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Artikel zum Thema: Firmenwertabschreibung

Betriebs­über­ga­be — wie man es richtig macht!

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

März 2006 

In den nächsten 10 Jahren stehen in Öster­reich mehr als 50.000 Betriebs­über­ga­ben an. Nicht selten schei­tern Betriebs­über­ga­ben daran, dass im Vorfeld keine aus­rei­chen­de Befas­sung mit recht­li­chen, steu­er­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Erfor­der­nis­sen statt­ge­fun­den hat. Die Übergabe eines Betrie­bes ist in der Regel für alle Betei­lig­ten kein ein­fa­cher Schritt. Daher das wich­tigs­te gleich vorab: Die Übergabe muss lang­fris­tig vor­be­rei­tet werden und es muss sich für den Nach­fol­ger lohnen, den Betrieb zu übernehmen. 

Recht­li­che und steu­er­li­che Fragestellungen

Während es für das Her­an­füh­ren des Nach­fol­gers — ins­be­son­de­re wenn es sich um die eigenen Kinder handelt — kein Patent­re­zept gibt und oft indi­vi­du­ell sehr unter­schied­lich gelöst werden kann, tauchen anläss­lich von Betriebs­über­ga­ben aber immer wieder ähnliche recht­li­che und steu­er­li­che Fra­ge­stel­lun­gen auf:

  • Was kostet die Betriebs­über­ga­be an Steuern und welche Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten gibt es?
  • Wie können Verträge wei­ter­ge­ge­ben werden?
  • Wie kann sich der Über­ge­ben­de aus Haf­tun­gen lösen?

Übergabe von GmbH-Anteilen

Steu­er­lich ist zu unter­schei­den, ob der Betrieb ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich über­ge­ben wird sowie in welcher Rechts­form der Betrieb übergeht. Die Wei­ter­ga­be eines Betrie­bes in der Rechts­form einer GmbH gestal­tet sich dabei noch ver­hält­nis­mä­ßig einfach. Im Falle eines Ver­kau­fes seiner Anteile hat der Ver­käu­fer den Unter­schieds­be­trag zwischen Kauf­preis und seinen Anschaf­fungs­kos­ten (die oftmals nur dem Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft ent­spre­chen werden) zu ver­steu­ern. Dieser Gewinn unter­liegt dabei regel­mä­ßig dem halben Durch­schnitt­steu­er­satz — somit maximal 25% (Ausnahme: Spe­ku­la­ti­ons­frist von 1 Jahr wurde nicht ein­ge­hal­ten). Beim Käufer ist es durch das neu geschaf­fe­ne Instru­ment der Grup­pen­be­steue­rung oft sinnvoll, im Vorfeld eine GmbH zu gründen und diese die Anteile kaufen zu lassen (Kom­bi­na­ti­on von Fir­men­wert­ab­schrei­bung und nied­ri­gem KöSt-Satz!). Werden GmbH-Anteile dem Nach­fol­ger geschenkt, so ist dieser Vorgang an sich schen­kungs­steu­er­pflich­tig. Aller­dings gibt es einen Frei­be­trag von € 365.000 (maß­geb­lich ist der Wert der Anteile), der bei der Schen­kung eines zumin­dest 25%igen Anteils an einer GmbH genutzt werden kann. Nur der darüber hin­aus­ge­hen­de Wert unter­liegt dann der Schen­kungs­steu­er (Steu­er­satz hängt von der Nähe der Ver­wandt­schaft sowie der Höhe des zuge­wen­de­ten Ver­mö­gens ab). Zu beachten ist aber, dass bei Inan­spruch­nah­me des Frei­be­tra­ges eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung binnen fünf Jahren zu einer Nach­ver­steue­rung führt.

Übergabe eines Einzelunternehmens

Wird der Betrieb in Form eines Ein­zel­un­ter­neh­mens betrie­ben, so führt eine ent­gelt­li­che Wei­ter­ga­be zu einer steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rung, die unter Umstän­den begüns­tigt ver­steu­ert werden kann (bei Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res: Halb­steu­er­satz somit max. 25%). Im Falle einer Schen­kung steht wiederum ein Frei­be­trag von € 365.000 zu. Steu­er­lich inter­es­sant kann es auch sein, dass der Über­ge­ben­de sich Lie­gen­schaf­ten zurück­be­hält und an den Nach­fol­ger ver­mie­tet. So erhält der frühere Betriebs­in­ha­ber zusätz­lich zur Pension noch Ein­nah­men und der Nach­fol­ger kann die Miet­zah­lun­gen von der Steuer absetzen (Aus­nut­zen von Progressionsvorteilen!).

Über­bin­dung von Verträgen

Bei der Über­bin­dung von Ver­trä­gen ist zu beachten, dass im Falle einer GmbH diese als selb­stän­di­ges Rechts­sub­jekt in der Regel Ver­trags­part­ner ist und sich durch die Wei­ter­ga­be der Anteile an den Nach­fol­ger grund­sätz­lich nichts ändert. Beachtet werden sollte jedoch, dass eine 100-%-Übergabe der Anteile Grund­er­werb­steu­er für die in der GmbH befind­li­chen Lie­gen­schaf­ten auslösen kann. Es sollte daher jeden­falls ein “Zwer­gen­an­teil” (0,01% reichen bereits aus) vom alten Inhaber zurück­be­hal­ten werden. Im Falle der Übergabe eines Ein­zel­un­ter­neh­mens ist die Über­nah­me der Verträge schwie­ri­ger und bedarf in der Regel der Zustim­mung des Vertragspartners. 

Miet­ver­trä­ge
Bei (güns­ti­gen) Miet­ver­trä­gen tritt der Nach­fol­ger zwar auto­ma­tisch in den Miet­ver­trag ein, der Ver­mie­ter ist aber berech­tigt, den Mietzins (in spe­zi­el­len Fällen nur schritt­wei­se) auf das markt­üb­li­che Niveau anzu­he­ben. (Hin­sicht­lich Miet­zins­an­he­bung gem. §12a MRG wird auf die Manage­ment-Info Nr. 6 verwiesen).

Arbeits­ver­hält­nis­se
Durch die Bestim­mun­gen des AVRAG tritt der Betriebs­er­wer­ber / Nach­fol­ger auto­ma­tisch in die Position des bis­he­ri­gen Dienst­ge­bers ein und führt die Ver­trags­ver­hält­nis­se mit allen Rechten und Pflich­ten fort. Es ist daher zu beachten, dass der Nach­fol­ger sich nicht will­kür­lich von nicht mehr benö­tig­ten Mit­ar­bei­tern trennen kann. Es emp­fiehlt sich daher auch hin­sicht­lich der Ver­trags­ver­hält­nis­se die Übergabe sorgsam vor­zu­be­rei­ten und “Alt­las­ten” bereits vor der Übergabe zu sanieren, damit der Nach­fol­ger unbe­las­tet starten kann. (Details betref­fend AVRAG in der Manage­ment-Info Nr. 1)

Über­nah­me von Haftungen

In Hinblick auf Haf­tun­gen ist zu berück­sich­ti­gen, dass der bis­he­ri­ge Inhaber grund­sätz­lich für die bis zur Übergabe ent­stan­de­nen Schulden wei­ter­hin haftbar bleibt und all­fäl­li­ge Haf­tungs­frei­stel­lun­gen mit den Gläu­bi­gern einzeln ver­ein­bart werden müssen. Da auch der Betriebs­nach­fol­ger in der Regel für die über­nom­me­nen Schulden haftet, sollte die Haf­tungs­the­ma­tik bereits vor der Übergabe im Innen- wie im Außen­ver­hält­nis geklärt werden. Sofern es die Liqui­di­tät zulässt, emp­fiehlt es sich natür­lich, den Betrieb mög­lichst schul­den­frei zu übergeben. 

Weitere Themen, die sich anläss­lich einer Betriebs­über­ga­be stellen, sind:

  • Übergang Gewer­be­be­rech­ti­gung
  • Fir­men­fort­füh­rung
  • Löschung von Ver­tre­tungs­be­fug­nis­sen des Altinhabers
  • Änderung der Bank­zeich­nungs­be­rech­ti­gun­gen usw.

Abschlie­ßend ist noch anzu­mer­ken, dass es neben allen recht­li­chen Themen für das Gelingen einer Betriebs­über­ga­be wichtig sein wird, dass der Über­ge­ben­de dem Nach­fol­ger bei Bedarf mit seiner Erfah­rung und seinen Kun­den­kon­tak­ten wei­ter­hin zur Ver­fü­gung steht, der Nach­fol­ger aber letzt­lich die Ent­schei­dun­gen eigen­ver­ant­wort­lich treffen kann. 

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