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Artikel zum Thema: Freiberufler

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2015 — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

November 2015 

Durch die im Jahr 2015 beschlos­se­ne Steu­er­re­form kommt es ab 1.1.2016 zu zahl­rei­chen Neue­run­gen, deren Aus­wir­kun­gen durch gezielte Maß­nah­men (noch im Jahr 2015) opti­miert werden können. Ansons­ten gibt es wie jedes Jahr ein paar „Klas­si­ker“ um Steuern zu sparen.

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kann durch die Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, Gewinne und Verluste der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­zu­glei­chen. Dies bietet mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te. Vor­aus­set­zun­gen sind die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res sowie ein ent­spre­chend beim Finanz­amt ein­ge­brach­ter Grup­pen­an­trag. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.2015 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2015 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2015 erworben wurde).

For­schungs­för­de­rung – Forschungsprämie

Die For­schungs­prä­mie von noch 10% in 2015 ist als Steu­er­gut­schrift kon­zi­piert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Ver­lust­jah­ren. Überdies sind die For­schungs­auf­wen­dun­gen unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me der For­schungs­prä­mie steu­er­lich abzugs­fä­hig. Die für die Prämie rele­van­ten For­schungs­auf­wen­dun­gen können Personal- und Mate­ri­al­auf­wen­dun­gen für F&E‑Tätigkeiten, Gemein­kos­ten, Finan­zie­rungs­auf­wen­dun­gen und unmit­tel­bar der For­schung und Ent­wick­lung dienende Inves­ti­tio­nen (ein­schließ­lich der Anschaf­fung von Grund­stü­cken) umfassen. Die For­schungs­prä­mie ist für die Eigen­for­schung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gede­ckelt. Für die Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie ist die Vorlage eines posi­ti­ven Gut­ach­tens der Öster­rei­chi­schen For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft (FFG) (Anfor­de­rung über Finanz-Online) erfor­der­lich. Im Gegen­satz dazu ist die Bemes­sungs­grund­la­ge für Auf­trags­for­schung – Vor­aus­set­zung ist wiederum, dass es sich um einen inlän­di­schen Auf­trag­neh­mer handelt — beim Auf­trag­ge­ber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gut­ach­tens ist bei der Auf­trags­for­schung nicht erfor­der­lich. Ab 2016 beträgt die For­schungs­prä­mie 12%, sodass eine Ver­schie­bung ein­zel­ner For­schungs­aus­ga­ben in das neue Jahr Sinn machen kann.

Gewinn­frei­be­trag

Der Gewinn­frei­be­trag steht allen natür­li­chen Personen unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steu­er­pflich­ti­gen ohne Nachweis ein Grund­frei­be­trag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Gel­tend­ma­chung eines höheren Frei­be­trags sind ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen erfor­der­lich. Begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen umfassen grund­sätz­lich abnutz­ba­re kör­per­li­che Anlagen bzw. nunmehr Wohn­bau­an­lei­hen (Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen zur För­de­rung des Wohnbaus), nicht mehr (zumin­dest temporär) aber Wert­pa­pie­re wie z.B. Anleihen. Die Nut­zungs­dau­er bzw. Behal­te­frist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren ange­schaff­te Wert­pa­pie­re bleiben wei­ter­hin über die Min­dest­be­hal­te­dau­er von vier Jahren nachversteuerungshängig. 

Scheiden dem Betrieb gewid­me­te Wohn­bau­an­lei­hen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatz­be­schaf­fung durch Real­in­ves­ti­tio­nen erfolgen bzw. inner­halb von zwei Monaten auch durch eine Wohn­bau­an­lei­hen­er­satz­be­schaf­fung. Bei Inan­spruch­nah­me einer Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung steht nur der Grund­frei­be­trag zu. Der Gewinn­frei­be­trag ver­min­dert auch die GSVG-Bemes­sungs­grund­la­ge und somit neben der Steu­er­be­las­tung auch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­las­tung. Der Gewinn­frei­be­trag wird für Gewinne ab 175.000 € redu­ziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Frei­be­trag zur Gänze. Der Frei­be­trag beträgt daher maximal 45.350 €.

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30.6.2015 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2015 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden. E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelas­se­ne For­de­run­gen“, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Ver­la­ge­rung von Ein­nah­men und Ausgaben im Hinblick auf Tarifsenkungen

Durch die ab 2016 an sich nied­ri­ge­ren Ein­kom­men­steu­er­sät­ze kann es sinnvoll sein, Ein­nah­men in das Jahr 2016 zu ver­la­gern bzw. Ausgaben noch vor­zu­zie­hen. Dies gilt für ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men von bis zu 90.000 €, da diese von der Steu­er­re­form pro­fi­tie­ren. Bei beson­ders gut ver­die­nen­den Steu­er­pflich­ti­gen mit einem steu­er­li­chen Ein­kom­men von mehr als 1 Mio. € zeigt sich aller­dings ein gegen­tei­li­ger Effekt. Hier kommt es 2016 zu einer Erhöhung des Spit­zen­steu­er­sat­zes auf 55% (statt bisher 50%), sodass für die betrof­fe­nen Personen im Rahmen des steu­er­lich Zuläs­si­gen eher eine Ver­la­ge­rung von Ausgaben und ein Vor­zie­hen von Ein­nah­men steu­er­lich Sinn macht.

Beach­tung der Umsatz­gren­ze für Kleinunternehmer

Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung (ohne Vor­steu­er­ab­zug) ist nur bei einem Jah­res­net­to­um­satz von bis zu 30.000 € möglich. Unter­neh­mer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2015 zu über­schrei­ten, sollten — wenn für sie die Ist-Ver­steue­rung gilt (z.B. bei vielen Frei­be­ruf­lern) — den Zah­lungs­ein­gang nach Mög­lich­keit erst 2016 ver­ein­nah­men. Ande­ren­falls unter­lie­gen auch die anderen bereits ver­ein­nahm­ten Umsätze (nach­träg­lich) der Umsatzsteuerpflicht.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 4.871,76 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2015 bis 31. Dezember 2015 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regel­pen­si­ons­al­ter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.15 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2008. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen auf 22 Jahre. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Unter­la­gen im Zusam­men­hang mit Grund­stü­cken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken bzw. unter­neh­me­ri­schen Nutzung des Grund­stü­ckes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen und der Erwach­se­nen­bil­dung dienende Lehr­ein­rich­tun­gen sowie an Uni­ver­si­tä­ten können bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 10% des Gewinnes des lau­fen­den Wirt­schafts­jah­res Betriebs­aus­ga­be sein.
Zusätz­lich und betrags­mä­ßig unbe­grenzt können auch Geld- und Sach­spen­den, die mit der Hil­fe­stel­lung bei Kata­stro­phen­fäl­len zusam­men­hän­gen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mild­tä­ti­ge Zwecke sind als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich absetz­bar. Wesent­lich ist, dass die Spenden emp­fan­gen­de Orga­ni­sa­ti­on bzw. der Spen­den­sam­mel­ver­ein in der BMF-Liste auf­scheint und dass die Spende im Jahr 2015 geleis­tet wurde und nach­ge­wie­sen werden kann. Eine doppelte Berück­sich­ti­gung einer bestimm­ten Spende als Betriebs­aus­ga­be und als Son­der­aus­ga­be ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betrieb­li­che und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te nicht über­schrei­ten dürfen.

Wert­pa­pier­de­ckung Pensionsrückstellungen

Zur Ver­mei­dung von steu­er­li­chen Straf­zu­schlä­gen müssen zum Ende des Wirt­schafts­jah­res Wert­pa­pie­re im Nenn­be­trag von min­des­tens 50% des am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res aus­ge­wie­se­nen steu­er­li­chen Pen­si­ons­rück­stel­lungs­be­tra­ges im Betriebs­ver­mö­gen vor­han­den sein. Es sollte daher das Vor­han­den­sein einer ent­spre­chen­den Bede­ckung noch vor Jah­res­en­de über­prüft werden.

Ener­gie­ab­ga­ben­rück­ver­gü­tung

Die Antrag­stel­lung für das Kalen­der­jahr 2010 hat bis spä­tes­tens 31.12.2015 zu erfolgen.

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