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Artikel zum Thema: Freiberufler

Keine Aus­nah­men für Steu­er­be­ra­ter beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen


April 2016 

Bekann­ter­ma­ßen sind Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig, da sie nicht nur im Zusam­men­hang mit der Erzie­lung von steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten anfallen, sondern auch das gesell­schaft­li­che Ansehen des Steu­er­pflich­ti­gen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Auf­wen­dun­gen anläss­lich der Bewir­tung von Geschäfts­freun­den, sofern zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Es muss mit den Auf­wen­dun­gen ein Wer­be­zweck ver­bun­den sein und die beruf­li­che bzw. betrieb­li­che Ver­an­las­sung muss erheb­lich über­wie­gen. Bei Erfüllen dieser Vor­aus­set­zun­gen können dann 50% der ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen steu­er­lich geltend gemacht werden. Bis zum VwGH gelangte ein Fall (GZ 2012/15/0041 vom 26.11.2015), in dem eine Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei mit Hinweis auf die Ver­schwie­gen­heits­pflicht keine genauen Nach­wei­se im Zusam­men­hang mit den Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen erbrin­gen wollte.

Der VwGH bekräf­tig­te mit Verweis auf ständige Recht­spre­chung, dass es für Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wäl­te, Ärzte oder auch andere Frei­be­ruf­ler keine Son­der­rech­te gibt und daher etwaige Nach­weis­pflich­ten nicht mit dem Hinweis auf die Ver­schwie­gen­heits­pflicht (bei Wirt­schafts­treu­hän­dern gem. § 91 Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz (WTBG)) ver­mie­den werden können. Eine bloße Glaub­haft­ma­chung ist kei­nes­falls aus­rei­chend. Für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen ist überdies wichtig, dass tat­säch­lich ein Wer­be­zweck im Sinne einer Produkt- und Leis­tungs­in­for­ma­ti­on erfüllt wird.

Am Beispiel eines Rechts­an­walts bedeutet dies, dass etwa mit der Bespre­chung anhän­gi­ger Prozesse oder diverser Scha­dens­fäl­le kein Wer­be­zweck verfolgt wird und daher die Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen steu­er­lich nicht absetz­bar sind. Gleiches gilt für Wirt­schafts­treu­hän­der, wenn im Rahmen eines Arbeits­es­sens Ange­le­gen­hei­ten eines Klienten bespro­chen werden.

Schließ­lich kri­ti­sier­te der VwGH auch den Einwand der Ver­schwie­gen­heits­pflicht, da bei der für die Abzugs­fä­hig­keit der Bewir­tungs­kos­ten not­wen­di­gen Leis­tungs­in­for­ma­ti­on sowieso keine Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se offen­ge­legt werden müssen und somit ein Verstoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gem. WTBG nicht nach­voll­zieh­bar sei. Im End­ef­fekt bestä­tig­te der VwGH die Not­wen­dig­keit, dass die betrieb­li­che Ver­an­las­sung für die Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen im Ein­zel­fall nach­ge­wie­sen werden muss und dies­be­züg­lich keine Son­der­re­ge­lun­gen für Wirt­schafts­treu­hän­der, Rechts­an­wäl­te usw. bestehen.

Bild: © a_korn — Fotolia