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Artikel zum Thema: Erbfall

Änderung beim Übergang von Ver­lust­vor­trä­gen im Erbfall

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2014 

Nach bis­he­ri­ger Rechts­an­sicht der Finanz­ver­wal­tung gingen Ver­lust­vor­trä­ge des Erb­las­sers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge auf die ein­zel­nen Erben über. Dies galt unab­hän­gig davon, welcher Erbe den ver­lust­ver­ur­sa­chen­den Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkennt­nis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF diese Ansicht nun geändert (BMF-Info vom 19.12.2013). Diese Änderung wird mit Wirkung für alle Ver­an­la­gungs­fäl­le ab dem Jahr 2013 im Zuge der nächsten Wartung der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en in die Rand­zif­fern 4534 und 4535 eingearbeitet.

Ab der Ver­an­la­gung 2013 sollen nunmehr die Ver­lust­vor­trä­ge nur auf den Steu­er­pflich­ti­gen über­ge­hen, der den (ver­lust­ver­ur­sa­chen­den) Betrieb von Todes wegen unent­gelt­lich auch tat­säch­lich vom Erb­las­ser über­nimmt. Im Gegen­satz zur früheren Rechts­la­ge ist es nun uner­heb­lich, ob der Betrieb im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge oder der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge übergeht. Somit können Ver­lust­vor­trä­ge künftig auch auf Ver­mächt­nis­neh­mer oder Pflicht­teils­be­rech­tig­te als Ein­zel­rechts­nach­fol­ger über­ge­hen, sofern diese den ver­lust­ver­ur­sa­chen­den Betrieb über­neh­men. Bei Über­tra­gung von Teil­be­trie­ben von Todes wegen auf mehrere Erben gehen die Ver­lust­vor­trä­ge anteilig nach jenem Ver­hält­nis über, welches dem Ver­kehrs­wert des Teil­be­trie­bes bezogen auf den gesamten Ver­kehrs­wert ent­spricht. Kann eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung der Ver­lust­vor­trä­ge zu den Teil­be­trie­ben vor­ge­nom­men werden, sind diese (genaue­ren) Werte für den Ver­lust­über­gang relevant. Wird der ver­lust­ver­ur­sa­chen­de Betrieb von dem Erben auf­ge­ge­ben oder ver­äu­ßert, hat dies keinen Einfluss auf die Zuläs­sig­keit des Abzuges der Verluste beim Erben.

Die Änderung kann auch Aus­wir­kun­gen auf alte Erbfälle haben, sofern aus diesen Alt­fäl­len noch offene Ver­lust­vor­trä­ge bestehen. Die neue Regelung gilt nämlich unab­hän­gig vom Zeit­punkt des Todes ab der Ver­an­la­gung 2013. Einem Erben, der (z.B. 2011) Verluste geerbt hat, aber den Betrieb nicht über­nom­men hat, steht demnach ab der Ver­an­la­gung 2013 kein Ver­lust­ab­zug mehr für noch offene Verluste des Erb­las­sers zu. Jenem Erben, der den Betrieb damals von Todes wegen über­nom­men hat, steht der Ver­lust­ab­zug für Verluste des Erb­las­sers insoweit zu, als diese Verluste nicht schon in Vor­jah­ren von anderen Erben ver­braucht wurden. Ihm fallen also ab der Ver­an­la­gung 2013 die noch offenen Verluste der anderen Erben zu. Eine doppelte Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung bleibt dadurch aus­ge­schlos­sen.

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