hat der EuGH 29.04.2004, C‑160/02 bestä­tigt. Begrün­dung: Es handelt sich um eine bei­trags­un­ab­hän­gi­ge Son­der­leis­tung mit Sozialhilfecharakter.

Bild: © Tatesh — Fotolia