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Artikel zum Thema: Erbfall

Ein­la­gen­si­che­rung bei öster­rei­chi­schen Kre­dit­in­sti­tu­ten — Unter Bedacht­nah­me auf zivil‑, straf- und steu­er­recht­li­che Auswirkungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2006 

Kre­dit­in­sti­tu­te sind gem. § 93ff BWG ver­pflich­tet, einer Einlagen-Siche­rungs­ein­rich­tung im Rahmen ihres Fach­ver­ban­des (z.B. Banken, Spar­kas­sen, Raika etc.) anzugehören.

:: Siche­rungs­um­fang

Guthaben auf Gehalts‑, Pensions- und sons­ti­gen Giro­kon­ten, Fest­gel­dern und Spar­bü­chern sind pro Kre­dit­in­sti­tut und pro legi­ti­mier­tem Einleger bis zur Höchst­sum­me von € 20.000,- bzw. € 18.000,- bei nicht natür­li­chen Personen (z.B. Firmen, Vereine etc.) gesi­chert. Aus einer Ban­ken­fu­si­on resul­tiert ein einziges Kre­dit­in­sti­tut. Toch­ter­ban­ken gelten aber als eigen­stän­di­ge Kre­dit­in­sti­tu­te. Bei Zweig­nie­der­las­sun­gen aus­län­di­scher Banken in Öster­reich ist eine Prüfung zweck­mä­ßig, in welcher Höhe eine Ein­la­gen­si­che­rung besteht. Bei legi­ti­mier­ten Gemein­schafts­kon­ten, die im Namen von mehreren Personen eröffnet wurden, sind Mehr­fach­aus­zah­lun­gen möglich. 

:: Pro­blem­be­reich Sparbücher

Noch nicht legi­ti­mier­te alte (anonyme) Spar­bü­cher müssen erst legi­ti­miert werden, um ein­la­gen­si­cher zu sein. Darunter fallen auch jene Spar­bü­cher mit Guthaben unter € 15.000,-, welche auch als Losungs­wort-Spar­bü­cher wei­ter­ge­führt werden können. Die Wei­ter­ga­be eines noch anonymen Spar­bu­ches an andere Personen zwecks Errei­chens einer höheren Anle­ger­ent­schä­di­gung birgt Risken mit u.U. schwer­wie­gen­den Rechts­fol­gen. Nach­ste­hen­de Alter­na­ti­ven sind denkbar:

- Wei­ter­ga­be zwecks Errei­chen einer höheren Einlagensicherung

Die Über­tra­gung eines noch nicht iden­ti­fi­zier­ten Spar­bu­ches ist gem. § 31 Abs. 5 BWG seit 30. Juni 2002 verboten und gem. § 99 Z 18 BWG mit Ver­wal­tungs­stra­fe bis € 20.000,- bedroht, sofern nicht eine gericht­lich straf­ba­re Handlung gegeben ist. Bei Vorlage zum Zwecke der Ein­la­gen­si­che­rung muss sich der Inhaber als Eigen­tü­mer iden­ti­fi­zie­ren. Das wider­spricht aber der internen Ver­ein­ba­rung und stellt somit eine Schein­hand­lung dar, die ja nur zum Zweck der Erhöhung der Ein­la­gen­si­che­rung dient. Zivil­recht­lich ist dieses Sparbuch aber nunmehr jener Person zuzu­rech­nen, die als Eigen­tü­mer iden­ti­fi­ziert ist, was z.B. bei einer Erbfolge von Bedeu­tung ist. Da der zivil­recht­li­che Eigen­tums­über­gang aber schon zu Leb­zei­ten erfolgt ist — wenn auch entgegen der Inten­ti­on der Betei­lig­ten — lag offi­zi­ell eine Schen­kung vor. Wird schließ­lich ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Geld nach Rea­li­sie­rung der Ein­la­gen­si­che­rung an den wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer über­ge­ben, ist das ange­streb­te Ziel erreicht und die Umge­hungs­hand­lung voll­zo­gen. Die Betei­lig­ten stehen also vor der Wahl zwischen Schen­kung (Meldung an den Fiskus, andern­falls Steu­er­hin­ter­zie­hung) oder Ver­si­che­rungs­be­trug!

- Wei­ter­ga­be mit Schenkungsabsicht

Ein noch nicht legi­ti­mier­tes Sparbuch muss vor der Wei­ter­ga­be legi­ti­miert werden. Die recht­zei­ti­ge Wei­ter­ga­be unter dem Titel der Schen­kung — jeden­falls vor der Vorlage zur Ein­la­gen­si­che­rung — löst Schen­kungsteu­er aus, da die Steu­er­frei­heit nur bis 31. Dezember 2003 gegolten hat. Es handelt sich demnach um eine vor­aus­schau­en­de Vor­sichts­maß­nah­me, wenn der Verdacht auf Insol­venz der Bank aufkommt. Der Geschen­k­neh­mer kann dann das Sparbuch zur Ein­la­gen­si­che­rung legal vorlegen. Diese Vor­gangs­wei­se kann dann sinnvoll sein, wenn das Sparbuch für eine Ver­er­bung vor­ge­se­hen ist (z.B. von den Groß­el­tern an Enkel), um das Guthaben zu retten. Leider fällt Schen­kungsteu­er an, denn die End­be­steue­rung gilt nur für den Erbfall.

:: Rea­li­sie­rung der Einlagensicherung

Wird über ein Mitglied der Siche­rungs­ein­rich­tung der Konkurs eröffnet, die Geschäfts­auf­sicht ange­ord­net oder eine Zah­lungs­ein­stel­lung verfügt, so hat die Siche­rungs­ein­rich­tung zu gewähr­leis­ten, dass bis zum Höchst­be­trag pro Einleger auf dessen Ver­lan­gen und nach Legi­ti­mie­rung inner­halb von 3 Monaten der Betrag aus­be­zahlt wird. Här­te­fäl­le bei Klein­an­le­gern auf legi­ti­mier­ten Konten bis € 2.000,- werden zeitlich bevor­zugt. Ist ein Straf­ver­fah­ren anhängig kommt es zur Aus­set­zung der Aus­zah­lung, bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens.
§ 93 Abs. 5 BWG enthält einen Katalog von Fällen, die von der Ein­la­gen­si­che­rung aus­ge­schlos­sen sind. Dazu zählen u.a.: Einlagen von Geschäfts­lei­tern und Auf­sichts­or­ga­nen, per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern und Personen, die mit der Kon­trol­le der Rech­nungs­le­gung des Kre­dit­in­sti­tu­tes betraut sind. Ferner Personen, die wegen Geld­wä­sche rechts­kräf­tig ver­ur­teilt sind und Einlagen von großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten i.S. des § 221 Abs. 3 HGB.

:: Zusam­men­fas­sung

Von der Ein­la­gen­si­che­rung sind legi­ti­mier­te Bank­gut­ha­ben bis zum Höchst­be­trag pro Bank­kun­de und pro Kre­dit­in­sti­tut erfasst. Bei Wei­ter­ga­be eines nicht legi­ti­mier­ten Spar­bu­ches zwecks Ver­mei­dung des Ver­lus­tes eines über den Höchst­be­trag hin­aus­ge­hen­den Gut­ha­bens ist darauf zu achten, dass die o.a. Rechts­fol­gen (Verlust des Eigen­tums, Schen­kungsteu­er und gege­be­nen­falls Finanz­stra­fe bei Nicht­an­zei­ge der Schen­kung, Ver­wal­tungs­stra­fe sowie Konflikt mit dem Straf­ge­setz) tun­lichst ver­mie­den werden. Sollte es daher ein Bank­an­ge­stell­ter mit dem Rat der Wei­ter­ga­be des Spar­bu­ches gut meinen, ist zu bedenken, dass gut gemeint, das Gegen­teil von gut ist, denn auch er selbst könnte als Mittäter belangt werden. (Hinweis auf Klienten-Info April 2006: Steu­er­li­che Folgen bei Wei­ter­ga­be oder Erb­schaft von noch nicht iden­ti­fi­zier­ten Sparbüchern).

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