News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Firma

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Teil 2: die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)


November 2012 

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit kapi­ta­lis­ti­schem Element und deshalb mit zwei Gesell­schaf­ter-Grund­ty­pen: Dem Kom­ple­men­tär, der die Geschäf­te führt und die Gesell­schaft nach außen vertritt und dem Kom­man­di­tis­ten, der sich durch Leistung einer Einlage an der Gesell­schaft betei­ligt. Der Artikel liefert eine Über­sicht über die wich­tigs­ten unter­neh­mens- und gesell­schafts­recht­li­chen Themen zu dieser Gesellschaftsform.

Die Firma, das ist der ins Fir­men­buch ein­zu­tra­gen­de Name der KG, hat zwingend den Rechts­form­zu­satz „KG“ bzw. einen anderen auf die Rechts­form hin­wei­sen­den Zusatz zu ent­hal­ten. Sind keine natür­li­chen Personen Kom­ple­men­tä­re, so muss dies aus der Firma erkenn­bar sein (z.B.: GmbH & Co. KG). Durch die Fir­men­buch­ein­tra­gung entsteht die KG. Eine KG kann grund­sätz­lich zu jedem ideellen oder mate­ri­el­len Zweck gegrün­det werden, auch für frei­be­ruf­li­che und land- und forst­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten. Im Wesent­li­chen gelten die gesell­schafts­recht­li­chen Bestim­mun­gen über die OG. Cha­rak­te­ris­ti­kum der KG ist die Teilung der Gesell­schaf­ter in Kom­ple­men­tä­re und Kom­man­di­tis­ten. Die Kom­ple­men­tä­re haften wie die Gesell­schaf­ter einer OG per­sön­lich, soli­da­risch, unbe­schränkt und primär, während die Haftung der Kom­man­di­tis­ten mit ihrer im Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­nen Haft­sum­me begrenzt ist. Daraus folgt, dass die KG aus min­des­tens zwei Gesell­schaf­tern bestehen muss, einem Kom­ple­men­tär und einem Kom­man­di­tis­ten. Die Kom­man­di­tis­ten sind nach dem Gesetz von der gewöhn­li­chen Geschäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen. Der Gesell­schafts­ver­trag kann vorsehen, dass dies auch für außer­ge­wöhn­li­che Geschäf­te gilt. Umge­kehrt kann durch Fest­le­gung im Gesell­schafts­ver­trag ein Kom­man­di­tist Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis erhalten. Von der Geschäfts­füh­rung ist die organ­schaft­li­che Ver­tre­tung der Gesell­schaft nach außen zu unter­schei­den. Von dieser sind Kom­man­di­tis­ten jeden­falls aus­ge­schlos­sen; ihnen kann jedoch Prokura oder Hand­lungs­voll­macht erteilt werden. Man unter­schei­det die Haft­sum­me und — die gemäß Gesell­schafts­ver­trag — bedun­ge­ne Pflicht­ein­la­ge. Die Haft­sum­me begrenzt die Haftung des Kom­man­di­tis­ten gegen­über Gesell­schafts­gläu­bi­gern während die Pflicht­ein­la­ge jene Leistung bezeich­net, welche im Innen­ver­hält­nis laut Gesell­schafts­ver­trag zu leisten ist. Die Höhe der Pflicht­ein­la­ge wird nicht ins Fir­men­buch ein­ge­tra­gen. Der Kom­man­di­tist ist jedoch gegen­über den Gläu­bi­gern der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen zur Auskunft über die Höhe der geleis­te­ten Einlage ver­pflich­tet. Das Betei­li­gungs­ver­hält­nis der Gesell­schaf­ter unter­ein­an­der bestimmt sich – sofern der Gesell­schafts­ver­trag nicht anderes vorsieht — nach dem Ver­hält­nis der bedun­ge­nen Pflicht­ein­la­gen (Kapi­tal­an­teil). Der Kapi­tal­an­teil wird auf dem Kapi­tal­kon­to des Gesell­schaf­ters (Kom­ple­men­tä­re und Kom­man­di­tis­ten) verbucht. Nach dem Gesetz – der Gesell­schafts­ver­trag kann wiederum Abwei­chen­des vorsehen – erfolgt die Ver­tei­lung des Gewinnes zuerst an die Kom­ple­men­tä­re nach einem ihrer Haftung ange­mes­se­nen Betrag. Danach ist den Arbeits­ge­sell­schaf­tern ein ange­mes­se­ner Betrag zuzu­wei­sen. Der rest­li­che Gewinn ist auf die Gesell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Betei­li­gung auf­zu­tei­len. Ein Verlust ist grund­sätz­lich auch nach dem Ver­hält­nis der Betei­li­gun­gen zuzu­wei­sen. Eine an einen Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­zahl­te Pflicht­ein­la­ge stellt eine Ein­la­gen­rück­ge­währ dar und gilt gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern als nicht geleis­tet. Als Ein­la­gen­rück­ge­währ gilt jede Leistung ohne ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung (z.B.: auch Abfin­dun­gen). Der Kom­man­di­tist hat Anspruch auf Aus­zah­lung seines Gewinn­an­teils (= Ent­nah­me­recht), es sei denn die Aus­zah­lung stellt einen offen­ba­ren Schaden für die Gesell­schaft dar, oder der Kom­man­di­tist hat die bedun­ge­ne Pflicht­ein­la­ge nicht geleis­tet, oder die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen anderes. Eine Entnahme darf nicht statt­fin­den, wenn die Pflicht­ein­la­ge durch dem Kom­man­di­tis­ten zuge­wie­se­ne Verluste oder die Aus­zah­lung des Gewinnes unter den auf sie geleis­te­ten Betrag gemin­dert würde. Ein bezo­ge­ner Gewinn muss nicht wegen späterer Verluste an die Gesell­schaft zurück­ge­zahlt werden. Ein im guten Glauben bezo­ge­ner Gewinn muss eben­falls nicht rück­erstat­tet werden. Der in eine bestehen­de KG ein­tre­ten­de Kom­man­di­tist haftet für Alt­schul­den, das sind die vor seinem Eintritt begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten, bis zur Höhe seiner Haft­sum­me. Der Kom­man­di­tist haftet auch nach seinem Aus­schei­den aus der Gesell­schaft („Nach­haf­tung“), und zwar für die bis zu seinem Aus­schei­den begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten, die inner­halb einer Frist von fünf Jahren nach seinem Aus­schei­den fällig werden. Es gilt die Ver­jäh­rungs­frist der Ver­bind­lich­keit; der Kom­man­di­tist kann jedoch längs­tens inner­halb einer Frist von drei Jahren daraus in Anspruch genommen werden. 

Bild: © B. Wylezich — Fotolia